rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Auflösung einer Preissteigerungsrücklage als laufender oder Aufgabegewinn zu versteuern ist.

Komplementärin der Klägerin war die A GmbH. Einziger Kommanditist war …. Dieser war auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die Klägerin befaßte sich mit dem Kaffeehandel. Ihr Wirtschaftsjahr lief laut Gesellschaftsvertrag vom … – … In ihrer Bilanz zum …1977 bildete die Klägerin eine Preissteigerungsrücklage gem. § 51 EStG 1977 i. V. m. § 74 EStDV 1977 über … DM.

Am …1982 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin ihre Auflösung. Diese wurde am … 1982 zum Handelsregister angemeldet und am … 1983 im Handelsregister eingetragen. Zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator wurde … bestellt. Mit Treuhandvereinbarung vom … 1983 übertrug die Klägerin in Liquidation die Restabwicklung auf die … Holding GmbH & Co. KG als Treuhänderin. Am … 1984 war das Erlöschen der Firma der Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden. Am … 1986 erteilte die Treuhänderin eine Endabrechnung auf den 31.12.1985. Am … 1989 übertrug die … Holding GmbH & Co. KG die Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung vom … 1983 auf …

Am …1984 beantragte die Klägerin durch ihren langjährigen bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer beim Beklagten die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf den … zum … wegen Liquidation der Klägerin seit dem …1982, die zum …1983 abgeschlossen worden sei. Am …1984 stimmte der Beklagte der Umstellung des Wirtschaftsjahrs zu.

Am …1984 gab die Klägerin eine Feststellungserklärung 1982 ab, der sie eine Bilanz zum …1982, die am …1982 von … unterschrieben worden war, und eine Bilanz zum …1982 (Rumpfwirtschaftsjahr), die am …1984 ebenfalls von … unterschrieben worden war, beifügte. Mit Feststellungsbescheid 1982 vom … 1984 und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1982 vom …1985 setzte der Beklagte jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach Erklärung einen laufenden Gewinn von … DM und einen Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von … DM fest.

Am … 1985 gab die Klägerin eine Feststellungserklärung 1983 ab, welcher sie eine Liquidations-Eröffnungsbilanz zum …1982, die am …1984 von … unterschrieben worden war, und eine Liquidations-Abschlußbilanz zum …1983, welche am …1985 ebenfalls von … unterschrieben worden war, beifügte. In der Feststellungserklärung wurde die aufgelöste Preissteigerungsrücklage aus 1977 in Höhe von … DM als Aufgabegewinn behandelt. Unter dem …1986 erließ der Beklagte einen entsprechenden Feststellungsbescheid 1983 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In einer am …1986 angeordneten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, daß die Preissteigerungsrücklage vom … 1977 zum Ende des sechsten Wirtschaftsjahr nach ihrer Bildung, also mit Ablauf des Rumpfwirtschaftsjahrs zum …1982 hätte aufgelöst werden müssen, so daß insoweit ein laufender Gewinn in 1982 in Höhe von … DM entstanden sei.

Mit nach Betriebsprüfung geändertem Feststellungsbescheid und Gewerbesteuermeßbescheid 1982 vom …1993 setzte der Beklagte einen laufenden Gewinn in Höhe von … DM und einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von … DM fest. Den Gewinnfeststellungsbescheid richtete der Beklagte sowohl an die GmbH als auch an …, jeweils als ehemalige Gesellschafter der Klägerin, den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid an die Klägerin.

Am …1993 legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …1994 zurückwies.

Am …1994 erhob die Klägerin Klage wegen Gewinnfeststellung und Gewerbesteuermeßbetrag 1982. Die Prozeßvollmacht wurde von … als Liquidator unterzeichnet. Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Rumpfwirtschaftsjahr nicht wirksam gebildet worden sei, weil es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluß zur Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Wirtschaftsjahrs fehle und weil eine rückwirkende Änderung des Wirtschaftsjahrs nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei die Handelsbilanz, die nach dem Gesellschaftsvertrag für das alte Wirtschaftsjahr hätte erstellt werden müssen, so daß die Preissteigerungsrücklage in 1983, zum Ende des sechsten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung zum …1983, also nach Liquidatiosbeschluß aufzulösen und als Aufgabegewinn zu behandeln gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gewinnfeststellungsbescheid 1982 und den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1982 des Beklagten vom …1983 sowie die Einspruchsentscheidung vom …1994 in der Weise zu ändern, daß ein um … DM geringerer laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb berücksichtigt wird, der bei der Gewinnfeststellung nach Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß das Rumpfwirtschaftsjahr für steuerliche Zwecke wirksam gebildet worden sei und die Preissteigerungsrücklage in diesem Wirtschaftsjahr von der Klägerin gewinnwirksam als laufender Gewinn hätte aufgelöst werden müssen.

Dem Gericht liegen vor die Gewinnfeststellungsakten …, Betriebsprüfungsakten …, Rechtsbehelfsakten, … Bände Betriebsprüfu...

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