Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinstimmung des in der Lizenz angegebenen Erzeugnisses mit dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis bei abweichender Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob für eine bestimmte Ausfuhr eine gültige Ausfuhrlizenz vorgelegt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis mit dem in der Ausfuhranmeldung bezeichneten Erzeugnis übereinstimmt, sondern entscheidend ist, ob das in der Lizenz angegebene Erzeugnis dem "tatsächlich ausgeführten Erzeugnis" entspricht. Wird die Ausfuhrerstattung aufgrund eines sog. "aktiven" Irrtums gewährt, und wurden die Angaben zum Zahlungsantrag zutreffend und vollständig gemacht, so ist dieser Irrtum nicht erkennbar und es liegt beim Empfang der Leistung Gutgläubigkeit vor.
Normenkette
ZK Art. 71 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin meldete beim Hauptzollamt H, Zollamt A, mit Ausfuhranmeldung Nr. ...32 vom 29. Juni 1999 eine Warensendung mit 2130 Kartons (= 24.870 kg) "Hühner, gerupft, ausg., ohne Kopf und Ständer, aber m. Hals, Herz, Leber und Muskelmagen (...)" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990 zur Ausfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate an. Mit der Ausfuhranmeldung legte sie eine Ausfuhrlizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ausgestellt für "Grillhähnchen, ohne Hals und Innereien, gefroren" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 vor. Das Zollamt fertigte die Ausfuhrsendung ohne Beschau wie angemeldet ab und schrieb die angemeldete Menge von der Ausfuhrlizenz ab.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 3. August 1999 übersandte die Klägerin ihren Zahlungsantrag für die genannte Ausfuhrsendung, mit dem sie die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Geflügel der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 beantragte, und wies in dem Anschreiben darauf hin, dass in den Feldern 31 und 33 der Zollpapiere die Warenbezeichnung und die Marktordnungs-Warenlistennummer falsch eingetragen worden seien. Sie fügte ein Schreiben an das Zollamt A vom 7. Juli 1999 bei, mit dem sie ebenfalls auf diesen Fehler und darauf hingewiesen hatte, dass tatsächlich Grillhähnchen ohne Hals und Innereien der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 verladen worden seien, was sich im Übrigen aus den Ausfuhrlizenzen und den anderen Begleitpapieren wie den Packlisten, Veterinärzeugnissen und Rechnungen ergeben habe. Das Zollamt A hatte bereits mit Schreiben an den Beklagten vom 7. Juli 1999 erklärt, dass bei der Abfertigung die Abweichungen zwischen den Angaben in der Ausfuhranmeldung und den Angaben in der Ausfuhrlizenz übersehen worden seien.
Mit Erstattungsbescheid vom 12. November 1999 gewährte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 in Höhe von 13.619,62 DM. Anlässlich einer nachträglichen behördeninternen Überprüfung verschiedener Erstattungsvorgänge wurde hinsichtlich des hier streitigen Vorgangs der Klägerin auf die Diskrepanz zwischen den Angaben in der Ausfuhranmeldung und der Ausfuhrlizenz hingewiesen. Der Beklagte forderte daraufhin mit Berichtigungsbescheid vom 3. Mai 2000 die gewährte Ausfuhrerstattung zurück. Den hiergegen am 24. Mai 2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2001, zur Post aufgegeben am 30. April 2001, zurück.
Mit ihrer am 28. Mai 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sich anhand der Bezeichnung der Waren in der Ausfuhrlizenz, im Ladeschein, im Auslagerungsprotokoll und im Lieferschein ergebe, dass tatsächlich Grillhähnchen ohne Hals und Innereien der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 verladen worden seien und dass die anders lautende Angabe in der Ausfuhranmeldung auf einem Versehen beruhe. Hilfsweise berufe sie sich auf Vertrauensschutz bzw. auf eine analoge Anwendung des Art. 905 ZKDVO.
Die Klägerin beantragt, den Berichtigungsbescheid vom 3. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der allein buchmäßig geführte Nachweis der Klägerin, dass das in der Ausfuhrlizenz angegebene Erzeugnis ausgeführt worden sei, nicht ausreiche. Eine Überprüfung der ausgeführten Erzeugnisse sei nicht mehr möglich, zumal seinerzeit keine Probenentnahme erfolgt sei. Eine Berichtigung der Zollanmeldung nach Art. 65 ZK komme nach Überlassung der Waren nicht in Betracht. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ein gemeinschaftsrechtwidriges Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen des jeweils Betroffenen auf eine gemeinschaftsrechtwidrige Behandlung begründen könne.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt un...