Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Unzulässigkeit der Klage - mangels Bezeichnung des Klagebegehrens (Antrag auf Nullfestsetzung genügt nicht) - mangels Anschrift des Klägers ("Mallorca" genügt nicht)
Normenkette
FGO § 65
Tatbestand
Für die am 23. Dezember 1999 per Fax erhobene Klage wurde bisher trotz Erinnerungen und Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren nur durch Hinweis auf nicht vorliegende Steuererklärungen und einkommensteuerlich durch den Antrag auf Nullfestsetzung bezeichnet. Eine ladungsfähige Adresse des Klägers wurde nicht angegeben.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die mit den oben angeführten Vorgängen zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte und auf die Steuerakten.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unzulässig gemäß § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das Klagebegehren nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist und weil die Adresse des Klägers nicht gegenüber dem Finanzgericht (FG) bezeichnet worden ist.
Soweit für die Einkommensteuer immerhin ein bezifferter Klageantrag (Herabsetzung auf null) gestellt wurde, reicht dieser zur Bezeichnung des Klagebegehrens ebenso wenig aus wie die bloße Ankündigung eines Sachvortrags oder von Steuererklärungen (vgl. Entscheidungen des FG Köln vom 11. November 1998 10 K 6325/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 302; des FG München vom 30. September 1998 I K 755/94, EFG 1999, 128; des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895).
Auch die Angabe der Anschrift des Klägers ist für seine Bezeichnung gemäß § 65 FGO nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 1998 4 K 1440/97, Juris; des FG Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 4 K 167/94, EFG 1998, 833; des BFH vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585). Die bloße Angabe einer ausländischen Region oder Insel ("Mallorca") genügt dafür nicht.
II. Wegen der Unzulässigkeit der Klage bzw. aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten kann die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide und der vom Beklagten (Finanzamt -FA-) vorgelegten Einspruchsentscheidung nicht mehr geprüft werden. Das gilt auch für die sich möglicherweise bei der Einkommensteuer stellende Frage, ob das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Spanien (DBA-Spanien) richtig angewandt wurde, z.B. ob eine Doppelansässigkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Spanien vorliegt und welche Rechtsfolgen sich aus Art. 4 Abs. 2 , Art. 6 ff und Art. 23 DBA-Spanien ergeben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 4) FGO durch Gerichtsbescheid ohne Möglichkeit einer Revisionszulassung.
Fundstellen