Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung von Rechtsberatungskosten, Zinsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der betrieblichen Veranlassung von Schadenersatzforderungen, Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten, Zinsaufwendungen, Aufwendungen für Beseitigung von Gesundheitsstörungen

 

Normenkette

FGO §§ 46, 60; EStG § 4 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tatbestand

Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Ferner ist er persönlich haftender Mitgesellschafter der Firma ... Steuerberatungsgesellschaft KG (S KG). Darüber hinaus ist er als persönlich haftender Gesellschafter an der Deutschen ... Steuerberatungsgesellschaft KG (D KG) und an der B und K Steuerberatungsgesellschaft beteiligt.

In den Jahren 1983 bis 1995 wurde er Opfer von mehreren Straftaten (Einbrüche in seinen Pkw und sein Büro). Auf die von ihm erstatteten Strafanzeigen wurden jeweils Ermittlungsverfahren eingeleitet, die jedoch nur in einem Fall zur Aufklärung führten (Einbruch und versuchter Diebstahl in die Firmenräume am ... 1991 - AZ: 50 Js 344/91). Die übrigen Verfahren wurden mit der Begründung eingestellt, dass der Täter nicht zu ermitteln sei. Hierdurch sah der Kläger sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt. In der Behandlung seiner Strafanzeigen und dem Umgang mit ihm sah er eine vorsätzliche Verletzung von Amtspflichten der ermittelnden Behörden ihm gegenüber. Durch diese, wie er selbst empfindet, schwersten Grundrechtsverletzungen hat sich nach seinen Angaben ein schwerer seelischer Druck aufgestaut, der auch zu gesundheitlichen Störungen geführt hätte. Wegen dieser gesundheitlichen Störungen hat der Kläger nach seinem weiteren Vortrag berufliche und private Nachteile erlitten. Insbesondere beklagt er einen erheblichen Rückgang von Mandanten.

Der Kläger bestand am 6. 5. 1986 und am 12. 5. 1987 die Prüfung zum Steuerberater. Die Prüfung zum vereidigten Buchprüfer bestand er nicht. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos (Urteil vom 19. 4. 1995). Auch die Berufung vor dem OVG führte zu keinem Erfolg (Urteil vom 6. 12. 1996).

Für diese durch die o.g. Umstände entstandenen Beeinträchtigungen forderte der Kläger von der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300.000, einen Ausgleich für krankheitsbedingte Einkommensverluste in den Jahren 1987 bis 1994 in Höhe von DM 1.023.157 und eine Entschädigung für außergewöhnliche Aufwendungen für seine Gesundheitsstörungen in Höhe von DM 320.575. Seine diesbezügliche Klage wies das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 1. 9. 1995 zurück (AZ: 303 O 126/95, Bl. 44 ff. der Gerichtsakte zum AZ I 284/98).

Am 31.8.1998 reichte der Kläger für die S KG und die D KG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Grundlagen zur Einkommenbesteuerung für 1996 beim Beklagten ein. Er erklärte einen Gewinn in Höhe von DM 220.592 DM (Bl. 54 Rückseite Gewinnfeststellungsakte). Ferner machte er Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 50.333,38 geltend (Bl. 58 der Gewinnfeststellungsakte). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus DM 12.000,00 an Ratenzahlungen für die Nichtaufklärung von Straftaten Landespolizeiverwaltung und DM 38.336,38 für Prozesskosten an Rechtsanwalt Prof. Dr. T.

Unter dem 20.4.1998 reichte der Kläger eine berichtigte Feststellungserklärung sowie eine berichtigte Bilanz für 1996 ein (Bl. 59 der Gewinnfeststellungsakte). In der berichtigten Erklärung wurde der Gewinn aus selbständiger Arbeit mit DM 253.801 angegeben und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 535.240 erklärt (Bl. 3 der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 in der berichtigten Sonderbilanz und dem Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung vom 20.4.1998 Bl. 6).

Mit Bescheid vom 3.8.1998 stellte der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die an der S KG/D KG Beteiligten auf DM 243.801 fest. Die laufenden Einkünfte wurden mit DM 253.701, Zinsen für Kapitalanteile mit DM 100 und Sonderbetriebsausgaben mit DM 10.000 festgestellt. Die Sonderbetriebsausgaben wurden in voller Höhe dem Kläger zugerechnet, so dass auf ihn Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von DM 116.850 (= DM 126.850,50 minus DM 10.000) entfielen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die in der Anlage 2 des Bescheides aufgeführten Aufwendungen könnten nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden, da deren betriebliche Veranlassung nicht gegeben sei. Die Aufwendungen seien privaten Ursprungs, was sich sowohl aus dem Schreiben des Klägers an Prof. T ergebe, als auch das Darlehen der A-Bank angehe. Es würden lediglich die Aufwendungen für das Verwaltungsgerichtsverfahren zur Erlangung der Qualifikation als vereidigter Buchprüfer als abzugsfähig anerkannt. Diese würden auf DM 10.000 geschätzt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5.8.1998 Einspruch ein, in dem er darauf hinwies, dass die Begründung des Beklagten jeglicher Wahrheit entbehre.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.2.1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbeg...

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