rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Tilgungsraten, die zur Rückzahlung eines Studiendarlehens nach Abschluss der Ausbildung getätigt werden, sind nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung” als Sonderausgaben abziehbar. Entscheidend für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Abflusses während der Ausbildung.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Der Kläger hatte zur Finanzierung seines Studiums gemäß Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.10.1990 ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, das er vom 30.4.1994 an in vierteljährlichen Raten von 600 DM zurückzuzahlen hat. Streitig ist, ob diese Raten Sonderausgaben in Form von Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.
Der als Rechtsanwalt tätige Kläger, der im Streitjahr 1995 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärte, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995, Tilgungsraten von insgesamt 2.400 DM als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Beklagte ließ im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1995 vom 9.12.1997 die Beträge unberücksichtigt (Bl. 20 f ESt-Akte).
Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 11.12.1997 Einspruch einlegen (Bl. 24, 53 ESt-Akte), den er mit Schriftsatz vom 9.4.1998 begründete (Bl. 55f ESt-Akte). Er berief sich darauf, dass ebenso wie Kosten für ein Studium auch die Kosten zur Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung des Studiums aufgenommen worden sei, als Ausbildungskosten anzuerkennen seien. Ansonsten liege ein Systembruch vor. Mit dem Darlehen habe er „vorgestreckte” Ausbildungskosten zurückzuzahlen, die bei ihm zu einer zeitversetzten Liquiditätsminderung führten, aber Ausbildungskosten blieben.
Durch seine Einspruchsentscheidung vom 23.7.1998 wies der Beklagte den Einspruch zurück (Bl. 63 ESt-A).
Mit der dagegen am 24.8.1998 eingereichten Klage begehrt der Kläger weiterhin mit seiner Argumentation aus dem Rechtsbehelfsverfahren eine steuerliche Anerkennung der Rückzahlungsraten.
Er beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.7.1998 den Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 1995 vom 9.12.1997 abzuändern und 2.400 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt unter Berufung auf seine Ausführungen zum streitigen Rechtsproblem im Vorverfahren,
die Klage abzuweisen.
Für das Vorbringen der Beteiligten im einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze und die eingereichten Anlagen, ferner auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Einkommensteuerakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu recht die Tilgungsraten nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Dadurch ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Raten zur Rückzahlung des Studiendarlehens sind keine Ausbildungskosten und damit nicht i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
1.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lautet in der ab dem 21.Oktober 1995 geltenden Fassung vom 11. Oktober 1995 nach Heraufsetzung der Höchstbeträge von bisher 900 DM und 1.200 DM wie folgt:
„…
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
(1.)…
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 1.800 Deutsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.400 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von 1.800 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.”
Um unmittelbare Aufwendungen „für seine Berufsausbildung” im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich bei den vom Kläger gezahlten Tilgungsraten nicht. Die Ausbildung war zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits abgeschlossen. Nachträgliche Aufwendungen erfolgen nicht mehr mit dem im Gesetz formulierten Ziel. Gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben auch grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind.
2.
Zwingende Gründe für eine A...