Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO ist es erforderlich, dass die geänderten Ausgangsbescheide auf einer für rechtswidrig erklärten Verwaltungsvorschrift beruhen. Dies ist nicht der Fall, wenn die in den Änderungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Rechtsanwendung einer vertretbaren Auslegung der zur Zeit der Ausgangsbescheide geltenden Verwaltungsvorschriften entsprach.

 

Normenkette

EStG § 21; AO § 176

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen IX B 208/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einkunftserzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung und um die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung gebuchter Erlöse als Betriebseinnahmen.

Der Kläger erwarb aufgrund Kaufvertrags vom 08.12.1995 eine noch zu errichtete Eigentumswohnung in X (Akte Allgemeines Bl. 10, vorgesehene Bezugsfertigkeit Juni 1996), die er als Ferienwohnung über eine Agentur vermietete. In der Agenturvereinbarung mit der Firma A vom 28.11.1995 (Akte Allgemeines Bl. 9) hatte sich der Kläger "in Absprache und Verfügbarkeit der Agentur" eine Eigennutzung für 5 Wochen im Jahr vorbehalten. Nach einem späteren, ab 01.09.1998 geltenden Verwaltungs- und Vermittlungsvertrag betrug die Eigennutzung maximal 2 Wochen im Jahr (Betriebsprüfungsarbeitsakte - BPAA - I Bl. 207). In einem Schreiben vom 12.05.2002 bestätigt der Hausmeisterdienst B, dass der Kläger sich in den Jahren 1996 bis 2001 nicht länger als 10 Tage pro Jahr in der Wohnung aufgehalten habe (BpAA II Bl. 206). In einem von dem Kläger im Erörterungstermin vorgelegten Schreiben des Vermietungsbüros B vom 14.03.2007 wird dagegen erklärt, eine Eigennutzung der Wohnung während der Zeit der Verwaltung sei ausgeschlossen gewesen (GA Bl. 155). Der Kläger erklärte für die Wohnung seit dem Jahre 1996 Verluste. Diese qualifizierte er zunächst als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ab 1997 nach einer entsprechenden Mitteilung des Beklagten in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1996 vom 03.05.1999 (Einkommensteuerakte- EStA - II Bl. 62) als gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 1996 (Bericht vom 31.10.2002, Betriebsprüfungsakte - BpA - Bl. 54) ordnete der Prüfer die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung wieder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 06.11.2001 (BStBl II 2002, 726) und den Anwendungserlass des BMF vom 14.10.2002 teilte der Prüfer dem Kläger mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass er beabsichtige, die Einkünfte aus dem Grundstück in X nicht mehr zu berücksichtigen, da im Beurteilungszeitraum von 30 Jahren nach den Erkenntnissen der bisherigen 7 Veranlagungszeiträume ein Totalüberschuss nicht zu erwarten sei (BpA Bl. 69). In dem BMF-Schreiben vom 14.10.2002 (IV C 3 - S 2253 - 77/02, DStR 2002, 1949) heißt es unter 2 c) zu dem Prognosezeitraum: " Der in dem BFH-Urteil vom 06.11.2001 festgelegte, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende 30jährige Zeitraum...gilt nur für Ferienwohnungen. Bei allen anderen Gebäuden und Wohnungen mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist... weiterhin die Dauer der voraussichtlichen Nutzung nach dem BMF-Schreiben vom 23.07.1992 ... maßgebend." In dem letztgenannten Schreiben (IV B 3 - S 2253 - 29/92, BStBl I 1992, 434) heißt es unter der Überschrift " Schreiben betr. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung": "...Dabei ist ...auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung...abzustellen....Für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung ist bei Gebäuden grundsätzlich von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen...". Der Beklagte schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an und änderte die sämtlich unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer-Veranlagungen für die Jahre 1996 bis 2001 unter dem 04.02.2003 bzw. für 2001 unter dem 10.02.2003 (EStA III Bl. 79, 83, 88, 94, 102, 146). Darüber hinaus erkannte er von dem Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 als Betriebsausgaben gebuchte Aufwendungen "Fremdarbeiten C Ltd." in Höhe von jeweils 30.000 DM nicht an. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger am 28.02.2003 bzw. für 2001 am 11.01.2003 (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 53,76) Einsprüche ein. Erstmals im Rechtsbehelfsverfahren beantragte er zudem die Außerachtlassung von bislang als Erlösen aus Kostenerstattungen (durch die D GmbH) im Rahmen seines als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs (Import/Export) in den Jahren 1996 bis 1999 entsprechend der Buchhaltung des Klägers berücksichtigten Beträgen von jeweils 30.000 DM (Schriftsatz vom 10.07.2003, RbA Bl. 16, 17). Hierzu hatte der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren Rechnungen des Einzelunternehmens des Klägers an die D GmbH über "Beschaffungskosten Südeuropa" und "Avalkosten Einkauf Fernost" vom 03.12.1998, 03.12.1999 und 03.07.2000 eingereicht (RbA Bl. 19ff) und vorgetragen, dass es sich hierbei um...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge