rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und Rückforderungsanspruch des Finanzamtes nach geänderter Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zession von Steuererstattungsansprüchen bewirkt nicht, dass der Zessionar an einem Verfahren betr. die Änderungsfestsetzung des abgetretenen Anspruchs zu beteiligen ist. Dem Zessionar braucht daher ein geänderter Steuerbescheid nicht bekanntgegeben zu werden.

2. Auch im Falle der Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder Vergütungsanspruches und Auszahlung des Erstattungs- bzw. Vergütungsbetrages an den Abtretungsempfänger (Zessionar) ist regelmäßig der Zessionar Leistungsempfänger.

3. Die Zahlungsverjährung von Rückforderungsansprüchen, die sich nach geänderter Steuerfestsetzung ergeben, bestimmt sich nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 220 Abs. 2 S. 2 AO.

4. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs sowohl gegenüber dem Zedenten als auch gegenüber dem Zessionar ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.

 

Normenkette

AO §§ 37, 46, 220, 229

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch des Beklagten betr. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2003 - 2005. Der Kläger ist Steuerberater. Er beriet seinen im Amt des Beklagten veranlagten Mandanten H. (H.) bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2002 - 2005. Jeweils im Folgejahr des Entstehungsjahres der Einkommensteuer ging bei dem Beklagten eine auf einem amtlichen Vordruck gefertigte Abtretungsanzeige ein (für 2002 Einkommensteuerakte H. - EStA - Bl. 5, für 2003 am 16.08.2004, EStA Bl. 27, für 2004 am 04.04.2005, EStA Bl. 31, für 2005 am 23.03.2006, Rechtsbehelfsakte zur ESt - RbA ESt - Bl. 16). Hiernach hatte H. seine Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche mit der Bezeichnung "Einkommensteuer-Veranlagung" 2002, 2003, 2004 bzw. 2005 in der jeweils angegebenen voraussichtlichen Höhe (für 2003 in Höhe von 4.071 €, für 2004 in Höhe von 3.127,31 €, für 2005 in Höhe von 3.057,72 €) in vollem Umfang abgetreten. Als Abtretungsgrund ist das Kästchen für "Sicherungsabtretung" angekreuzt. Die für 2004 und 2005 genannten Beträge entsprechen den in den seinerzeitigen Bescheiden festgesetzten Beträgen für Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (Bescheide für 2004 vom 21.07.2005 und für 2005 vom 02.08.2006). Demgegenüber beträgt die Summe der seinerzeit für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2003 festgesetzten Beträge 3.351,41 € (Einkommensteuer 3.194 €, Solidaritätszuschlag 157,41 €, Bescheid vom 25.11.2004). Die Steuerbescheide waren antragsgemäß dem Kläger als dem Steuerberater des Steuerpflichtigen übersandt worden. In den Abtretungserklärungen für 2002, 2003 und 2005 ist als Abtretungsempfänger Steuerberater A mit vollem Namen und Anschrift (Stempelaufdruck) genannt und dieser Stempelaufdruck zudem neben der Unterschriftszeile und der Unterschrift für den Abtretungsempfänger ersichtlich. In der Abtretungserklärung für das Jahr 2004 ist dagegen die für die Bezeichnung des Abtretungsempfängers vorgesehenen Spalte II nicht ausgefüllt und auch in der Unterschriftszeile kein Stempelaufdruck oder (anders als in den anderen Abtretungsurkunden für 2002 und 2005) Hinweis auf den Ort der Unterzeichnung durch den Abtretungsempfänger ersichtlich. Die Unterschrift des Abtretungsempfängers stimmt demgegenüber mit der Unterschrift für die übrigen Jahre überein. Als Konto für die vorzunehmende Überweisung ist für alle Jahre jeweils dasselbe Konto bei der Bank-1 angegeben, dessen Kontoinhaber - laut Vordruck nur bei Abweichung von Spalte II zu bezeichnen - nur für das Jahr 2005 mit "Steuerberater A" angegeben wurde. Dieses Konto und der Kläger als Kontoinhaber waren auch im Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 genannt. Die dortige Namenszeile für den Kontoinhaber enthält den vorgedruckten Hinweis "im Falle der Abtretung bitte amtlichen Abtretungsvordruck beifügen". Am 01.12.2004, 03.08.2005 und 09.08.2006 überwies der Beklagte die sich aus den Bescheiden ergebenden Erstattungsbeträge für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2003 - 2005 auf das jeweils angegebene Konto des Klägers (Auszahlungsanordnungen s. EStA Bl. 29, 30 und RbA ESt Bl. 17). Unter dem 07.09.2007 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 2003 - 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 129 Abgabenordnung - AO - (RbA ESt Bl. 8, 12, 29). H. hatte in den Steuererklärungen Unterhaltsaufwendungen an seine geschiedene Ehefrau geltend gemacht und bei der Angabe des Unterhaltsbetrages die Umrechnung in € versäumt. Der Beklagte hatte nach seinen Angaben (s. Einspruchsentscheidung vom 01.10.2007 betr. die Einkommensteueränderungsbescheide, RbA ESt Bl. 36 R) einen Abgleich mit der alten Anlage U für 1997 vorgenommen und die erklärten Beträge übernommen, ohne zu bedenken, dass zwischenzeitlich der Euro als Währungseinheit galt und die Beträge umzurechnen waren. Der gegen die Änderungsbescheide von dem Steuerpflichtigen H. eingelegte Eins...

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