Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei Wohnung im Elternhaus und doppelt so großer Wohnung am Beschäftigungsort
Leitsatz (amtlich)
Ein allein stehender Steuerpflichtiger hat seinen Haupthausstand am Beschäftigungsort, wenn er dort über eine adäquate, doppelt so große Wohnung verfügt wie am Heimatort und sich die dortige Wohnung im Elternhaus befindet.
Normenkette
EStG § 9
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.
Der 19.. Geborene Kläger lebte seit 19.. Mit in A in dem von den Eltern errichteten Einfamilienhaus (siehe im Erörterungstermin überreichten Grundriss und Fotos des Hauses). Das Haus verfügt über 2 Kinderzimmer von 12,18 qm und 11,37 qm, die von einem kleinen Nebenflur abgehen und durch ein ebenfalls von diesem Flur erreichbares Duschbad von 5 qm getrennt sind.
Nach Abschluss der Schule absolvierte der Kläger den Wehrdienst und nahm sodann ein Studium in B auf, das er in C fortsetzte. Danach erwarb er einen MBA-Degree in D. Während der Zeit in C und D mietete sich der Kläger studentische Wohnungen an. Nach Abschluss des Studiums in 1999 nahm er eine Tätigkeit in E auf und mietete dort eine Zwei-Zimmer Wohnung von 65 qm an (X-Straße), die er bis Ende 2000 behielt. Ab ...02.2001 war der Kläger in Hamburg für die Firma F bis zu deren Schließung im September tätig. Vom ...10.2001 an folgte eine Beschäftigung bei Fa. G, ebenfalls in Hamburg, die bis zur Betriebsschließung zum ...01.2002 dauerte. Im Anschluss daran war der Kläger zwischen dem ... April und Oktober beim Arbeitsamt H arbeitslos gemeldet. Seit dem ...10.2002 ist der Kläger für die Hamburger Firma K tätig, ab dem ...12.2003 ist er mit dem Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Zunächst wohnte der Kläger in Hamburg in von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungen und mietet ab ... 10.2001 eine 83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Miete von 1040 € an (Y-Straße). Während der Phase der Arbeitslosigkeit behielt der Kläger seine Hamburger Wohnung, für die ein Zeitmietverhältnis bis zum ...09.2004 bestand.
Gegen Ende seiner Tätigkeit in E lernte der Kläger seine jetzige Lebensgefährtin kennen, die von L stammt und im Zeitraum 2001 bis 2003 in M bei einer Beratungsfirma beschäftigt war. Bis Oktober 2003 verfügte sie in M über eine Ein-Zimmer-Wohnung, seither wohnt sie mit dem Kläger zusammen in Hamburg. Ferner verfügt sie über einen Nebenwohnsitz auf L.
Der Kläger machte in den Streitjahren - 2001 bis 2003 - Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, weil sich während seiner Beschäftigung in Hamburg der Lebensmittelpunkt weiter in A bei seinen Eltern befunden habe. In seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen setzte er hierfür in 2001 Aufwendungen in Höhe von 30.200 DM, in 2002 in Höhe von 6652 € und in 2003 in Höhe von 12.870 € an, die u. a. auf Familienheimfahrten (33 Fahrten in 2001; 13 Fahrten in 2002 sowie 26 Fahrten in 2003) sowie auf die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort Hamburg entfielen. Der Beklagte ließ die doppelte Haushaltsführung jeweils unberücksichtigt mit ESt-Bescheid für 2001 vom 15.11.2002 und mit ESt-Bescheiden für 2002 und 2003 vom 09.02.2005. Die hiergegen gerichteten Einsprüche vom 14.02.2002 und 07.03.2005 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005 zurück. Der Beklagte stützte seine ablehnende Entscheidung darauf, dass der Kläger keinen eigenen Hausstand in A unterhalten habe. Hiergegen richtet sich die Klage vom 30.12.2005.
Der Kläger behauptet, dass sich sein Lebensmittelpunkt auch während des Streitzeitraumes in A befunden habe. Im Hause der Eltern habe er die ursprünglich von ihm und seinem Bruder genutzten Kinderzimmer zu einer Einliegerwohnung hergerichtet, insoweit sei auch eine Küchenzeile eingebaut worden. Diese Wohnung habe über eine gehobene Ausstattung verfügt. Ferner habe seine Familie in A gelebt, hier habe sich der Freundeskreis befunden und hier habe er auch im Verein Tennis gespielt, bei dem eine Familienmitgliedschaft bestanden habe. Seine Lebensgefährtin habe in der Nähe in M gelebt. Zudem habe er in Hamburg Zweitwohnungsteuer entrichtet.
Der Kläger beantragt,
- die ESt-Bescheide für 2001 vom 15.11.2002 sowie für 2002 und 2003 vom 09.02.2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2005, mit der Maßgabe zu ändern, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in 2001 in Höhe von 30.200 DM, in 2002 in Höhe von 6.662 € und in 2003 in Höhe von 18.974 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger in dem behaupteten Umfang nach A gefahren sei. Zudem seien keine weiteren Umstände vorgetragen worden, die einen Lebensmittelpunkt in A belegten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Erläuterungen des Klägers im Erörterungstermin gem. Sit...