Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Das Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 ist Erstattungsvoraussetzung lediglich in dem Sinne, dass die Nichtvorlage dieses Dokuments zum gänzlichen Verlust des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung führt. Hat der Ausführer das Dokument über die gemäß Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 615/98 an der Ausgangsstelle durchzuführende Kontrolle vorgelegt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob dieses Dokument und/oder sonstige Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 den Schluss zulassen, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden ist.
Normenkette
EGV 615/98 Art. 1, 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3; Richtlinie 91/628/EWG
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 21.5.1999 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H jeweils 34 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Marokko an. Ausweislich der im Transportplan angegebenen Transportroute und der voraussichtlichen Transportdauer sollte der Transport in einer ersten Etappe von H nach Antran in Frankreich und nach einer 24-stündigen Ruhepause in einer zweiten Etappe von Antran nach Cadiz führen, wo die Tiere verschifft werden sollten. Tatsächlich gestaltete sich der Transport indes in der Weise, dass zwar nach zwei Transportphasen von rund 15 bzw. 8 Stunden, die von einer etwa 3-1/2-stündigen Pause unterbrochen wurden, die beiden LKW am 22.5.1999 gegen 14.40 Uhr in Antran - einem zugelassenen Aufenthaltsort - ankamen, wo die Tiere entladen, gefüttert und getränkt wurden. Nach Wiederantritt der Fahrt am 23.5.1999 um 15.00 Uhr wurde der spanische Hafen Cadiz jedoch erst am 25.5.1999 gegen 12.30 Uhr erreicht. Eine Auswertung der zur Sachakte des beklagten Hauptzollamtes gereichten Schaublätter ergab, dass die 2. Etappe nach einer ersten Transportphase von ca. 10 Stunden (23.5.1999, 15.00 Uhr - 24.5.1999, 1.15 Uhr) für etwa 8 Stunden unterbrochen wurde. Nach Fortsetzung der Fahrt am 24.5.1999 gegen 9.20 Uhr folgten weitere vier Transportphasen von ca. 4, 2 1/2, 1 3/4 bzw. 4 Stunden, die für weitere Ruhepausen von ca. 1 1/2, 3 1/2 bzw. 10 Stunden unterbrochen wurden.
Die Anträge der Klägerin vom 16.6.1999 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheiden vom 15.11.1999 unter Hinweis darauf ab, dass der Veterinär in Spanien als Ergebnis der nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 durchzuführenden Kontrolle "nicht zufriedenstellend" festgestellt habe, weil die nach den gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen vorgeschriebenen Transportfristen überzogen worden seien.
In ihrem gegen die Bescheide vom 15.11.1999 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass eines ihrer Transportfahrzeuge, die im Konvoi gefahren seien, auf dem Weg von Antran nach Cadiz eine Reifenpanne gehabt habe. Da der Reifen auf der Felge festgefahren gewesen sei, hätten ihre Fahrer mehrere Stunden benötigt, um die Panne zu beheben. Als sie - die Klägerin - hiervon erfahren habe, seien die LKW bereits in Cadiz angekommen. Sie - die Klägerin - habe sowohl den Fahrern als auch der Spedition die Order erteilt, eine Tränkestation in Spanien anzufahren und die Tiere noch einmal 24 Stunden einzustallen. Der Veterinär in Cadiz habe indes sofort nach Ankunft der LKW im Hafen die Tiere begutachtet und entschieden, die Tiere weiter zu versenden, da diese sich in einem sehr guten gesundheitlichen Zustand befunden hätten. Auf den T5 habe er lediglich deshalb not conform vermerkt, weil die Tiere zu lange auf dem Transport unterwegs gewesen seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9.1.2002 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 15.11.1999 mit der Begründung zurück, dass im Hinblick auf den Vermerk des amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle feststehe, dass die Klägerin die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe.
Mit ihrer am 11.2.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint, der Veterinär in Spanien sei nicht berechtigt gewesen, auf dem jeweiligen Kontrollexemplar T5 den Vermerk "nicht zufriedenstellend" anzubringen, denn sie habe unter Berücksichtigung der von den Fahrern eingelegten Transportpausen auch während der zweiten Etappe von Antran nach Cadiz die zulässige Transportdauer nicht überschritten. Jedenfalls stelle die Reifenpanne ein unvorhersehbares Ereignis mit der Folge dar, dass sie gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 berechtigt sei, andere Dokumente, die den Schluss zuließen, dass sie die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten habe, vorzulegen. Ein solches Dokument stelle die Besch...