Entscheidungsstichwort (Thema)
Differenz zwischen Kurswert und Nennwert keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Werden Anleihen an der Börse zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben, stellt die Differenz zwischen Kurs und Nennwert keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
Normenkette
EStG §§ 9, 20; HGB § 255
Tatbestand
Streitig ist, ob ein von den Klägern beim Erwerb von Anleihen gezahltes Agio ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mindert.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 hatten die Kläger beim Beklagten eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung des beim Erwerb von Wertpapieren gezahlten Aufgeldes beantragt. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 05. August 1998 geantwortet, dass ein bei Anschaffung von Wertpapieren gezahltes Aufgeld zu den Anschaffungskosten der Wertpapiere und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre.
Im Jahr 1998 erwarben die Kläger verschiedene Anleihen über die Börse, bei denen die Anschaffungskosten wegen der überdurchschnittlichen Verzinsung über dem Nennwert lagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die sich danach ergebenden - unstreitigen - Aufgelder von insgesamt 2.405,50 DM erklärten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1998, die am 14. Mai 1999 beim Beklagten eingegangen ist, unter der Bezeichnung "Überpari-Betrag" als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. In dem am 1. Juli 1999 zur Post gegebenen Bescheid folgte der Beklagte dem nicht und kürzte die geltend gemachten Werbungskosten von 4.649,76 DM um besagte 2.405,50 DM auf 2.245 DM, so dass sich unter Berücksichtigung der Einnahmen von 16.438 DM nach Abzug der Werbungskosten und des Sparerfreibetrages Einkünfte aus Kapitalvermögen von (16.438 DM - 2.245 DM - 12.000 DM =) 2.193 DM ergaben. Da der Kläger einen Verlust aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater in Höhe von 15.354 DM erlitten hatte, ermittelte der Beklagte einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.161 DM.
In der Anlage zum Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Kläger beantragen könnten, den Verlustabzug ganz oder teilweise nicht vorzunehmen. Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 teilten die Kläger darauf hin mit, der negative Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.161 DM solle gegen den positiven Gesamtbetrag der Einkünfte 1996 von 48.280 DM verrechnet werden. Am 21. Juli 1999 erließ der Beklagte daraufhin einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1996, in dem das zu versteuernde Einkommen gem. § 10d EStG um 13.161 DM gemindert wurde.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 erhoben die Kläger am 27. Juli 1999 Sprungklage (VII 198/99), die sie am 29. September 1999 zurücknahmen, "nachdem der Beklagte inzwischen den Bescheid zum 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer erlassen hat, gegen den mit gleicher Post Klage ohne Vorverfahren erhoben wird".
Mit Bescheid vom 2. September 1999 über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1998 stellte der Beklagte keinen Verlust nach § 10d Abs. 3 EStG fest, weil der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 1998 von 13.161 DM durch Verlustrücktrag auf 1996 verbraucht worden sei. Mit Schreiben vom 29.09.1999 erhoben die Kläger dagegen Sprungklage. Sie wurde dem Beklagten am 01. Oktober 1999 zugestellt und erfuhr am 1. November 1999 seine Zustimmung.
Die Kläger vertreten die Auffassung, beim Erwerb von Anleihen mit über dem Marktzins liegenden Nominalzinsen zu Beträgen über dem Nominalbetrag bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen hohen Nominalzins und dem Über-Pari-Kurs. Deshalb seien in Höhe der Differenz Werbungskosten gegeben. Es handele sich um verlorene Aufwendungen zur Erzielung von Zinserträgen, die höher seien als der Marktzins, und nicht um Anschaffungskosten von Wertpapieren im Sinne des BFH-Urteils vom 27.06.1989, VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid vom 2. September 1999 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1998 dahin zu ändern, dass ein verbleibender Verlustabzug von 2.405 DM festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht hat je ein Band Einkommensteuer- (Bd. IV) und Umsatzsteuerakten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens VII 198/99 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist als Sprungklage zulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO), aber unbegründet, denn die über den Nennwert der Anleihen hinaus gezahlten Beträge sind keine Werbungskosten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Begriff hat für alle Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG) gleichermaßen Gültigkeit. Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bunde...