rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils. Keine Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Zu Recht werden die Unterhaltsleistungen an das beim anderen Elternteil lebende Kind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sondern es wird stattdessen ein Kinderfreibetrag in Ansatz gebracht und das anteilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Regelungen des Familienleistungsausgleichs für den barunterhaltspflichtigen geschiedenen Elternteil verstoßen nicht gegen die Verfassung.
Normenkette
EStG §§ 31, 36; EStG 1997 §§ 33, 33a Abs. 1; GG Art. 3, 6
Tatbestand
Streitig ist, ob Regelungen des Familienleistungsausgleichs den Kläger verfassungswidrig benachteiligen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er ist seit dem 27.11.1998 geschieden, aus der Ehe ist die am ...1989 geborene Tochter A hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das gesamte Kindergeld wurde der geschiedenen Ehefrau gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgezahlt. Der Kläger leistete der Tochter im Streitjahr 9.100 DM Unterhalt.
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger diese Unterhaltsleistung für die Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte berücksichtigte mit ESt-Bescheid 2001 vom 20.12.2002 stattdessen nur den Kinderfreibetrag (3.456 DM) und den Betreuungsfreibetrag (1.512 DM) von zusammen 4.968 DM und berechnete bei einem zu versteuernden Einkommen von ... DM - nach Grundtabelle - eine ESt von ... DM. Zu diesem Betrag addierte der Beklagte die hälftige Kindergeldzahlung in Höhe von 1.620 DM und setzte die ESt auf ... DM fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 28.12.2002, mit dem er beanstandete, dass das Kindergeld auf die tarifliche ESt aufgeschlagen werde, obwohl nicht er, sondern die Kindesmutter Kindergeld erhalten habe. Im Übrigen seien seine Unterhaltsleistungen nicht angemessen steuermindernd berücksichtigt worden. Der hälftige Kinderfreibetrag stelle insoweit keinen angemessenen Ausgleich für die tatsächliche Unterhaltsleistung dar und benachteilige ihn gegenüber kinderlosen und nicht unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen. Denn der Kinderfreibetrag führe nur im Rahmen der Progression, d.h. nur zu einem Bruchteil, zu einer Steuerentlastung. Im mittleren Einkommensbereich werde der Vorteil des Kinderfreibetrages voll durch die Erhöhung der Einkommensteuerschuld um das hälftige Kindergeld nivelliert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.2003 wies der Beklagte den Einspruch zurück, weil die Steuerfestsetzung der gesetzlichen Regelung entspreche. Auch wenn der Kläger tatsächlich keine Kindergeldzahlungen erhalten habe, so habe er gleichwohl einen zivilrechtlichen Anspruch auf die hälftige Kindergeldzahlung, die insoweit auch bei seinen Unterhaltsleistungen mindernd berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der sog. Günstigerprüfung sei beim Kläger die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und des Betreuungsfreibetrages vom Einkommen abgezogen worden. Im Ausgleich dafür sei das Kindergeld wieder hinzu zu addieren. Eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Kinder, für die der Steuerpflichtige oder andere Personen einen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hätten, sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10.02.2003. Der Kläger ist der Auffassung, dass die ESt-Festsetzung zwar der gesetzlichen Regelung entspreche, hierdurch werde er aber in verfassungswidriger Weise in seinen Grundrechten aus Artikel 3 und 6 Grundgesetz (GG) verletzt. Er, der Kläger, habe seinen Unterhaltsansprüchen ohne Anrechnung von Kindergeld vollen Umfangs genügt. Er werde gegenüber einem nicht unterhaltspflichtigen und kinderlosen Steuerpflichtigen schlechter gestellt. Die einkommensmindernd zuerkannten Freibeträge führten zu einer Reduzierung der Steuerschuld im Rahmen der sog. Steuerprogression, also nur zu einem Bruchteil, im Streitfall von etwa 30 %. Bei einem Freibetrag von 4.968 DM trete rechnerisch eine Steuerentlastung von 1.490 DM auf, während Kindergeld in Höhe von 1.620 DM hinzu gerechnet werde. Dies führe am Ende zu einer steuerlichen Mehrbelastung.
Es bestehe zudem ein Wertungswiderspruch, dass Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten gemäß § 33a EStG abgezogen werden könnten, während dies für den Minderjährigenunterhalt nicht gelte. Im Übrigen könnten nicht kindergeldberechtigte Eltern jährlich bis zu 7.188 EUR wegen ihrer Kindesunterhaltsleistungen anrechnen. Die Sperrwirkung der Kindergeldberechtigung sei sachwidrig und führe per se zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Elternteils.
Der Kläger regt an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 GG einzuholen.
Der Kl...