Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 35/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entschädigungszahlung für die Aufgabe eines langfristigen Geschäftsmietvertrages führt dann nicht zu einem gewerbesteuerfreien Betriebsaufgabegewinn, wenn der Steuerpflichtige zwar in zeitlichem Zusammenhang hiermit seinen Gewerbebetrieb an eine ihm gehörende GmbH veräußert, den Betrieb aber in einem anderen Mietobjekt hätte fortsetzen können, dies aber aus gesundheitlichen Gründen unterlassen hat.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1-2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1; GewStG § 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Entschädigungszahlung zu einem laufenden oder zu einem steuerfreien Aufgabegewinn führt.

Der Kläger ist in A wohnhaft und betrieb in B als Einzelunternehmer das ...-Einzelhandelsgeschäft XXX auf dem Grundstück X-Straße .../Y-Straße ... in der Innenstadt. Diese Räumlichkeiten hatte er zusammen mit C (C) -firmierend unter D-- zum Betrieb eines ...-Fachgeschäftes und dazugehörigem Dienstleistungsangebot aufgrund Mietvertrages vom ... 2003 angemietet. Der Mietvertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. August 2008 mit der Option zur dreimaligen Verlängerung um fünf Jahre. Die Nettokaltmiete betrug bei Vertragsbeginn 4.600 € für eine Gesamtfläche von 639,50 m2. Weil der Mietvertrag auf Verlangen des Vermieters mit den beiden Unternehmen als Mietvertragspartei geschlossen worden war, vereinbarte der Kläger gemäß Vertrag vom ... 2003 mit C, dass eine Mietvertragsgemeinschaft oder dergleichen zwischen den Einzelunternehmen XXX und D nicht begründet worden sei. Im Innenverhältnis sollte ein Anteil von 497,15 m2 (= 77,74%) auf den Kläger und ein Anteil von 142,35 m2 (= 22,26 m2) auf C entfallen. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen sollten dem Kläger obliegen, die auf den Anteil D entfallende Miete sollte der Kläger weiterberechnen. Dementsprechend stellte der Kläger C die auf die als ...-Werkstatt genutzten Flächen anteilig entfallende monatliche Bruttomiete jeweils in Rechnung.

Nachdem das Mietgrundstück Mitte 2006 veräußert worden war, verlangte der neue Vermieter wegen eines geplanten Abrisses des Gebäudes zunächst unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Mietvertrages die Räumung zum 30. November 2006. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen schließlich die E-GmbH als Vermieter sowie der Kläger und C als Mieter am ... 2007 eine Vergleichsvereinbarung über die vorzeitige einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages vom ... 2003 mit Wirkung zum 2. Januar 2008. Der Vermieter verpflichtete sich zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 675.000 €. Hiervon entfielen 100.000 € auf den Ersatz von Investitionen in die Räumlichkeiten, 162.000 € auf die vorzeitige Aufgabe des Mietvertrages sowie 313.000 € auf die Mietdifferenz für die Restlaufzeit des Mietvertrages. Hierzu heißt es in der Anlage 2 zur Vergleichsvereinbarung, dass der Kläger in Verhandlungen bzw. kurz vor Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem Quadratmeterpreis von 13,75 € stehe. Weitere 100.000 € entfielen auf Rechtsverfolgungskosten und im Zusammenhang mit dem Umzug entstandene Aufwendungen. Bis spätestens eine Woche vor Beginn der Abrissarbeiten konnten die Räumlichkeiten weiter genutzt werden. Der Vermieter verpflichtete sich ferner im Vertrag, bis zum Einzug eines neuen Mieters ein Werbeplakat (entsprechend Anlage 1 zur Vergleichsvereinbarung = Anlage zum Protokoll vom 15. Januar 2014) mit einem Hinweis auf den Umzug des klägerischen Unternehmens an der Baustelle bzw. am Gebäude anzubringen. Der endgültige Auszug erfolgte zum Jahreswechsel 2007/2008, die Übergabe an den Vermieter am 4. Januar 2008. Bereits am ... 2007 hatte der Kläger seinen ... Mitarbeitern mit unterschiedlichen Fristen gekündigt.

Unter dem ... 2007 schloss sich der Kläger mit C zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck zusammen, die Vergleichsvereinbarung vom ... 2007 über die Beendigung des Mietvertrages vom ... 2003 zu erfüllen. Die Höhe der Anteile sollte sich nach der Höhe, der von dem jeweiligen Einzelunternehmen in das Mietobjekt geleisteten Investitionen richten. Sitz der Gesellschaft war A. Unter dem 4. Januar 2008 stellte die GbR der E-GmbH die Entschädigungszahlung mit 675.000,00 € zzgl. 128.250,00 € Umsatzsteuer in Rechnung.

Am ... 2008 veräußerte der Kläger sein Unternehmen im Ganzen an die F GmbH (GmbH), die er bereits 1998 zum Betrieb eines G-Geschäftes gegründet hatte und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er auch zu diesem Zeitpunkt war. Das G-Geschäft wurde von der GmbH nach dem Shop in Shop System ebenfalls auf der Ladenfläche X-Straße/Y-Straße ... betrieben. Mit Vertrag vom ... 2008 mietete die GmbH zur Fortführung ihres Gewerbebetriebes Geschäftsräumlichkeiten am ... mit Wirkung zum 1. März 2008 an.

Unter dem 1. April 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen zum ... 2008 au...

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