Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumräder (Felgen) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über die malaysische Freizone "Port Klang" in die europäische Union eingeführt wurden
Leitsatz (amtlich)
Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.
Normenkette
ZK Art. 24, 27, 220; ZKDV Art. 75 ff.; EUVO-964/2010
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Aluminiumrädern.
Am 26.07.2011 meldete die Klägerin beim Zollamt A des Beklagten (ZA) unter der Zollanmeldung Nr. AT/S/00/...-1 die sich im Container XX befindlichen 1.078 Kartons Aluminiumräder der Unterposition 8708 7050 10 0 KN zur Abfertigung für den zollrechtlich freien Verkehr an. Unter Vorlage eines Ursprungszeugnisses Form A beantragte sie die Gewährung der Allgemeinen Zollpräferenz für Waren malaysischen Ursprungs.
Das ZA nahm die Anmeldung ungeprüft an und überließ die Ware unter Gewährung der beantragten Zollpräferenz. Da zu diesem Zeitpunkt Waren der genannten KN-Position aus Malaysia zollfrei eingeführt werden konnte, wurden mit Einfuhrabgabenbescheid AT/C/42/...-2 vom 26.07.2011 keine Einfuhrabgaben erhoben.
Nachdem eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu dem Ergebnis gekommen war, dass Aluminiumräder, die aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) in die EU eingeführt wurden, tatsächlich ihren Warenursprung in der Volksrepublik (VR) China hätten, erhob der Beklagte mit Bescheid Nr. AT/S/00/...-3 vom 24.06.2013, zugestellt am 02.07.2013, Drittlandszoll in Höhe von 1.740,49 € und Antidumpingzoll in Höhe von 8.625,08 €, insgesamt 10.365,57 €, nach. Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung tatsächlich in der VR China habe, und sie in der Freizone lediglich zwischengelagert worden sei. Ein Ursprungswechsel habe nicht stattgefunden.
Mit einem als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom 23.07.2013, eingegangen am 31.07.2013, legte die Klägerin gegen den Nacherhebungsbescheid vom 24.06.2013 Einspruch ein. Art. 220 ZK sei ungültig. Anzuwenden sei vielmehr der in der Verordnung (EU) Nr. 2008/450 niedergelegte Modernisierte Zollkodex, gegen dessen Art. 23 verstoßen worden sei. Dem Nacherhebungsbescheid fehlten eine ausreichende Begründung sowie die Angabe einer Rechtsgrundlage. Somit habe der Beklagte nicht bewiesen, dass die Ware nicht aus der VR China, sondern aus Malaysia stamme.
Mit Schreiben vom 21.10.2013 bekräftigte die Klägerin ihren Einspruch. Die Richtigkeit der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses sei am Tag der Zollabfertigung bestätigt worden. Dies könne nicht später für ungültig erklärt werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2014, zugestellt am 14.07.2014, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Zollkodex sei noch immer in Kraft. Art. 220 ZK sei auch eine eigenständige Rechtsgrundlage, weil der Zollkodex eine Verordnung i. S. v. Art. 288 AEUV sei. Bei der Überführung in den freien Verkehr sei die Ware nicht überprüft worden. Nach Art. 78 Abs. 1 ZK seien die Zollbehörden berechtigt, nach Überlassung der Ware von Amts wegen die Zollanmeldung zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nachdem amtliche Stellen der EU festgestellt hätten, dass die von der Klägerin eingeführten Aluminiumfelgen nicht in Malaysia, sondern in der VR China hergestellt und lediglich in der malaysischen Freizone ohne weitere Bearbeitung zwischengelagert worden seien, sei die Zollfreiheit entfallen, da die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung nicht mehr gegeben gewesen seien. Die bloße Lagerung von Waren stelle keine ausreichende Be- oder Verarbeitung i. S. v. Art. 72, 76 und Anhang 13a ZK-DVO dar. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Ware in Malaysia bearbeitet worden sei. Für die Aluminiumfelgen der Unterposition 8708 7050 10 0 KN mit chinesischem Ursprung sei Drittlandszoll in Höhe von 4,5 % und ein Antidumpingzoll in Höhe von 22,3 % zu erheben gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Nacherhebungszeitraum von drei Jahren sei noch nicht abgelaufen. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörden habe nicht vorgelegen. Der Container, in dem sich die Aluminiumfelgen befunden hätten, sei ungeprüft abgefertigt worden.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 01.08.2014 Klage erhoben. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Ware in der Freizone lediglich zwischengelagert worden sei. Ein knapper Verweis auf die zollamtlichen Ermittlungen sei nicht ausreichend. In der Steuerakte, die die Klägervertreterin eingesehen habe, habe sich lediglich ein Schreiben des ZKA B vom 10.06.2013 nebst einer Tabelle befunden. Hieraus ergebe sich nicht der Ursprung der Ware. Es sei auch kein chinesischer Lieferant identifiziert worden. Die Klägerin habe eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis und die Bill of Lading vorgelegt. Auch aus der vorgelegten Packliste ...