Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen
Leitsatz (amtlich)
Zur Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen in die Position 9019 2000 000 (u.a. Beatmungsapparate) bzw. die Position 3917 3999 000 (u.a. Schläuche).
Bei der Frage der Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft gemäß Anmerkung 2 lit. b zu Kapitel 90 ist auf den durchschnittlichen Zollbeamten abzustellen.
Normenkette
KN Allgemein
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen.
Die Klägerin führt sog. Atemschläuche aus den USA ein, die in Anästhesie- und Beatmungsgeräten eingesetzt werden. Sie beantragte am 28.11.2001 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Codenummer 9019 2000 000 vor.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 - abgesandt am 24.1.2002 - wies der Beklagte die Schläuche als Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999 zu.
Am 20.2.2002 legte die Klägerin Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren nahmen die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten Hamburg und Berlin Stellung und führten aus, dass die Schläuche zum Leiten von Gasen dienten. Da sie aus Kunststoff seien, erfüllten sie die Anmerkung 8 zu Kapitel 39 und würden von der Position 3917 erfasst. Selbst wenn man der Ware eine allgemeine Verwendungsmöglichkeit abspreche, die Anmerkung 1 e zu Kapitel 90 voraussetze, kämen immer noch beide Positionen in Betracht, da die Position 3917 Verbindungsstücke zulasse. Dann wäre die Ware nach der AV 1 in Verbindung mit der AV 3 a in die Position 3917 einzureihen, weil die Ware als Schlauch in der Position 3917 genauer erfasst werde, denn als Beatmungsapparat der Position 9019. Darauf, dass die Schläuche für Geräte der Positionen 9019 und 9018 verwandt würden, komme es nicht an. Die Anschlüsse der Schläuche stellten auch keine spezielle auf eine bestimmte Hauptware abgestellte Errichtung dar.
Mit ihrer am 28.7.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Darin führt sie im Einzelnen aus, dass die Schläuche ausschließlich als Zubehör von Anästhesie-, Beatmungs- und Atemtherapiegeräten eingesetzt würden und hinsichtlich ihrer Qualität strengen technischen und gesetzlichen Anforderungen unterlägen. Es sei nicht möglich, die Schläuche anderweitig zu verwenden. Es handele sich daher um Geräte- und Apparateteile im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 90. Weiter weist sie darauf hin, dass die Oberfinanzdirektion Bremen bei ihrer Prüfung im August 1996 die Anmeldungen zu den Positionen 9018 bzw. 9019 nicht beanstandet habe. Daher habe sie davon ausgehen können, die Schläuche richtig angemeldet zu haben. Hinzu komme, dass die Tarifierung offenbar nicht einheitlich erfolge, so dass die vom Beklagten vorgenommene Tarifierung gleichheitswidrig sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 sowie der Einspruchsentscheidung vom 30.6.2003 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständlichen Waren der Codenummer 9019 2000 000 zugewiesen werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die im Einspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen und trägt ergänzend vor, auf den konkreten Verwendungszweck der Ware komme es nicht an. Entscheidend sei, dass sie der tariflichen Definition für Schläuche entspreche und damit in die für Schläuche, auch mit Verbindungsstücken, aus Kunststoff vorgesehene Position 3917 einzureihen sei. Dass es sich um eigenständige Medizinprodukte handele und die Verbindungsstücke spezielle EU-Normen erfüllten, spiele keine Rolle. Auch wenn die Schläuche keine Teile mit allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV seien, sei die zolltarifliche Einreihung doch dahin vergleichbar, dass der Gemeinsame Zolltarif für Schläuche ebenso wie für Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit losgelöst von den tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten eigene Tarifpositionen vorsehe. Hilfsweise meint sie, dass, wenn zwei Positionen für die Einreihung in Betracht kämen, die Position 3917 im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift 3 a genauer und damit vorzuziehen sei.
Mit Urteil vom 22.6.2005 (IV 196/03) hat der Senat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die verbindliche Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.6.2003 aufzuheben und eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständlichen Waren der Codenummer 9019 2000 000 zugewiesen werden. Der Senat hat die Revision zugelassen.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2006 (VII R 41/05) das Urteil des Senats vom 22.6.2005 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Beschaffenheitsmerkmale für den Beamten der abfertigenden Zollstelle feststellbar sein müssten, so dass lediglich eine durchschnittliche Sachkunde f...