Tatbestand
Streitig ist die tarifliche Einordnung eines aus den USA eingeführten Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin beantragte am 1.10.1991 die Abfertigung eines von ihr als „Pkw-… Neufahrzeug Motor: … l Diesel” angemeldeten Kraftfahrzeuges zum freien Verkehr unter der Code-Nr. 87033319 (Zollbelastung 10%).
Das Zollamt … kam bei der Beschau des Fahrzeugs zu der Auffassung, es handele sich um einen Lkw der Code-Nr. 87042131000 (Zollbelastung 22%); mit Bescheid vom 2.10.1991 erhob der Beklagte u.a. 10 249 DM Zoll.
Dagegen legte die Klägerin am 7.10.1991 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 13.7.1993 als unbegründet zurückwies; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 9.8.1993 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Es sei unzutreffend, den streitbefangenen „Pick Up” als Kleinlastwagen einzustufen, dessen Hauptzweck die Beförderung von Lasten und Waren jeder Art sei. Diese Fahrzeuge kosteten in der Regel neu mehr als 100 000 DM; kein vernünftiger Mensch komme auf die Idee sich ein solches Fahrzeug zur Lastenbeförderung anzuschaffen. Das Fahrzeug habe eine überdurchschnittliche Ausstattung. Die „Pick Ups” würden in der Regel mit einer Campingkabine versehen oder als Zugmaschine für einen aufliegenden Wohnanhänger bzw. Pferdeanhänger eingesetzt; als Sport-Pick-Up habe das Fahrzeug eine Spitzengeschwindigkeit von 250 km/h. In Amerika würde das Fahrzeug als Light Duty Truck eingestuft. Die Einstufung der hiesigen Zulassungsstelle als Lkw sei irrelevant. Das Fahrzeug sei nach Zweck und Ausstattung zu betrachten. Die relativ kleine Ladefläche diene quasi als „offener” Kofferraum. Im Hinblick auf die hiesigen Witterungsverhältnisse sei nicht nachvollziehbar, welche Ladung mit dem Fahrzeug transportiert werden solle. Daß diese Fahrzeuge nicht im Baugewerbe oder als Schuttcontainer eingesetzt würden, liege auf der Hand. Im Vordergrund stehe die qualitativ höchstwertige Innenausstattung über Fahrzeuge. Solch ein Fahrzeug werde sicherlich nicht zu gewerblichen Zwecken, d.h. zum Transport von Gütern eingesetzt. Das Fahrzeug stehe eindeutig als Pkw im Vordergrund. Allein wegen der offenen Ladefläche das Fahrzeug als Kleinlastwagen einzustufen, hieße, den Sachverhalt unzulässig zu verkürzen.
Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 2.10.1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13.7.1993 dahingehend zu ändern, daß der Zollbetrag auf … DM herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt im wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung aus: Die als „Pick Up” bezeichneten Fahrzeuge können nicht allgemein als Pkw in den Tarif eingeordnet werden, ihrer Bezeichnung als Pick Up komme keine tarifentscheidende Bedeutung zu, auch wenn dies ein Hinweis darauf sei, daß es sich hier nicht um Pkw's im üblichen Sinne handele. Entscheidend seien Zweck und Ausstattung des Fahrzeugs. Die Möglichkeit des Aufnehmens (Pick Up) von Ladung stehe zur Unterscheidung zu dem Pkw im Vordergrund. Der Wert der Fahrzeuge sei tariflich ohne Bedeutung. Auch der Ausdruck „Light Duty Truck” deute auf einen Wagen hin, der neben der Personenbeförderung auch insbesondere die Beförderung von Lasten oder Waren zum Zweck habe. Wer sich einen … (Pick Up) kaufe, beabsichtige sicher, auf der vorhandenen Pritsche Waren und Lasten zu befördern, denn dazu werde gewöhnlich ein Wagen mit einer Pritsche ausgerüstet. Auch die ZPLA der OFD Berlin habe im Rahmen einer Zolltarifauskunft entschieden, daß sogenannte Pick Ups als Lastkraftwagen zu tarifieren seien. Ferner spreche auch die kraftfahrzeugsteuerliche Einreihung für diese Annahme. Schließlich bestätige das Gutachten der ZLA der OFD Hannover vom 28.11.1994 die Einordnung als Kleinlastwagen.
Zwei Hefte Zollamtsakten zur Rechtsbehelfslistennummer … haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 2.10.1991 u.a. … DM Zoll erhoben; die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
Nach den von der Klägerin vorgelegten Prospekten und der von dem Inhaber der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Beschreibung handelt es sich um ein Fahrzeug mit einer Kabine, in der bis zu sechs Personen transportiert werden können. Das Fahrzeug besitzt eine offene Ladefläche (Pritsche), die nicht vom Fahrerhaus aus zugänglich ist.
Das streitbefangene Fahrzeug ist der Code-Nr. 87042131 des gemeinsamen Zolltarifs (VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie dem gemeinsamen Zolltarif -ABlEG Nr. L 256 vom 7.9.1987) zuzuordnen. Unter diese Tarifposition fallen: Lastkraftwagen andere mit Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger, andere mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2.500 cbcm, neu.
Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System Rdz. 02.0, die als maßgeblich...