Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 113/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von Antidumpingzöllen durch Umladungen in Thailand (Laem Chabang)

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen.

Auf Einfuhren von Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll über die Freizone im thailändischen Hafen von Laem Chabang in die EU eingeführt wurden, kann Antidumpingzoll und nichtpräferenzieller Drittlandszoll nachzuerheben sein.

Kein Verstoß gegen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder das Anhörungsrecht.

Keine Umkehr der Beweislast mangels Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht.

 

Normenkette

ZK Art. 220; EUDVO-791/2011; AO §§ 88, 91 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll auf Einfuhren von Glasfasergewebe aus Thailand.

Der Kläger meldete in der Zeit vom 8. Juli 2011 bis 15. Mai 2012 insgesamt 29 Einfuhren von Gewebe aus Glasfasern der Unterposition 7019 5900 KN mit einer Maschengröße von 5 x 5 oder 10 x 10 mm und einem Gewicht von mindestens 105g/m2 (im Folgenden: Einfuhrware) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an, wobei er als Ursprungsland Thailand angab.

Die folgenden 17 Einfuhren wurden über A Co. Ltd. (im Folgenden: A), die in der Freizone des thailändischen Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, abgewickelt:

Fall

Registrier-Nr.

Datum

Einfuhrrechnung(en)

AT/C/…/…

1

08.07.2011

2

11.07.2011

3

19.07.2011

4

26.07.2011

5

31.07.2011

6

11.08.2011

7

16.08.2011

8

16.08.2011

9

23.08.2011

10

31.08.2011

11

09.09.2011

12

12.09.2011

13

03.10.2011

14

17.10.2011

15

24.10.2011

16

07.11.2011

21

16.04.2012

Als Versender wurde jeweils die B (Thailand) Co., Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: B) angegeben. Von ihr stammt die Einfuhrrechnung, die in der Einfuhranmeldung angegeben wurde. Anmeldungsgemäß setzte der Beklagte zunächst nur Drittlandszoll fest, wobei es in den Fällen 3, 12 und 15 zu einer Änderung der Festsetzung aufgrund eines korrigierten Zollwertes kam.

Die folgenden zwölf Einfuhren wurden über die C (Thailand) Ltd. (im Folgenden: C), die ebenfalls in der Freizone des Hafens Laem Chabang ein Zolllager betreibt, abgewickelt, wobei die Einfuhr in den Fällen 17-20 und 20-27 in Hamburg und in den Fällen 28 und 29 in Bremen erfolgte:

Fall

Registrier-Nr.

Datum

UZ IA2012-…/

angemeldeter

AT/C/…/…

Antragsteller

Versender

17

30.01.2012

… F

D

18

09.02.2012

… F

D

19

03.04.2012

… F

D

20

16.04.2012

… F

D

22

19.04.2012

… F

D

23

19.04.2012

… F

D

24

10.05.2012

… L

E

25

10.05.2012

… L

E

26

15.05.2012

… L

E

27

15.05.2012

… L

E

28

04.05.2012

… L

E

29

04.05.2012

… L

E

Als Versender wurde in den Fällen 17-20, 22, 23 die D Sdn Bhd mit Sitz in Majuro (Marshall-Inseln) (im Folgenden: D), genannt, die – soweit aus den Einfuhrbelegen ersichtlich – die Einfuhrware dem Kläger in Rechnung stellte, während die Ursprungszeugnisse Form A des thailändischen Department of Foreign Trade (DFT) für die F (Thailand) Co. Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: F) ausgestellt wurden. In den Fällen 24-29 wurde als Versender die E (Malaysia) Sdn Bhd Limited mit Sitz in Hongkong (im Folgenden: E) genannt, die – soweit aus den Einfuhrbelegen ersichtlich – die Einfuhrware dem Kläger in Rechnung stellte. Die Ursprungszeugnisse waren für die G Co., Ltd. mit Sitz in Bangkok (im Folgenden: G) ausgestellt. In allen diesen Fällen machte der Kläger unter Vorlage der Ursprungszeugnisse den für Thailand geltenden Präferenzzoll (Zollsatz 3,5 %) geltend, der anmeldungsgemäß festgesetzt wurde.

Im Rahmen von Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen der Umgehung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr von Glasfasergewebe aus Thailand (OF/2012/xxx) fand vom 30. September bis 4. Oktober 2013 eine Missionsreise nach Thailand statt, über die der Bericht vom 21. November 2013 erstellt wurde (Missionsbericht [MB]). Dieser Missionsbericht nebst seinen Anhängen enthält u. a. Berichte über Besuche bei A und C, die OLAF Unterlagen und Dateien übergaben.

Aufgrund der Feststellungen des OLAF erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Januar 2014 AT/S/00/2014/xxx für die Fälle 1-29 beim Kläger Einfuhrabgaben nach Art. 220 ZK nach. Im Einzelnen setzte er … € Drittlandszoll – die Differenz zwischen dem in den Fällen 17-20 und 22-29 gewährten Präferenzzoll für Einfuhren aus Thailand und dem Drittlandszoll – sowie … € Antidumpingzoll für Waren chinesischer Herkunft fest. Aus den OLAF-Ermittlungen, insbesondere den Daten der thailändischen Behörden über die Vorlieferungen, ergebe sich, dass die eingeführten Waren tatsächlich ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) hätten.

Am 7. Februar 2014 legte der Kläger Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung d...

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