Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3
Leitsatz (amtlich)
Keine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3 StBerG für einen Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt, weil er eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit darauf aufbauender Höherqualifizierung und damit keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen hat.
Normenkette
StBerG § 50 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu erteilen ist bzw. war.
Der Kläger ist Bankkaufmann sowie Sparkassenbetriebswirt. Er ist als Leiter eines Kreditinstituts gem. § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zugelassen und war in leitender Position in einer Sparkasse bzw. der Sparkassenorganisation tätig. Im Jahr 2001 veränderte er sich beruflich und wechselte in den Bereich der Steuerberatung. Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein erteilte ihm mit Schreiben vom 25.07.2001 die Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3 StBerG für eine in A ansässige Steuerberatungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 04.02.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die bereits gegründete, aber noch nicht ins Partnerschaftsregister eingetragene B - Steuerberatungsgesellschaft in Partnerschaft (nachfolgend Partnerschaftsgesellschaft) die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und für seine Person die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 03.04.2008, zugestellt am 14.04.2008, ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle durch die Ausbildung zum Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, wonach Personen zur Steuerberaterprüfung zuzulassen seien, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hätten. Der Kläger weise damit nicht eine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen auf. Eine Ausnahmegenehmigung sei auch deshalb nicht zu erteilen, weil der Kläger nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften verfüge. Seine Erfahrung als Geschäftsstellenleiter eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes reiche dafür nicht aus.
Mit seiner am 13.05.2008 erhobenen Klage strebt der Kläger weiterhin die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Die Partnerschaftsgesellschaft verlegte nach der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung ihren Sitz nach A und beantragte bei der zuständigen Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 16.05.2008 die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sowie mit Schreiben vom 06.10.2008 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs.3 StBerG für den Kläger. Diese Anträge nahm sie später zurück.
Mit - mittlerweile bestandskräftigem - Bescheid vom 06.02.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm erhobene Verpflichtungsklage sei weiterhin zulässig. Es sei denkbar, dass die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz zurück nach Hamburg verlegen wolle. Die Genehmigung sei auch unabhängig von der Partnerschaftsgesellschaft zu erteilen.
Wenn das Gericht jedoch von einer Erledigung der Hauptsache ausginge, sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er habe aus den genannten Gründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung. Außerdem könnten sich Haftungsansprüche gegen die Beklagte ergeben. Bei einer neuerlichen Antragstellung der Partnerschaftsgesellschaft sei die Beklagte an die Rechtsauffassung des Urteils gebunden. Zudem ergäbe sich das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ebenso wie bei Klagen wegen Nichtzulassung zur Steuerberatungsprüfung aus dem mit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten verbundenen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers und seinem damit verbundenen Rehabilitierungsinteresse.
Die Klage sei begründet. Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt sei eine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen; es handele sich nicht um einen kaufmännischen Ausbildungsberuf. Der Kläger verweist hierzu auf die nach einer zweijährigen Vorbereitungszeit und einem zweiwöchigen Auswahlverfahren absolvierte zehnmonatige Vollzeitausbildung in einem Sparkassenfachlehrgang mit Abschlussprüfung. Ferner weise er, der Kläger, die besondere Fachkunde i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG auf. Er habe mehr als 20 Jahre praktische Erfahrung in einem Kreditinstitut und die Zulassung als Leiter eines Kreditinstituts nach § 1 KWG. Er habe im Rahmen dieser Tätigkeit besondere Qualifikationen in verschiedenen Bereichen der in Banken anfallenden Tätigkeitsfelder erworben. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 1.9.2008 Bezug genommen. Diese besonderen Kenntnisse berührten ...