Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Keine Anerkennung eines Angehörigenmietverhältnisses im Rahmen eines ADV-Verfahrens, wenn der Sachverhaltsvortrag widersprüchlich ist und Vertragsunterlagen verfälscht worden sind.
Normenkette
EStG § 21; FGO § 69 Abs. 1, 3
Gründe
I. Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Antragsteller (Ast) errichteten auf dem von ihnen am 17.04.1990 erworbenen Grundstück X-Weg ein für die Selbstnutzung bestimmtes Gebäude mit Einliegerwohnung. Die Gesamtwohnfläche beträgt 333,41 qm, davon entfallen auf die Einliegerwohnung 76,05 qm = 22,81 %. Das Gebäude war Mitte 1992 bezugsfertig, bis 1994 sollen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen angefallen sein. Die Finanzierung erfolgte u. a. durch Darlehen der A-Bank und der ... Versicherung AG (V). Letztgenanntes Darlehen ordneten die Ast ausschließlich der Finanzierung von Aufwendungen für die Einliegerwohnung zu. Die Ast erklärten 1992 Herstellungskosten von 1.706.963,61 DM, davon entfielen 42.127,32 DM auf die Gartenanlage. Für die Folgejahre erklärten sie weitere Herstellungskosten für das Gebäude, und zwar 1993 126.011,99 DM und 1994 52.656 DM sowie für die Gartengestaltung 59.556,16 DM und 37.076 DM. 1995 wurden weitere Instandhaltungsaufwendungen von 67.921 DM geltend gemacht.
Nach dem Vortrag der Ast wurde die Einliegerwohnung der Mutter der Astin aufgrund mündlichen und später schriftlich fixierten Mietvertrages vom 20.06.1992 ab dem 01.07.1992 vermietet. Der Mietzins sollte 850 DM, die Betriebskosten- 80 DM und die Heizkostenvorauszahlung 110 DM betragen. Für das Streitjahr 1993 wurden Quittungen über Mietzahlungen in Kopie eingereicht, und zwar verfasst vom Ast für die Monate Januar bis April sowie Oktober bis Dezember und von der Astin für die Monate Mai bis September. Einkünfte für dieses Jahr aus Vermietung und Verpachtung bezüglich der Einliegerwohnung wurden nicht erklärt. Die Mutter der Astin hat ihren Hauptwohnsitz weiterhin in B, in Hamburg ist sie mit dem Zweitwohnsitz gemeldet. In B steht ihr das Einfamilienhaus Y-Straße 1 zur Verfügung, ein bis zum 31.12.1991 von ihr als Pensionsbetrieb geführtes Grundstück Y-Straße 2 ist seit dem 01.01.1992 verpachtet.
In ihren Einkommensteuererklärungen (ESt-Erklärungen) für die Streitjahre erklärten die Kläger bezüglich der Vermietung der Einliegerwohnung folgende Verluste:
Jahr |
Negativbetrag |
1992 |
-58.897 DM |
1993 |
-58.535 DM |
1994 |
-59.704 DM |
1995 |
-72.133 DM |
Mieteinkünfte wurden zunächst nur in 1994 erklärt.
Der Ag berücksichtigte zunächst - unter Vorbehalt der Nachprüfung - die erklärten Verluste in den Jahren 1992-1994. Nachdem sich bei der ESt-Veranlagung 1995 Rückfragen bezüglich der streitigen Vermietung ergeben hatten, ließ der Ag den Verlust 1995 unberücksichtigt, änderte auch die Bescheide für 1992 und 1993 und setzte dabei in 1992 Mieteinnahmen von 6.240 DM und in 1993 von 12.480 DM an. Hiergegen wandten sich die Ast mit dem Einspruch. Während des Rechtsbehelfsverfahrens beanstandete der Ag u.a. die Zuordnung der Finanzierungskosten der V ausschließlich auf die Einliegerwohnung, die Aufteilung von unzweifelhaft auf die eigengenutzte Wohnung entfallender Aufwendungen auf beide Bereiche, sowie die Geltendmachung der nämlichen Herstellungskosten in mehreren Jahren. Nachdem die Ast Fragen hierzu aus Sicht des Ags nicht ausreichend beantwortet hatten, wies der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2001 den Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1992 zurück, setzte die ESt für 1993 und 1994 herab und wies die Einsprüche im Übrigen ebenfalls zurück. Streitig blieb danach in 1992 und 1993 der Ansatz von Mietzahlungen und die Zuordnung der Finanzierungsaufwendungen der V (Berücksichtigung nur noch in Höhe von 22,81 %). Ebenso verfuhr der Ag für das Jahr 1995 hinsichtlich der Finanzierungskosten der V. Ferner berücksichtigte er Instandhaltungsarbeiten 1995 nur in eingeschränktem Umfang entsprechend den im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Schriftsatz vom 19.06.2001 gegebenen Erläuterungen (auf das Schreiben vom 19.06.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2001 wird Bezug genommen).
Mit Schriftsatz vom 24.09.2001 haben die Ast Klage zur Hauptsache erhoben (VI 220/01).
Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 21.02. 2002 begehren sie die Aussetzung bezüglich der noch streitigen Differenzbeträge. Zu den Streitpunkten tragen die Ast wie folgt vor:
- Mieteinnahmen Tatsächlich hätten sie, die Ast, 1992 und 1993 keine Miete erhalten, sodass es keinen Rechtsgrund für den Ansatz von Mieteinnahmen gebe. Der in 1993 gezahlte Betrag von 12.480 DM sei noch im Streitjahr 1993 als Schadensersatz erstattet worden (Beweis: Zeugnis der Frau K), weil sich der Einzug in die Einliegerwohnung verzögert habe, und zwar statt des ursprünglich in Aussicht genommenen 01.01.1992 sei der Bezug erst zum 30.06.1992 möglich gewesen. Deshalb habe die künftige Mieterin ihre Möbel bei einer Spedition zwischenl...