rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
zu den Voraussetzungen eines dinglichen Arrests
Normenkette
AO § 324
Tatbestand
Die durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1997 gegründete Klägerin zu 1) betreibt den Import von und Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen. Sie hat die seit 1.9.1993 von der Firma S Importe (GbR) geführten Geschäfte als Rechtsnachfolgerin fortgeführt. Zuvor hatte der Kläger zu 2) das Geschäft seit 1991 als Einzelunternehmer betrieben. Die Kläger zu 2) und 3) sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 1).
Gem. Prüfungsanordnung vom 6.5.1998 (Heft I Bl. 48) wurde bei der Klägerin zu 1) eine Außenprüfung durchgeführt. Gem. Vermerk des Beklagten vom 29.7.1998 wurde gegen die Kläger zu 2) und 3) das Steuerstrafverfahren gem. § 370 AO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus den USA eingeleitet (Heft I Bl.9). Hiervon erhielten die Kläger zu 2) und 3) am 4.8. bzw. 5.8.1998 Mitteilung. Für Einzelheiten wird auf den Vermerk des Beklagte vom 6.8.1998 (Heft I Bl. 22) verwiesen. Die Prüfungsergebnisse sind in dem Bericht vom 1.12.1998 (Heft I Bl. 49ff) enthalten. Ein Schlussbericht der Zollfahndung steht nach Angaben des Beklagten noch aus. Nachforderungsbescheide liegen noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.3.1999 regte das Landeskriminalamt Niedersachsen, Zollfahndungsamt Hannover (Heft I Bl. 130), den Erlass dinglicher Arreste an.
Unter dem 16.3.1999 ordnete der Beklagte sodann zur Sicherung von Einfuhrabgaben den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kläger zu 1) – 3) in Höhe von jeweils … Tsd. DM (Heft I Bl. 135, 138, 142) an. In der Begründung heißt es, in dem Strafverfahren gegen die Kläger zu 2) und 3) sei festgestellt worden, dass diese für die Klägerin zu 1) bei der Zollabfertigung von Kraftfahrzeugen aus den USA unzutreffende Zollwerte erklärt und unzutreffende Angaben über die eingeführten Fahrzeuge gemacht hätten. Hierdurch seien Einfuhrabgaben (Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mindestens … Tsd. DM verkürzt worden. In den Arrestanordnungen gegen die Kläger zu 2) und 3) ist darüber hinaus als Tatzeitraum die Zeit vom Juli 1994 bis zum September 1998 genannt und auf die gemeinschaftliche persönliche Haftung für den Abgabenbetrag gem. §§ 71, 191, 370 AO hingewiesen. In allen Arrestanordnungen heißt es, es sei zu befürchten, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft und somit der Zugriff im Rahmen der Vollstreckung verhindert werde. Als Grund nannte der Beklagte neben den Bank- und Geschäftsverbindungen in die USA und den fehlenden finanziellen Mitteln zur Begleichung der Abgabenschuld die vorübergehende Stilllegung von 5 auf die Klägerin zu 1) zugelassenen Fahrzeugen sowie die Verbringung von Bargeldbeträgen seit 1991 in Höhe von 348.000 USDollar in Traveller-Schecks in die USA. Darüber hinaus führte der Beklagte an, dass ein am 2.3.1999 umgetauschter Betrag von 71.000 DM bei der Einreise in die USA am 3.3.1998 (gemeint wohl: 1999) nicht angemeldet worden sei.
In der Folge pfändete der Beklagte am 25.3.1999 bei der Klägerin zu 1) Kraftfahrzeuge im Werte von 441.000 DM (Heft I Bl. 160ff). Das Pfändungsprotokoll verweist darüber hinaus auf eine gleichzeitig hinterlegte Bankbürgschaft in Höhe von 32.500 DM. Bei dem Kläger zu 2) pfändete der Beklagte am selben Tag ein Motorrad H im Wert von 20.000 DM. Unter dem 23.3.1999 erfolgte Pfändungen von Ansprüchen gegen die A-Bank (Heft I Bl. 147, 150, 153) setzte der Beklagte mit Verfügungen vom 26. bzw. 30.3.1999 (Heft I Bl. 148, 151, 154) widerruflich aus. Die Beteiligten haben auf Antrag der Kläger vereinbart, dass die Klägerin zu 1) die gepfändeten Fahrzeuge gegen Stellung anderer Sicherheiten verkaufen kann. Entsprechend sind später weitere Fahrzeugpfändungen im Austausch gegen bisher gepfändete Fahrzeuge erfolgt sowie gepfändete Fahrzeuge gegen eine Bankbürgschaft in Höhe von 50.000 DM freigegeben worden.
Am 6.4.1999 haben die Kläger zu 1) bis 3) gegen die Arrestanordnungen Sprungklage gem. § 45 Abs.4 FGO erhoben. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hat der Senat – in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) gegen Sicherheitsleistung – mit Beschluss vom 2.8.1999 (IV 87/99) entsprochen.
Die Kläger tragen vor:
Die Arrestanordnungen seien rechtswidrig.
Zwar seien nach Prüfung des erstmals im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis erhaltenen Berichts vom 1.12.1998 gewisse Abgaben nachzuerheben. Indes sei ein erheblicher, nämlich der vor mehr als 3 Jahren entstandene Teil der Abgaben gem. Art. 221 Abs.3 ZK mangels nachweisbaren vorsätzlichen und damit strafbaren Handelns der Kläger verjährt. Dies gelte in besonderem Maße deshalb, weil die beanstandeten Umstände mit wenigen Ausnahmen Sachverhalte beträfen, die 3 Jahre zuvor geprüft und in dem Bericht vom 2.1.1995 (Heft I Bl. 2ff) als ordnungsgemäß angemeldet bezeichnet worden seien. Darüber hinaus sei auch die Höhe der nicht verjährten Abgaben unzutreffend ermittelt, da entgegen Art. 32 Abs.1a ...