Revision eingelegt (BFH VII R 62/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Tiere, wenn im Transportplan der Transportverlauf nur unvollständig dokumentiert ist.
2. Durch die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen.
Normenkette
EWGRichtl-91/62; EGVO 615/98 Art. 1, 5 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom ... 2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt ... lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden in einem Vortransport von etwa 2 1/2 Stunden am ... 2000 in B auf die Bahn mit dem Ziel C verladen. Wann der Eisenbahntransport B verließ und wann er C erreichte, lässt sich den Sachakten nicht entnehmen. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Entladebescheinigung der ICCS vom ... 2001 (Bl. 54 der Sachakte) verließen die Rinder als Teil einer Gesamtsendung von 557 Rindern am 08.12.2000 C und erreichten am 14.12.2000 gegen 19.30 Uhr D. Ein Transportplan befindet sich nicht der Sachakte.
Den Antrag der Klägerin vom 18.12.2000 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin in Bezug auf den Bahntransport keinen Transportplan über die Einhaltung der Transport- und Ruhezeiten und damit der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften eingereicht habe.
Ihren gegen den Bescheid vom 09.08.2005 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 zurück.
Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.
Sie beantragt,
ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid Nr. ...) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - auf ihren Antrag vom 18.12.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Gewährung von Ausfuhrerstattung zu Recht versagt (§ 101 Satz 1 FGO).
1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris). Dementsprechend wird gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung u. a. nicht gezahlt für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.
In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48 "Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten" geregelt, dass Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden dürfen, wenn die Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer übersteigt (Ziffer 48.6 Satz 1). Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen - wie hier - die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfüllt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten (Ziffer 48.6 Satz 2). In Ziffer 48.4 hat der Unionsgesetzgeber vorgegeben, dass Tiere der Gattung Rind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 91/628/EWG) nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (lit. d). Nach der festgesetzten Transportdauer, so ist...