Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Rohtabakprämie wegen unvollständiger Parzellenangabe
Leitsatz (amtlich)
Die Sanktionsregelung des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 (nach der die dem betreffenden Erzeuger für die laufende Ernte zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % gekürzt wird, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht) verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Es obliegt der Sorgfalt des Tabakerzeugers in eigenen Angelegenheiten, zu überprüfen, ob die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht und korrekt bezeichnet ist, d.h. auch unvollständige Angaben erfüllen den Tatbestand der Sanktionsnorm VO (EG) Nr. 2848/98 Art. 50 Abs. 2a.
Normenkette
EGV 2848/98 Art. 50 Abs. 2a
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Rohtabakprämienbescheid.
Der Kläger ist Tabakpflanzer und Mitglied der Erzeugergemeinschaft E. In seiner Flächenanmeldung für den Anbauvertrag ...7/02 vom 16.4.2002 gab der Kläger u.a. die Fläche "Verwaltungs-Gemeinde: ... (A), Gemarkung Nr.: ..., Schlag Nr.: ..., Flurstückszähler: ...79, Anbaufläche: 28 ar" an. Nachdem bei Durchführung der Kreuzkontrollen der Anbauflächen Rohtabak in Baden-Württemberg aufgefallen war, dass die vom Kläger im Anbauvertrag ...7/02 gemeldete Anbaufläche nicht existent war, teilte das Hauptzollamt H dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 13.1.2003 mit, dass die Flächenbezeichnung Flurstückzähler ...79 vom Pflanzer irrtümlich unvollständig angegeben worden sei; die korrekte Bezeichnung laute ...79/2. Alle übrigen Angaben, wie Kreis/Verwaltungsgemeinde: H, Gemarkungsnummer: ..., Schlagnummer: ... und Anbaufläche: 28 ar, seien richtig bezeichnet worden.
Mit Bescheid vom 14.3.2003, gerichtet an die Erzeugergemeinschaft E, kürzte das beklagte Hauptzollamt daraufhin dem Kläger gemäß Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die für das laufende Erntejahr zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % und der Erzeugergemeinschaft E gemäß Art. 50 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 die Sonderbeihilfe um einen Betrag, der 50 % des gegenüber dem Kläger verhängten Kürzungsbetrages entsprach.
In seinem gegen den Bescheid vom 14.3.2003 im Hinblick auf die vorgenommene Kürzung der Rohtabakprämie gerichteten Einspruch räumte der Kläger zwar ein, dass er das Flurstück versehentlich unvollständig mit der Nummer ...79 angegeben habe. Eine Verwechselung oder Doppelbeantragung sei jedoch nicht zu besorgen gewesen, da im Flurstücksverzeichnis der Stadt eine Parzelle ...79 überhaupt nicht existiere. Die vorliegend in Rede stehende unvollständige Bezeichnung sei als offensichtlicher Irrtum im Sinne der Arbeitsgrundlage der Kommission vom 18.1.1999 zu behandeln, der nachträglich sanktionslos berichtigt werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7.8.2003 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.3.2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Sanktionsnorm des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 gewährleisten solle, dass Kontrollen vor Ort nach Art. 46 der Verordnung Nr. 2848/98 auf der Grundlage eindeutiger und fehlerfreier Flächenbezeichnungen durchgeführt werden könnten. Grundlage der Flächenbezeichnungen sei die aktuelle katasteramtliche Bezeichnung der Flächen im Sinne von Art. 9 Abs. 3e der Verordnung Nr. (EG) 2848/98 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Der Kläger habe vorliegend eine Anbaufläche mit einer unzutreffenden Bezeichnung gemeldet. Unter dieser Bezeichnung wäre es nicht möglich gewesen, die Fläche vor Ort zweifelsfrei aufzufinden, weil eine entsprechende Fläche nicht existiere. Dass der Kläger insoweit ohne Betrugsabsicht gehandelt habe, sei für die Bewertung des Sachverhalts unerheblich. Denn die Vorschrift des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 stelle nicht auf ein subjektives Verschulden ab. Entscheidend sei vielmehr allein die objektiv fehlerhafte Flächenbezeichnung. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Arbeitsunterlage der Kommission vom 18.1.1999 berufen. Ein im Sinne dieser Arbeitsunterlage offenkundiger Fehler liege hinsichtlich des Streitfalles jedenfalls deshalb nicht vor, weil dieser in Ermangelung von Vergleichsdaten im Zeitpunkt der Registrierung des Anbauvertrages nicht zu erkennen gewesen sei. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit seiner am 3.9.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er betont erneut, dass das Flurstück im Anbauvertrag lediglich versehentlich unvollständig bezeichnet worden sei. Dieser Fehler sei in der Bearbeitungsstufe "Fehlerkorrektur" beim Amt für Landwirtschaft ... H vom zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen des Abgleiches festgestellt worden. Nach Rücksprache mit dem Kläger sei dies am 27.5.2002 im Flurstücksverzei...