rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungsteuer bei tatsächlicher Nebenwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Absehen von der Erhebung der Zweitwohnungsteuer, wenn eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung tatsächlich und nicht nur wegen der melderechtlichen Bestimmungen Nebenwohnung ist.

 

Normenkette

HmbZwStG §§ 1, 2 Abs. 1, 4

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin mietete über ihre damalige Firma ...(F) ab dem 1.4.1992 eine 58,2 mqm große Wohnung in der X-Straße in Hamburg, die mit 2 Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC, einem Keller und einer Loggia ausgestattet war. Die Nettokaltmiete betrug 1.760 DM zzgl. 290 DM Betriebskosten. Die Wohnung war als Wohnraum vermietet und konnte gemäß § 33 des Mietvertrages an Angestellte, Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde überlassen werden. In dem streitigen Zeitraum vom Februar 2003 bis April 2004 war die Firma nicht mehr existent, die Klägerin führte das Mietverhältnis fort und nutzte die Wohnung nach ihren Angaben während geschäftlicher Aufenthalte in Hamburg zu Wohnzwecken. Nach Auskunft der D..., der inzwischen eingetretenen Vermieterin, vom 3.6.2004 war die Wohnung ab dem 1.10.2001 an die Klägerin als alleiniger Hauptmieterin vermietet. Laut einer Melderegisterauskunft war die Klägerin vom 21.9.1992 bis 30.1.2003 unter der Anschrift X-Straße mit Hauptwohnsitz gemeldet und danach nach ... (A), Bayern verzogen.

Am 24.11.2004 gab die Klägerin nach Aufforderung durch den Beklagten eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer für den Ermittlungszeitraum 2003 ab. Darin gab sie an, dass die Wohnung in der X-Straße für sie keine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuergesetzes sei, weil die Vorschrift, dass Familien einen Hauptwohnsitz anmelden müssten, sich nicht auf kinderlose Ehepaare erstrecke. Damit entfalle die Festlegung einer Nebenwohnung.

Mit Bescheid vom 2.2.2005 setzte der Beklagte Zweitwohnungsteuer für 2003 in Höhe von 561 EUR, für 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 612 EUR fest. Da die Klägerin keine Angaben zur Höhe der Nettokaltmiete gemacht hatte, schätzte der Beklagte die monatliche Nettokaltmiete auf 644 EUR und berechnete auf dieser Grundlage die Zweitwohnungsteuer. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10.2.2005 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.3.2005 als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 30.3.2005, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie nicht zur Zweitwohnungsteuer heranzuziehen sei. Insbesondere habe sie die Wohnung am 29.4.2004 gekündigt und im Mai 2004 geräumt. Sie habe die Wohnung als selbstständig tätige Kauffrau in Hamburg unterhalten, um hier ihre geschäftlichen Kontakte zu nutzen und auch weitere Geschäfte aufzubauen. Nachweise hierfür sind nicht vorgelegt worden. Unter der Anschrift sei nie ein Geschäft angemeldet gewesen, sie habe während ihrer Aufenthalte in Hamburg in der Wohnung gewohnt.

Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 17.5.2005 die Zweitwohnungsteuerfestsetzung und setzte die Zweitwohnungsteuer für 2004 für die Monate Januar bis April in Höhe von insgesamt 204 EUR fest und hob die Zweitwohnungsteuer für 2005 auf. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Nach Vorlage des Mietvertrages änderte der Beklagte mit Bescheid vom 3.3.2006 auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 AO die Zweitwohnungsteuerfestsetzung erneut und setzte die Zweitwohnungsteuer für 2003 auf 1.023 EUR und die Zweitwohnungsteuer für 2004 auf 372 EUR fest.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den geänderten Zweitwohnungssteuerbescheid vom 3.3.2006 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gegenüber der Klägerin sei zu Recht Zweitwohnungsteuer in Höhe der geänderten Zweitwohnungsteuerbescheide festgesetzt worden, denn sie sei seit 2001 Mieterin der Wohnung gewesen und habe sie auch nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach A weiterhin zum Wohnen und nicht - wie zwischenzeitlich behauptet - zu betrieblichen Zwecken genutzt.

Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin beide ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.

Dem Gericht hat vorgelegen die Zweitwohnungsteuerakte des Beklagten betreffend die Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie das Protokoll über den Erörterungstermin am 15.2.2006 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 3.3.2006, mit dem lediglich die Höhe der Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage des nunmehr vorgelegten Mietve...

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