rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Werbungskosten können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist.
Ob durch den Diebstahl eines Pkws ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkws und dem Wert, den die Versicherung erstattet.
Dem Steuerpflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist.
Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tatbestand
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Kläger bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit zusätzliche Werbungskosten geltend machen können, da ihr Pkw, den der Kläger für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nutzt, gestohlen worden ist und die Versicherung nach Ansicht der Kläger nicht den ganzen Wert des Pkws erstattet hat.
Der in Hamburg lebende Kläger arbeitet in Oldenburg. Am 15.01.2001 wurde das am 13.07.1999 von den Klägern erworbene und am 22.09.1998 erstmalig zugelassene Fahrzeug gestohlen.
In der am 09.12.2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2001 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemannes u.a. Werbungskosten in Höhe von 300 DM, da ihnen ein Fahrzeug mit einem Wert von 42.600 DM am 15.01.2001 gestohlen worden sei und die Versicherung nur 42.300 DM erstattet habe. Außerdem erklärte der Kläger, an 221 Tagen mit dem Pkw jeweils 123 km zur Arbeit gefahren zu sein.
In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.02.2003 wurden bei den Werbungskosten des Ehemannes bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Fahrten mit dem Pkw an 183 Tagen mit jeweils 123 km berücksichtigt. Außerdem wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 864 DM und die übrigen Werbungskosten inklusive der 300 DM für das gestohlene Kfz in Höhe von 584 DM berücksichtigt.
In den Erläuterungen ist folgender Hinweis enthalten:
Da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Ehemann nicht ausreichend nachgewiesen wurden, konnten Fahrten zur Arbeitsstelle nur für geschätzte 183 Tage anerkannt werden.
Am 24.03.2003 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Zeit vom 16.01.2001 bis zum 16.04.2001 nicht anerkannt worden seien. Außerdem wurden zusätzliche berufliche Telefonkosten geltend gemacht.
Auf Nachfrage des Finanzamts erläuterten die Kläger, dass sie den Pkw am 13.07.1999 für 63.025 DM gekauft und am 29.07.1999 um eine Anhängerkupplung in Höhe von 1.183,14 DM ergänzt hätten. Ihres Erachtens sei der Pkw auf 5 Jahre abzuschreiben, so dass im Zeitpunkt des Diebstahls Abschreibungen in Höhe von 19.262,62 DM erfolgt seien. Da nur 42.300 DM von der Versicherung erstattet worden seien, der Pkw aber zum Zeitpunkt des Diebstahls noch einen Wert von 44.945,52 DM betragen habe, würden nunmehr statt der zunächst geltend gemachten 300 DM 2.645,52 DM geltend gemacht werden.
Im Rechtsbehelfsverfahren legten die Kläger ein Schreiben des ... Versicherungsdienstes vom 28.02.2001 vor, bei dem von einem Wiederbeschaffungswert des Pkw von 42.600 DM ausgegangen und 300 DM Selbstbeteiligung berücksichtigt wurde. Außerdem wurde die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige vom 15.01.2001 vorgelegt. Als Tatzeit ist hier Montag der 15.01.2001 7.35 bis 18 Uhr angegeben. Der Tatort wird als X, Kreis Y, Pendlerparkplatz an der L ... bezeichnet. Dieser Pendlerparkplatz befindet sich in der Nähe von B und ist ca. 25 Kilometer vom Wohnort der Kläger entfernt.
Durch Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19.06.2003 wurde der Bescheid vom 25.02.2003 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Hierdurch wurden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 221 Tagen mit 117 km für die einfache Fahrt berücksichtigt.
Durch Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Ausnahmen würden von der Verwaltung nur für Unfallschäden zugelassen bei Verkehrsunfällen, welche auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden seien. Telefonkosten würden in Höhe der nachgewiesenen 71,00 DM anerkannt werden. Die Berücksichtigung dieses Betrages führe jedoch nicht zu einer abweichenden Steuerfestsetzung.
Hiergegen haben die Kläger am 18.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihnen würden durch den Diebstahl des Pkws Werbungskosten aus einer Restwertabschreibung des gestohlenen Pkws zustehen. Diebstahlskosten seien ebenso wie Unfallkosten auch neben der Entfernungspauschale berücksichtigung...