Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 22/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung eines Verheirateten von Zweitwohnungsteuer bei beruflicher Veranlassung der Nebenwohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Befreiung eines Verheirateten von der Zweitwohnungsteuer gem. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG für eine überwiegend aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung kommt es für die Frage, ob die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, auf das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des BMG und damit auf die melderechtlichen Verhältnisse an.
2. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Ehegatten außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg liegt.
Normenkette
HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c; BMG §§ 21-22
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gemäß § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) von der Zweitwohnungsteuer befreit ist.
Der Kläger ist mit Hauptwohnung in A, X-Straße gemeldet und wohnt dort in einem Einfamilienhaus. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit in Hamburg bewohnt er eine Eigentumswohnung in Hamburg, Y-Straße, in der er seit 01.09.2009 mit Nebenwohnung gemeldet ist. Die Wohnung ist 58 mqm groß und wurde zum 01.12.1988 bezugsfertig.
Der Kläger ist seit ... 2011 mit B verheiratet, die in Deutschland nicht gemeldet ist, sondern als ukrainische Staatsangehörige lediglich ein Visum und keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis hat. Die Ehefrau ist ihrerseits in Osteuropa berufstätig und hat in diesem Zusammenhang einen Wohnsitz an ihrem Arbeitsort in der Ukraine. Gegenüber dem für die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers zuständigen Finanzamt Hamburg-1 gab der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2014 an, nur mit seinem Sohn in dem gemeinsamen Haus zu wohnen, nicht aber mit seiner ukrainischen Ehefrau; diese habe ihren Wohnsitz in der Ukraine und halte sich nur gelegentlich zu Besuchszwecken bei ihnen auf.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 20.04.2016 die Zweitwohnungsteuer für 2011 (4 Monate) auf 148 € und für 2012 und 2013 jeweils auf 444 € fest, wobei er ausgehend von einer Baualtersklasse ab 1994 eine monatliche Nettokaltmiete von 8,02 € je mqm zugrunde legte. Ebenfalls mit Bescheid vom 20.04.2016 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für 2014 bis 2016 auf jeweils 492 € fest, wobei er ausgehend von einer Baualtersklasse ab 1994 eine monatliche Nettokaltmiete von 8,89 € je mqm zugrunde legte. Der Kläger legte am 23.04.2016 Einspruch ein mit dem Ziel einer Aufhebung der Zweitwohnungsteuerfestsetzungen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2016 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 23.06.2016 Klage erhoben.
Mit geänderten Bescheiden vom 29.05.2017 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage der Baualtersklasse 01.01.1978 bis 31.12.1993 niedriger fest auf 140 € für 2011, jeweils 420 € für 2012 und 2013 und jeweils 456 € für 2014 bis 2016.
Der Kläger ist der Auffassung, die Zweitwohnungsteuerfestsetzung sei zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer gemäß § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG seien erfüllt. Er sei mit seiner Ehefrau am gemeinsamen Hauptwohnsitz wohnhaft, auch wenn seine Ehefrau dort nicht gemeldet sei. Seine Nebenwohnung in Hamburg nutze er lediglich aus beruflichen Gründen und halte sich dort auch nur zeitweise aus beruflichen Gründen auf. Die Äußerungen gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 seien missverständlich gewesen. Auch seine Ehefrau wohne in dem gemeinsamen Haushalt in A. Dies sei nicht ständig der Fall, sondern in unterschiedlicher Dauer und zu unterschiedlichen Zeiten mehrere Monate im Jahr. Ein überwiegender Aufenthalt in A sei weder dem Kläger noch seiner Ehefrau möglich im Hinblick auf ihre jeweilige Berufstätigkeit in Hamburg bzw. in der Ukraine. Eine Meldung seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz in A komme nicht in Betracht, weil sie keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich ein Visum besitze. Seine Ehefrau habe sich im Jahr 2011 ab 14.12.2011 bis zum Jahresende, im Jahr 2012 an 79 Tagen, im Jahr 2013 an 103 Tagen, im Jahr 2014 an 84 Tagen, im Jahr 2015 an 69 Tagen und im Jahr 2016 an 58 Tagen am gemeinsamen Familienwohnsitz in A aufgehalten. Es komme auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Familienwohnsitz dort an und nicht auf die melderechtliche Situation. Es könne hier nichts anderes gelten als im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung und der dortigen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung des Klägers. Auf melderechtliche Verhältnisse stelle das HmbZWStG lediglich für die Zweitwohnung als Nebenwohnung ab, nicht jedoch für die Frage der gemeinsamen Wohnung als Hauptwohnung mit dem Ehegatten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die geänderten Bescheide vom 29.05.2017 über Zweitwohnungsteuer für 2011 bis 2016 er...