Leitsatz (redaktionell)
Auch bei einbruchsgefährdeten Wohnungen führen Aufwendungen für den Einbau von Rolläden nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für den Einbau von Rolläden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Der Kläger hat im Streitjahr an der von ihm selbst bewohnten Mietwohnung Rolläden anbringen lassen, um den Einbruchschutz zu verbessern. Hierfür sind ihm Aufwendungen in Höhe von 4.690 DM entstanden, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.
Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom 31.07.1996 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 07.11.1996 abgesandt.
Mit der am 19.11.1996 eingegangenen Klage trägt der Kläger vor:
Nach mehreren Einbrüchen in seine Wohnung habe er den Einbau der Rolläden als zwingend erforderlich angesehen, um seine persönliche Sicherheit nicht weiteren Gefahren auszusetzen. Die Rolläden stellten nach seiner Einschätzung einen wirksamen Einbruchschutz dar. Angesichts der besonderen gesellschaftlichen Risiken, die durch die Zunahme von Wohnungseinbrüchen entstanden sei, müsse eine derartige Maßnahme in seiner Lage – gerade im Hinblick auf die vorangegangenen Einbrüche – als eine sinnvolle Vorsorgemaßnahme angesehen werden, die zur Sicherung seines Eigentums und seiner Gesundheit geboten erschien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 31.07.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.1996 mit der Maßgabe abzuändern, daß
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.690 DM unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) anerkannt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und hält an seiner Auffassung fest, daß dem Kläger durch den Einbau der Rolläden ein Gegenwert zugeflossen sei, der die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung ausschließe.
Im übrigen würden Aufwendungen für Einbruchschutz nicht nur von einer Minderheit der Steuerpflichtigen getätigt, sondern stellten heutzutage eine weit verbreitete Vorsorgemaßnahme dar. Die Aufwendungen hierfür seien daher noch den gewöhnlichen Lebensaufwendungen zuzuordnen, die mit dem allgemeinen Grundfreibetrag abgegolten seien.
Die Einkommensteuerakten (IV) sowie die Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer … haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 4, 2 i.V.m. § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt den Klagantrag im Interesse des Klägers dahin aus, daß er die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen in den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) begehrt. Die zumutbare Belastung beträgt im Falle des Klägers 6 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte von … DM, mithin … DM, so daß der Klagantrag dahin auszulegen ist, daß die weiteren Aufwendungen in Höhe von … DM berücksichtigt werden sollen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Nach § 33 Abs. 1 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Zwangsläufig erwachsen Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert oder nicht nur vorübergehende Vorteile erlangt, insbesondere wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung von Gegenständen verwendet werden, die von länger dauerndem Wert und Nutzen sind und die eine gewisse Marktgängigkeit besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378).
Das Gericht läßt es dahinstehen, ob im Streitfall die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für die Anschaffung der Rolläden bereits nach dieser Gegenwerttheorie ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung ist allerdings seit langem von der Anwendung des Gegenwertgedankens maßvoll abgerückt, insbesondere wenn durch Schadensbeseitigung ein verlorener Aufwand entsteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104). Ob dieser Gesichtspunkt auch im Streitfall, in dem der Kläger eine Maßnahme zur Schadensverhütung getroffen hat, trägt, bedarf keiner abschließenden Prüfung, denn außergewöhnliche Belastungen können bereits aus anderen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen sind nämlich nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des BFH, der das Gericht folgt, sind Aufwendungen zwangsläufig, wenn sie auf Gründen beruhen, die von auße...