Revision eingelegt (BFH I R 36/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten - hier: 2014 - zurück in das Jahr der Verschmelzung - hier: 2013 - greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
Normenkette
UmwStG § 2 Abs. 4 S. 3; EStG §§ 4h, 10d Abs. 1; KStG § 8c
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versagung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags vom Jahr 2014 ins Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs.
Die A GmbH (im Folgenden auch "übernehmende Gesellschaft") verfügte zum 31. Dezember 2012 über einen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von EUR ....
Mit Verschmelzungsvertrag und Zustimmungsbeschlüssen vom ... 2013 wurde die (ehemalige) B GmbH (im Folgenden auch "übertragende Gesellschaft") auf die bis zu diesem Zeitpunkt als A GmbH firmierende Klägerin rückwirkend auf den 1. Januar 2013 verschmolzen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am ... 2013. Zugleich firmierte die übernehmende Gesellschaft in "B GmbH", also die Firma der durch die Verschmelzung aufgelösten, übertragenden Gesellschaft, um.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2013 kürzte der Beklagte zunächst den zum 31. Dezember 2012 bestehenden Verlustvortrag in Höhe von EUR ... um EUR ... nach§ 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG), sodass lediglich ein Verlustvortrag in Höhe von EUR ... verblieb. Zudem berücksichtigte der Beklagte, dass die Klägerin im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt EUR ... erwirtschaftet habe, welches sich aus Einkünften in Höhe von EUR ... abzüglich eines berücksichtigungsfähigen Verlustvortrags der übernehmenden Gesellschaft in Höhe von EUR ... zusammensetzte. Eine weitergehende Verrechnung der Einkünfte mit Verlusten der übernehmenden Gesellschaft lehnte der Beklagte hingegen - was zwischen den Beteiligten unstreitig blieb - ab, da die positiven Einkünfte in Höhe von EUR ... von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum 2013 erzielt wurden, sodass ein Verlustabzug nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ausschied. Mithin verblieb zum 31. Dezember 2013 insgesamt ein festgestellter Verlustvortrag der Klägerin in Höhe von EUR ... (EUR ... abzgl. EUR ...).
Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Körperschaftsteuerbescheid vom 25. Januar 2016 für das Jahr 2013 eine Körperschaftsteuer von EUR ... für die Klägerin fest.
Im Jahr 2014 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust von EUR ... und errechnete in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2014 durch Abzug eines Verlustrücktrags auf das Einkommen 2013 von EUR ... einen verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2014 von EUR ....
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 22. April 2016 veranlagte der Beklagte die Klägerin ohne Durchführung eines Verlustrücktrags nach 2013 und stellte den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2014 durch Bescheid vom 22. April 2014 in Höhe von EUR ... (EUR ... zzgl. EUR ...) fest.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 beantragte die Klägerin einen Verlustrücktrag von 2014 nach 2013 in Höhe von EUR ..., was die Steuerlast der Klägerin in 2013 im Hinblick auf die Körperschaftsteuer auf EUR 0 absenken würde. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2018 unter Verweis auf § 2 Abs. 4 Sätze 3-6 UmwStG ab. Demnach sei eine Verrechnung von negativen Einkünften des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers im Wege eines Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum durch diese Vorschrift generell ausgeschlossen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 29. März 2018. Ihrer Ansicht nach lasse sich dem Wortlaut von§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ein Verrechnungsverbot der Gewinne des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit einem Verlustrücktrag der verschmolzenen Gesellschaft nicht entnehmen. Das Gesetz führe die einzelnen Versagungstatbestände für die Verlustverrechnung explizit auf. Ein Verlustrücktrag sei in dieser abschließenden Aufzählung jedoch nicht enthalten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2019 wies der Beklagte den Ei...