Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem Drittlandsmarkt
Leitsatz (amtlich)
Verwertung durch Verarbeitung der Erstattungsware auf dem Drittlandsmarkt ist - neben dem Handel mit der nicht verarbeiteten Erstattungsware bzw. deren Konsum - tatsächlicher Zugang zum Drittlandsmarkt.
Das Gemeinschaftsrecht sieht nicht vor, dass der Ausführer weitere Nachweise über den Verarbeitungsvorgang und/oder die Verarbeitungsprodukte vorzulegen hätte (hier: unter Verarbeitungsauflage stehendes Rindfleisch, das nach Abfertigung zum freien Verkehr zur Verarbeitung in ägyptische Industriebetriebe gelangt ist).
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 17 Abs. 3
Tatbestand
Im März und April 1991 sowie im Januar bis März 1992 lagerte die Klägerin verschiedene Sendungen Rindfleisch in ihr Erstattungslager ein. Antragsgemäß erhielt die Klägerin im Wege der Vorfinanzierung mit fünf Bescheiden aus dem Jahre 1992 für insgesamt 55.508,20 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennummer 0201 3000 1000 und mit 18 Bescheiden aus dem Jahre 1991 für insgesamt 133.720,70 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennummer 0201 3000 1500 einen der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag.
Die erste der zwei streitgegenständlichen Fleischpartien war nach ihrem Verkauf an die in K ansässige Firma A GmbH mit 677 Kartons und 20.010 kg Nettogewicht Teil einer Gesamtsendung aus insgesamt 7.749 Kartons mit 198.886,65 kg Netto- sowie 207.935,90 kg Bruttogewicht. Sie wurde am 12.05.1992 mit dem Seeschiff "H..." nach Ägypten verschifft. An der Gesamtsendung war die Klägerin lediglich mit Tenderloins (Filet) beteiligt. Für ihre Partie legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.1993 ägyptische Zolldokumente vor. Die für den vorfinanzierten Ausfuhrerstattungsbetrag hinterlegte Sicherheit wurde daraufhin freigegeben.
Anlässlich einer im Jahre 1993 bei der Käuferin durchgeführten Marktordnungsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk K in ihrem Betriebsprüfungsbericht AB-Nr.: 93... vom 13.01.1995 fest, bei der Entladung in Ägypten sei durch die von der Käuferin mit der Überwachung der Entladung beauftragten Firma M... aus Alexandria (M Report vom 10.07.1992 Nr. .../92) eine Fehlmenge von 108 Kartons Tenderloin und 86 Kartons Striploin (Roastbeef) festgestellt worden. Von der Gesamtmenge von 7.749 Kartons waren demnach 7.230 Kartons vollständig und in gutem Zustand, 299 Kartons beschädigt, der Inhalt jedoch in gutem Zustand und 26 Kartons von ägyptischen Behörden als Muster entnommen worden. Die sich daraus ergebende Fehlmenge von 194 Kartons wurde unstreitig durch die Firma A GmbH mit einer Gutschrift gegenüber ihrem Kunden in Ägypten anerkannt. Außerdem wurde die Fehlmenge von 194 Kartons gegenüber dem Versicherungsmakler in Hamburg geltend gemacht. Zugleich wurde nach den Feststellungen der Betriebsprüfungsstelle gemäß den ägyptischen Verzollungsbescheinigungen aber ein Mehrgewicht von 824,10 kg bei einer Gesamtmenge von 7.655 Kartons verzollt.
Aufgrund dieser Feststellungen forderte der Beklagte mit dem Rückforderungsbescheid M 3500 B - ...1 vom 04.12.1995 einen Teilbetrag von 15.470,86 DM der zuvor für die Partie von 677 Kartons gewährten Ausfuhrerstattung zurück. Dabei ging der Beklagte von einer Fehlmenge von 108 Kartons Tenderloin aus. Er stellte das Gewicht dieser Kartons (2.948,9 kg) zu der gesamt verladenen Menge Tenderloin (28.014,5 kg) ins Verhältnis und bestimmte so den auf die Partie der Klägerin entfallenden Anteil der Fehlmenge (2.106,3 kg).
Die zweite der zwei streitgegenständlichen Fleischpartien war nach ihrem Verkauf an die in K ansässige Firma A GmbH mit 5.818 Kartons Teil einer Gesamtsendung von insgesamt 12.727 Kartons Rindfleisch mit einem Nettogewicht von 282.571,57 kg. Diese wurde am 01.05.1991 mit dem Seeschiff "... P..." nach Ägypten verschifft. Mit Schreiben vom 12.03.1992 reichte die Klägerin das Original des Verzollungspapieres und eine zugehörige Übersetzung ein. Dieses sandte der Beklagte dem Exporteur, der Firma B GmbH, die für alle Beteiligten die Einreichung der erforderlichen Dokumente vorgenommen hatte, mit Schreiben vom 30.04.1992 mit der Begründung zurück, in ihm wäre nicht die Abfertigung der Sendung zum freien Verkehr in Ägypten durch die zuständigen Behörden (Dreierausschuss) vermerkt. Der Beklagte bat um eine Bestätigung der Zollverwaltung in Ägypten, dass die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Mit Schreiben vom 21.07.1992 reichte die Firma B GmbH das Zolldokument zusammen mit einer berichtigten Übersetzung erneut ein. Die Übersetzung enthielt nunmehr im Feld für die Freigabe der Erzeugnisse die Eintragung: "Die Ware wurde zum freien Verkehr abgefertigt". Der Beklagte ging davon aus, dass eine entsprechende Korrektur des Zolldokumentes stattgefunden hatte und gab die geleistete Sicherheit am 22.07.1992 frei.
Anlässlich der im Jahre 1993 bei der Firma A GmbH durchgeführten Marktordnungsprüfung stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk K in ihrem ...