Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1997; Aktenzeichen I R 110/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1991 vorlagen und ob der unter Berücksichtigung der geänderten Einkünfte ergangene Abrechnungsbescheid rechtmäßig ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erging erstmals am 22.7.1992. Aufgrund einer ESt 4 b-Mitteilung wurde dieser Bescheid durch Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19.8.1992 geändert.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 24.8.1992 Einspruch ein mit der Bitte „um Berücksichtigung der Steuerbescheinigung von X-Werk AG vom 16.6.1992 für 1991”. Beigefügt war die Steuerbescheinigung gemäß § 44 KStG, 45 a EStG über die am 16.6.1992 für 1991 gezahlte Dividende. Der Beklagte änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1991 und berücksichtigte insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM; unter Anrechnung von Kapitalertragsteuer von … DM und Körperschaftsteuer von … DM errechnete sich ein Guthaben von … DM.

Am 8.7.1993 und 13.12.1993 ergingen weitere Änderungsbescheide für Einkommensteuer 1991 wegen hier nicht streitiger Punkte.

Im Zuge der Veranlagung für 1992 wies der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 26.11.1993 darauf hin, daß die für 1992 gezahlte Dividende erst in 1993 zu versteuern sei, weil maßgebend hierbei der Tag des Zuflusses, der 15.6.1993 sei. Hierauf erwiderten die Kläger mit Schreiben vom 19.12.1993, in dem es u.a. heißt:

„…

ferner schrieben Sie, daß die für 1992 gezahlte Dividende erst in 93 zu versteuern sei. Bitte prüfen Sie, ob die für 1991 gezahlte Dividende (die Unterlagen liegen bei Ihnen in der Steuererklärung 91) für die Steuererklärung 1992 berücksichtigt werden muß….”

Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 8.4.1994 erneut die Einkommensteuer für 1991 und ließ nunmehr die Kapitaleinkünfte in Höhe von … DM unberücksichtigt und legte sie dem Bescheid für 1992, ebenfalls vom 8.4.1994, der Besteuerung zugrunde.

Am 28.4.1994 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 ein und begehrten dessen Aufhebung, weil nunmehr durch die Außerachtlassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM anrechenbare Steuerbeträge von … DM nicht mehr in Abzug gebracht werden könnten. Der Beklagte hielt den Einspruch mangels Beschwer zunächst für unzulässig und erließ unter dem 22.12.1994 einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO betreffend Einkommensteuer 1991, damit die Kläger „ihr eigentliches Begehren, nämlich die Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Jahr 1991 durchsetzen” könnten. Dieser Abrechnungsbescheid wurde durch Einspruch vom 2.1.1995 angefochten.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 23.3.1995, am selben Tage zur Post gegeben, zurückgewiesen. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 sei unbegründet. Die Änderungsvoraussetzungen gemäß § 174 Abs. 1 AO seien erfüllt, weil ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigt worden sei, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Dem Schreiben der Kläger vom 19.12.1993 sei zu entnehmen, daß die Kläger die Besteuerung der Dividende im richtigen Jahr, nämlich im Jahr des Zuflusses 1992 angestrebt hätten. Es entspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, den Antrag so zu verstehen, daß die Kläger die Änderung des falschen Bescheides 1991 beantragen wollten. Der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig, weil eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in 1991 nicht möglich sei, weil im Einkommensteuerbescheid 1991 die Dividende nicht als Einkünfte im Sinne des § 20 EStG erfaßt sei.

Mit bei Gericht am 20.4.1995 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage gegen den Einkommensteuer- und Abrechnungsbescheid erhoben.

Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 1991 hätten nicht vorgelegen. Die doppelte Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 1991 und 1992 wirke zuungunsten des Steuerpflichtigen, so daß der fehlerhafte Steuerbescheid nur auf Antrag des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern sei. Ein derartiger Antrag sei aber von ihnen, den Klägern, nicht gestellt worden. Das Schreiben vom 19.12.1993 könne nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, hiermit sei lediglich um Prüfung gebeten worden, wie es sich mit der Dividende für 1991 verhalte. Die steuerlich seinerzeit nicht vertretenen Kläger hätten die steuerlichen Konsequenzen in keiner Weise überblickt. Mangels Antrages oder Zustimmung zu einer Änderung scheide auch eine Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO aus. Da andere Änderungsvorschriften ebenfalls nicht eingriffen, sei dem Beklagten eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 verwehrt gewesen.

Obwohl der angegriffene Änderungsbescheid zu einer niedrigeren Einkommensteuer führe, sei die Klage gleichwohl z...

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