Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 106/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW
Leitsatz (amtlich)
Ein Multimediazentrum, das im Austausch gegen ein vorhandenes Gerät (Radio oder vergleichbar) in ein Kraftfahrzeug eingebaut werden kann und dort - zum Teil abhängig von der sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs - verschiedene Funktionen hat, wie etwa Navigation, Radioempfang, Wiedergabe von Audio- oder Videodateien (z. B. von einer Rückfahrkamera oder von verschiedenen Datenträgern) und Freisprecheinrichtung insbesondere für Handys, ist nicht in die Unterposition 8526 9120 (Funknavigationsempfangsgeräte), sondern in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Unterposition 8528 5970 (Monitore) einzureihen.
Normenkette
KN Unterpos. 8528 5970; KN Unterpos. 8526 9120
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware mit der Handelsbezeichnung "A Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge". Sie schlug eine Einreihung in die Warennummer 8528 5931 vor.
Am 13.02.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Warennummer 8528 5970 90 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es:
Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge A
- aus einem GPS-Funknavigationsmodul, Radio-Tuner, Tonfrequenzverstärker und Bluetooth-Modul in einem Kfz-Einbaugehäuse mit einem berührungsempfindlichen 6,2 Zoll Display (Bildschirmdiagonale: 15,7 cm, Bedienelemente, DAB+ oder DVB-T Tuner-, Audio-, Video-, Rückfahrkamera- und Systemanschlüsse sowie USB-Anschluss für Massenspeicher,
- nicht zur Darstellung von Signalen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen,
- zur Anzeige von Bildern und Videos nach Anschluss einer Rückfahrkamera und anderen Videoquellen, zur Tonwiedergabe von USB-Speichermedien, zum Empfang von Rundfunksignalen im UKW/MW-Bereich und von Zusatzinformationen (RDS-Signale), zum Empfang der von Satelliten orts- und zeitgenau abgestrahlten Funksignalen für die Positionsbestimmung und Navigation sowie zum Senden und Empfangen von Funksignalen im Bluetooth-Standard für die Freisprechfunktion mit kompatiblen Mobiltelefonen in einem Kraftfahrzeug und Audiostreaming (A2DP) - ohne charakterbestimmendem Bestandteil -
- zusammen mit Beipack (Kabel, Montagematerial, Montageanleitung, Infrarot-Fernbedienung, Garantiekarte, Speicherkarte mit Software) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung.
Das Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge bestimmt den Charakter des Ganzen.
"Monitor, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, mit Flüssigkristallanzeige, nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art, kein Flachbildschirm, der mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen kann, Farb-Videomonitor mit anderen Geräten kombiniert - zusammengesetzte Ware aus Monitor, Tonwiedergabegerät, Freisprecheinrichtung, Funknavigationsgerät und Rundfunkempfangsgerät - ohne charakterbestimmendem Bestandteil, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack"
Am 25.03.2014 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung beschrieb sie das Gerät und trug vor, es könne gegen ein im PKW eingebautes CD-Radio ausgetauscht werden. Es handele sich um eine Multifunktionsmaschine und müsse daher nach der Hauptfunktion als Funknavigationsempfangsgerät der Position 8526 zugewiesen werden. Dies ergebe sich auch aus der Handelsbezeichnung und dem Grund, weshalb Verbraucher das Gerät kaufen würden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.2015 zurück. Es handele sich um ein Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge, bestehend aus den in der verbindlichen Zolltarifauskunft beschriebenen Bestandteilen. Es könne nicht von einer Multifunktionsmaschine im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ausgegangen werden, da es sich nicht um eine einzige Maschine handele, die mehrere Funktionen ausüben könne, sondern um mehrere einzelne Maschinen, die sich in einem gemeinsamen Gehäuse befänden. Daher handele es sich um eine zusammengesetzte Ware, die als Multimediazentrum aus einem Monitor (Position 8528), einem Tonwiedergabegerät (Position 8519), einem Funknavigationsgerät (Position 8526), einer Freisprecheinrichtung (Position 8517) und einem Rundfunkempfangsgerät (Position 8527) bestehe. Zusammengesetzte Waren seien gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) nach dem Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Abzustellen sei auf die Bedeutung der Komponenten im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware. Da die Bedeutung der Komponenten gleich sei, sei nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die numerisch zuletzt genannte Position einzureihen. Dies sei die Position 8528 für den Monitor. Etwaige Kaufmotive seien keine für die Einreihung maßgeblichen objektiven Beschaffenheitsmer...