Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten außerhalb des Amtsplatzes

 

Leitsatz (amtlich)

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV, wonach eine Monatsgebühr in Höhe von 5.319 EUR erhoben wird, wenn zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich sind, ist rechtmäßig und nicht zu beanstandende Grundlage für einen entsprechenden Kostenbescheid.

 

Normenkette

MOG § 17; AO § 178 Abs. 3; VwKostG § 3; ZKostV § 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen VII R 4/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid.

Die Klägerin betreibt in A und B Kartoffelstärkefabriken. Mit Verfügung vom 29.11.1999 stellte das seinerzeitige Hauptzollamt H der Klägerin antragsgemäß ab dem 1.12.1999 einen Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes für ihr Werk in B gegen Entrichtung der Monatsgebühr nach § 6 ZKostV zur Verfügung. Auf sich aus § 3 Abs. 2 ZKostV möglicherweise ergebende Zusatzkosten wies der Beklagte hin. Der Verfügung lag ein Kostenbescheid an, wonach die Monatsgebühr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV 4.800 DM beträgt.

Mit Bescheid vom 14.5.2002 wurden die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 2.454,20 EUR neu festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.2.2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 14.5.2002 auf und setzt die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 5.319 EUR neu fest. Zur Begründung verwies sie auf die Gebührenerhöhung, die sich aus der 6. Verordnung zur Änderung der ZKostV vom 18.1.2005 ergebe.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid legte die Klägerin am 2.3.2005 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie die §§ 3, 6 Abs. 2 und 8 ZKostV in der Fassung der 6. Verordnung zur ZKostV für nichtig halte. Die Erhöhung der Gebühren sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das in § 3 VwKostG verankerte Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die Verdopplung der Gebühren stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem bei Ausführung der Amtshandlungen vorzunehmenden Aufwand.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gebührenerhöhung ergebe sich aus der Verordnung, Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Gebührenerhöhung sei aufgrund gestiegener Personal- und Sachkosten erforderlich geworden. Die letzte Gebührenerhöhung habe vor 10 Jahren stattgefunden. Die gesetzliche Ermächtigung für die ZKostV finde sich in § 178 Abs. 3 AO, der für die Erhebung von Kosten für Tätigkeiten der Finanzbehörden im Bereich des Marktordnungsrechts nach § 17 Abs. 4 MOG entsprechend gelte. Für die Bemessung der Kosten würden nach § 17 Abs. 6 MOG sinngemäß die Vorschriften über die Kosten gelten, die aufgrund von § 178 AO erhoben würden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung bestünden nicht. Insbesondere entspräche die Gebührenhöhe dem Äquivalenzprinzip. In Anerkennung einer Forderung des Bundesrechnungshofes seien die Gebührensätze stärker am Kostendeckungsprinzip auszurichten gewesen. Es hätten die gestiegenen Personalkosten sowie die bisher nicht angesetzten Sachkosten berücksichtigt werden müssen.

Mit ihrer am 13.7.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie anerkennt, dass die Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten in ihrem Betrieb eine kostenpflichtige Amtshandlung ist. Ansonsten bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung. Eine Erhöhung der Gebühren um 116 % widerspreche dem Kostendeckungsprinzip und sei unverhältnismäßig. Seit der letzten Erhöhung der Gebühren 1995 sei die Besoldung lediglich um 15,1 % erhöht worden, während das Urlaubsgeld gestrichen und das Weihnachtsgeld abgesenkt worden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 3 VwKostG vor. Sie verweist darauf, dass in den sonstigen Personalgemeinkosten Kosten enthalten seien, die in keinem Zusammenhang zu der Inanspruchnahme der Leistungen durch sie stünden. Es handele sich um Verwaltungsgemeinkosten, die im spezifischen Fall der Inanspruchnahme eines ständigen Beamten vor Ort nicht anfielen. In Bezug auf die Sachkosten rügt die Klägerin, dass ersparte Aufwendungen des Beklagten nicht berücksichtigt würden. Dem bei ihr arbeitenden Beamten stelle sie seit dem 1.12.1999 ein eigenes, mit Computer, Telefon und Fax ausgestattetes Büro kostenfrei zur Verfügung. Daher seien dem Beklagten keine Sachkosten entstanden. Diese Situation sei bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt worden. Für Außendienstmitarbeiter dürften insoweit keine Sachkosten veranschlagt werden.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.2.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass die Gebührenerhöhung notwendig geworden sei, nachdem der Bundesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 festgestellt habe, dass einige Gebührensätze der ZKostV nur einen...

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