Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR ist der begünstigte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn vom laufenden gewinn abzugrenzen.
2. Dabei sind Gewinnanteile, die auf die Anteile des Veräußerers an zum Umlaufvermögen gehörendem Grundstück entfallen, dem laufenden Gewinn zuzurechnen.
Normenkette
GewStG § 7; EStG § 16
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) laufende Gewinne im Sinne des § 15 EStG oder Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.
Die Klägerin wurde am 15.4.1997 errichtet, indem Herr A von seinem 100%igen Anteil an dem Wohnhaus X-Straße einen Anteil von 5% an Herrn B für einen Kaufpreis von 125.000 DM veräußerte. Zum 1.7.1997 übernahmen Herr D und Herr E von A Gesellschaftsanteile. Auch B erwarb einen weiteren Gesellschaftsanteil von A hinzu. Danach waren die Gesellschafter in der Weise an der GbR beteiligt, dass im Innenverhältnis dem Gesellschafter D 50%, dem Gesellschafter E 25% und den Gesellschaftern A und B je 12,50% zustanden. A erhielt für die Veräußerung der weiteren 82,5% der Gesellschaftsanteile 4.075.000 DM. Demgegenüber hatte er Anschaffungskosten von 2.119.838,33 DM (82,5% von 2.569.501 DM). Soweit ersichtlich enthielt das Gesellschaftsvermögen zum damaligen Zeitpunkt keine nennenswerten anderen Aktiva als das Grundstück X-Straße.
Den von A erzielten Gewinn von 1.955.161,67 DM behandelte der Beklagte im Bescheid für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.7.2003/20.8.2003 als laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb, indem er eine Sonderbetriebseinnahme des A annahm. Unter Einbeziehung einer weiteren Sonderbetriebseinnahme des B wegen einer Provisionseinnahme in Höhe von 276.000 DM, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ermittelte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 2.218.512 DM. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 23.9.2003 Einspruch ein, ohne diesen jedoch zu begründen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2003 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hatte am 26.1.2004 Klage erhoben.
Die Klägerin sieht in der Veräußerung von Anteilen an der im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG, der nicht in den laufenden Gewinn gem. § 15 EStG einzubeziehen sei. Der Betrag von 1.955.161,67 DM sei daher als dem Gesellschafter A zuzurechnender Veräußerungsgewinn und nicht als laufender Gewinn im Feststellungsbescheid auszuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 1997 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.8.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2003 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag von 1.955.161,67 DM nicht als laufender Gewinn, sondern als dem Gesellschafter A zuzurechnender Veräußerungsgewinn behandelt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile durch A an die anderen drei Gesellschafter der GbR als laufenden Gewinn für rechtmäßig. Die Einbeziehung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den laufenden Gewinn begründet der Beklagte damit, der Mitunternehmer sei dem Einzelunternehmer gleichgestellt. Daraus folge letztlich, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden GbR nicht anders behandelt werden könne als der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstükken durch einen Einzelunternehmer, der damit seinen Betrieb aufgibt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werde der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken durch einen gewerblichen Grundstückshändler als laufender Gewinn erfasst. Er sei nicht einkommensteuerrechtlich begünstigt, selbst wenn sämtliche Grundstücke an einen Erwerber veräußert würden und damit zeitgleich der Gewerbebetrieb aufgegeben werde.
Dem Gericht haben die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten I bis IV zur Steuernummer ... vorgelegen. Die Akte V 53/04 bzgl. Aussetzung der Vollziehung Gewerbesteuer 1997 und 1998 zum selben Sachverhalt ist beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch die Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen des A in Höhe von 1.955.161,67 DM als laufender Gewinn und nicht als Veräußerungsgewinn nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1997 zu Recht gemäß § 15 EStG auf 2.218.512 DM festgesetzt und darin auch den Betrag von 1.955.161,67 DM als laufenden Gewinn einbezogen und nicht als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 E...