Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsangaben für Nicht-Anhang II Waren
Leitsatz (amtlich)
Der Erklärungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1222/94 ist genüge getan, wenn eine im Kern richtige Angabe erfolgte.
Normenkette
EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1; egv 1222/94 Art. 7 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 28.443,7 zurückgefordert hat.
Die Klägerin exportierte in dem Zeitraum vom 29.08. bis 17.12.1996 die Nicht-Anhang II-Waren "A" und "B" in die Türkei. In der Ausfuhranmeldung und dem T 5 Papier gab die Klägerin unter Hinweis auf die Herstellererklärung (u.a. HEDDA-Nr. ... und ...) an, dass als Zwischenerzeugnis die Halbfertigmischung (HF-Mischung) "C" 1 (hergestellt aus 253,6 kg frischer Magermilch) verwendet worden war. Die Klägerin beantragte und erhielt für die zur Herstellung des Zwischenerzeugnisses eingesetzte Magermilch, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 dem Grunderzeugnis Magermilchpulver gleichgestellt ist (235,6 kg frische Magermilch = 21,43 kg Magermilchpulver), Ausfuhrerstattung.
Tatsächlich wurde jedoch für die Herstellung der Fertigerzeugnisse nicht die HF-Mischung "C" 1 (hergestellt aus Magermilch), sondern aufgrund der folgenden Umstände die HF-Mischung "C" 2 (hergestellt aus Magermilchkonzentrat) eingesetzt: Die Klägerin bezog das "A" und das "B" von ihrer französischen Schwestergesellschaft, die in der Vergangenheit diese Fertigprodukte unter Verwendung der von der Firma F gelieferten HF-Mischung "C" 1 hergestellt hatte. Die Firma F produzierte die HF-Mischung "C" aus frischer Magermilch. Als die Firma F in Lieferschwierigkeiten kam, verwendete die französische Tochtergesellschaft zur Herstellung der Fertigfabrikate die von der Firma G gelieferte HF-Mischung "C" 2. Diese HF-Mischung wurde nicht aus frischer Magermilch, sondern aus Magermilchkonzentrat hergestellt (71,22 kg Magermilchkonzentrat 29,5 % T.S., fettfreie TM min. 29,31 GHT, 71,22 kg Magermilchkonzentrat 29,5 T.S., MF-Geh. Mind. O,14 - 0,19 GHT. vgl. Bl. 21 a Heft I). Das verwendete Magermilchkonzentrat ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe f 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 hinsichtlich seines Gehaltes an fettfreier Trockenmasse dem Grunderzeugnis Magermilchpulver und hinsichtlich seines Gehaltes an Milchfett dem Grunderzeugnis Butter gleichgestellt. Die Umrechnung des eingesetzten Magermilchkonzentrates von 71,22 kg ergibt 21,21 bzw. 21,08 kg des Grunderzeugnisses Magermilchpulver und 0,16 bzw. 0,12 kg Butter (vgl. Bl. 21b Heft I).
Die französische Schwestergesellschaft betrachtete die Änderung in der Herstellung des Zwischenfabrikates nicht als eine erstattungsrechtlich bedeutsame Änderung, da sie die vorweggenommene Umrechnung des verwendeten Magermilchkonzentrates in das entsprechende Grunderzeugnis (Magermilchpulver) für zulässig hielt. Sie sah deshalb keine Veranlassung, der Klägerin eine neue Herstellererklärung zu übersenden. Erst im Dezember 1996 wurde die Klägerin von ihrer Schwestergesellschaft darüber informiert, dass die Fertigwaren seit August 1996 mit einem anderen eingesetzten Halbfabrikat als in der Herstellererklärung angegeben hergestellt worden war. Die Klägerin teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 1997 mit und erstellte am 18. Dezember 1996 eine neue Herstellererklärung. Mit Schreiben vom 19. August 1997 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung über sämtliche Ausfuhren vom 29. August bis zum 17. Dezember 1996.
Mit Bescheiden gemäß Bescheidaufstellung Nr. 15 vom 11.2.1998 (laufende Nummern 01 bis 15) und Nr. 12 vom 12.2.1998 (laufende Nummer 01 bis 8) forderte der Beklagte die für das Grunderzeugnis Magermilchpulver gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 28.443,70 zurück, da nicht - wie erklärt - Magermilch, sondern Magermilchkonzentrat zur Herstellung der Nicht-Anhang II-Waren verwendet worden war. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 09. März 1998 fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16.03.2000 als unbegründet zurückwies. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 01. April 2000, zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie habe nicht die ihr nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 obliegende Erklärungspflicht hinsichtlich der Beschaffenheit der zur Herstellung verwendeten Zwischenerzeugnisse verletzt. Zwar habe sie als zur Herstellung der HF-Mischung "C" verwendet nicht das tatsächlich eingesetzte Magermilchkonzentrat, sondern - durch Verweis auf die HEDDA-Nr. .. - vielmehr frische Magermilch erklärt. Die - fälschlich als verwendet erklärte - Magermilch sei aber nach Artikel 1 Abs. 2c Ver...