rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif: Tarifierung von LCD-Displays der Pos. 8529 KN

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei LCD-Displays, die in Pkw eingebaut werden, um für den Fahrer ablesbar alle Navigations-, Bedien-, Video-, Bild- und Informationsdaten bildlich/grafisch darzustellen, handelt es sich um Waren der Pos. 8529 KN.

2. Es ist dabei unerheblich, dass die Displays mit der sog. Headunit als Signalaufbereitungseinheit in einem gemeinsamen Gehäuse innerhalb des Pkw verbaut werden. Entscheidend ist, wie sich die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr darstellt.

 

Normenkette

ZK Allgemein

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Tarifierung von LCD-Displays.

Mit Antrag vom 19.03.2009 beantragte die Klägerin für ein von ihr eingeführtes LCD-Display die Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug darin eine Einreihung in die Warennummer 8528 5990 20 vor. Wegen der Warenbeschreibung im Einzelnen wird auf den Antrag nebst Anlagen (Antragsheft Bl. 1 - 5) Bezug genommen.

Bei dem Display handelt es sich um eine Anzeigeeinheit, die in von der Klägerin hergestellte Pkw als Teil des sog. Audio-/COMAND-Systems in der Mitte des Armaturenbretts verbaut wird. In diesem Display werden alle Navigations-, Bedien-, Video-, Bild- und Informationsdaten bildlich/grafisch dargestellt. Das Display hat nach Angaben der Klägerin eine Bildschirmdiagonale von ca. 12,5 cm und arbeitet mit einer Betriebsspannung von 13 V. Das Display wird über eine LVDS-Schnittstelle bzw. mittels LVDS-Technik mit der sog. Headunit verbunden und von dieser mit den darzustellenden Daten versorgt.

Am 02.06.2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die Verbindliche Zolltarifauskunft DE-1. Darin wurde die Ware in die Unterposition 8529 9092 eingereiht. In der Warenbeschreibung heißt es: Teilkomponente für LCD-Monitor aus einem 5 Zoll Farb-TFT-LCD Panel (Aktive Anzeigefläche 115,09 x 50,83 mm) mit LVDS-Deserializer, Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller, 8-Pin MQS- und 10-Pin-LVDS-Schnittstelle in einem Einbaugehäuse aus Aluminium mit Kunststoffabdeckung und seitlichen Montagevorrichtungen, mit der für den Betrieb als Monitor erforderlichen Signalverarbeitungsbaugruppe weder verbunden, noch gemeinsam gestellt, erkennbar ausschließlich für einen LCD-Monitor von der nicht ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt. Teil, erkennbar und ausschließlich für Geräte der Position 8528 bestimmt, nicht von den Unterpositionen 8529 1011 bis 8529 9065 erfasst - Teilkomponente für LCD-Monitor.

Am 25.06.2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die Verbindliche Zolltarifauskunft ein.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gerät sei objektiv in der Lage, Bilder und Videos anzuzeigen. Für eine unmittelbare Wiedergabe von Videos müsse es aber noch mit einer entsprechenden Elektronik zur Aufbereitung der eingehenden Signale ausgestattet sein, diese Elektronik (Signalverarbeitungsbaugruppe) sei nicht Teil der Ware, sondern werde extern in der sog. Headunit verbaut. Der Einwand der Klägerin, die Demodulierung der eingehenden LVDS-Signale und die Bildaufbereitung seien bereits die interne Signalverarbeitung, sei nicht stichhaltig. Die Ware empfange Video- und Bildsignale über die Headunit bereits im LVDS-Standart. Dies erfordere eine externe Signalverarbeitung, die nach Angaben der Klägerin in der Headunit erfolge. Über die LVDS-Schnittstellen würden also bereits aufbereitete Daten- und Bildsignale an die Ware gesandt. Die in der Headunit verbaute Signalverarbeitungsbaugruppe sei kein Bestandteil der in Rede stehenden Ware. Die Ware entspreche in ihrer Funktionsweise auch nicht einem handelsüblichen PC-Monitor. Handelsübliche Monitore verfügten über einen DVI-Anschluss und könnten an beliebige Signalquellen mit DVI-Schnittstelle angeschlossen werden, das DVI-Signal werde in der im jeweiligen Monitor verbauten Signalverarbeitungselektronik weiterverarbeitet und im LVDS-Standard über die internen Schnittstellen an das im Monitor verbaute LCD-Modul übertragen. Der LVDS-Standard sei ein interner Übertragungsstandard für die digitale Bildübertragung zwischen der Signalverarbeitungselektronik und dem LCD-Panel. Die Signalverarbeitungselektronik erhalte Bildsignale von externen Bildsignalquellen, verarbeite sie und leite sie in digitaler Form im LVDS-Standard an das LCD-Modul weiter. Auch eine Einreihung als unvollständiger Monitor nach der AV 2a) komme nicht in Betracht, da die LCD-Teilkomponente nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Monitors aufwiesen. Zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Monitors gehöre auch die Signalverarbeitungsbaugruppe. Vielmehr handele es sich um ein Teil eines Monitors, weil die LCD-Teilkomponente und eine noch zu ergänzende Signalelektronik die Einheit "Monitor" bildeten. Die LCD-Teilkomponente besitze keine eigene Funktion, die unmitte...

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