Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 6/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichszahlungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften als Sonderbetriebsgewinn
Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Mitunternehmer seine Bank wegen diverser Pflichtverletzungen aus einem Anlagevertrag in Anspruch und verpflichtet sich die Bank zum Ersatz des Schadens, welcher dem Mitunternehmer durch die von der Bank angeratene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstanden ist, so führt dies zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach§ 15 EStG , wenn die Kommanditbeteiligung beim Kläger verbleibt (im Anschluss an BFH v. 17.03.2021, IV R 20/18).
Normenkette
EStG § 15
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Vergleichszahlungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen steuerbar sind.
Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ... € an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und mit einer Einlage in Höhe von ... € an der B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.; zusammen: die Beigeladenen). Bei den Beigeladenen handelt es sich um Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten.
Der Kläger erwarb die Beteiligungen an den Beigeladenen - ebenso wie weitere Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften - auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Zum einen warf er der X-Bank vor, ihn, den Kläger, bereits im Vorfeld bei Festlegung der Risiko- und Anlagepräferenz fehlerhaft beraten zu haben. Im sogenannten Explorationsbogen sei seine Risikobereitschaft unzutreffend zu hoch erfasst worden. Mündlich sei eine konservativere Anlagestrategie vereinbart worden. An diese habe sich die X-Bank jedoch nicht gehalten (fehlerhafte Anlegerberatung). Zum anderen habe die X-Bank bezogen auf die konkreten Anlagen gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Entgegen der konservativen Anlagestrategie habe man ihm Anteile an geschlossenen Fonds mit Totalverlustrisiko empfohlen, ohne darüber hinreichend aufzuklären (fehlerhafte Anlageberatung). Zudem habe die X-Bank nicht über Provisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung einer Fondsbeteiligung von den Beigeladenen bzw. zwischengeschalteten Eigenkapitalvermittlern erhalten habe ("Kick-Back-Zahlungen") und müsse sich zudem die zahlreichen Mängel im Verkaufsprospekt zurechnen lassen (Prospekthaftung). Die Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung machte der Kläger im Klagewege zugleich gegen die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen als Ersteller der Prospekte geltend.
Der Kläger begehrte mit seinen Klagen - Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligungen - den Ersatz des ihm entstandenen "Zeichnungsschadens". Diesen ermittelte er aus der Höhe der Einlage zuzüglich eines etwaigen Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen. Daneben verlangte er Prozesszinsen und begehrte die Feststellung, dass ihm auch weitere Schäden - z.B. Rückforderungsansprüche bzgl. erhaltener Auszahlungen im Falle der Insolvenz einer Fondsgesellschaft - zu ersetzen seien.
Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank am ... 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten. Die Vergleichssumme betrug insgesamt ... € und entfiel auch auf zahlreiche weitere klägerische Beteiligungen und diesbezüglich anhängige weitere gerichtliche Verfahren. Die Beteiligungen sollten beim Kläger verbleiben. X-Bank und Kläger ermittelten einen gemittelten Restwert für die Beteiligungen anhand von Handelskursen an bestimmten Zweitmarktplattformen zu bestimmten Stichtagen und zogen diesen von den ursprünglich geleisteten Einlagen zuzüglich Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen ab. Für in US-Dollar gehaltene Beteiligungen verständigten sie sich auf einen Wechselkurs. Die X-Bank verpflichtete sich, vom so ermittelten Gesamtschaden einen Prozentsatz von 62,5 % an den Kläger zu zahlen. Geltend gemachte Prozesszinsen und die beantragte Feststellung zum Ersatz weiteren Schadens wurden bei dem Vergleich nicht berücksichtigt. Die aus Prospekthaftung in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter der Beigeladenen beteiligten sich nicht am Vergleich.
Die Vergleichssumme und die anteiligen Prozesskosten teilte der Kläger im Verhältnis des Schadens je Beteiligung zum Gesamtschaden auf die einzelnen Beteiligungen auf. Von der Vergleichszahlung entfiel auf den hinsichtlich der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch ein Teilbe...