Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Aufwendungen für seine Dachgeschoß-Wohnung in der X-Straße in Hamburg bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Streitjahre teilweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz in den Fassungen vom 15.4.1986, Bundesgesetzblatt -BGBl-I S. 441, und vom 27.2.1987, BGBl I S. 657 -EStG-) berücksichtigen darf. Der Beklagte bestreitet den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG.
Der Kläger war in den Streitjahren freiberuflich als Fotograf tätig und unterhielt ein betriebliches Fotoatelier unter der in der Aufschrift angegebenen Adresse. Seine Wohnung befand sich in der X-Straße. Wegen der Größe und der Aufteilung der Wohnung wird auf die Skizze auf Bl. 63 der Gerichtsakte (GA), deren Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Bezug genommen. Für diese Wohnung entstanden dem Kläger im Streitjahr 86 Mietaufwendungen in Höhe von 37.440 DM und im Streitjahr 1988 in Höhe von 43.040 DM sowie im Streitjahr 1988 ferner Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 8.631,16 DM brutto. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, die Rechnungen und die entsprechenden Zahlungsbelege auf Bl. 49 ff, 71 f GA Bezug genommen.
Bei seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1986 berücksichtigte der Kläger anteilige Mietaufwendungen in Höhe von 18.720 DM und für 1988 in Höhe von 24.640 DM sowie die Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 8.631,16 DM, weil er den im Wohnungsplan als Atelier bezeichneten Raum, der auch eine Küchenzeile und an der selben Wand die Wohnungseingangstür enthält, im Streitjahr beruflich zur Anfertigung von Fotos, als Aufenthaltsort für Modelle (umziehen, schminken) und das Fototeam sowie zur Aufbewahrung von Fotogerät benutzte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 8 der unten genannten Betriebsprüfungsakte (BpA) und auf den klägerischen Vortrag auf Bl. 45 f GA und die zugehörigen Anlagen verwiesen. Der Kläger ging bei seiner Erklärung von einer 50%igen beruflichen Nutzung dieses Raumes aus und wurde im wesentlichen entsprechend diesen Erklärungen zur ESt veranlagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Erklärungen und Bescheide auf Bl. 46 ff, 52 ff, 73 f und 137 ff der unten genannten EStA Band II a verwiesen. Nach einer Außenprüfung (vgl. hierzu Bericht vom 27.1.1992, Bl. 4 ff BpA) erhöhte der Beklagte das zu versteuernde Einkommen des Klägers u.a. um die Abzugsbeträge in Höhe von 18.720 DM für 1986 und 33.271,16 DM für 1988 (Hinweis auf die Übersicht auf Bl. 12 BpA). Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Änderungsbescheide ESt 1986 vom 7.4.92 (Bl. 186 ff EStA Band II a), vom 27.5.1992 (Bl. 195 f EStA II a) sowie vom 1.7.1992 (Bl. 199 f EStA Band II a) und die erstmalige Veranlagung für das Streitjahr 1988 vom 30.3.1992 (Bl. 179 ff EStA Band II a) Bezug genommen. Die gegen die Bescheide vom 30.3. und 7.4.1992 rechtzeitig eingelegten Einsprüche des Klägers wies der Beklagte mit den angefochtenen Einspruchsentscheidungen vom 29.2.1996 und 11.9.1998 zurück.
Mit seiner gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen rechtzeitig erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin einen beruflichen Nutzungsanteil für die Wohnung X-Straße geltend und beansprucht nunmehr einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 73,9 v. H. der Mietaufwendungen sowie eine vollständige Berücksichtigung der Instandhaltungsaufwendungen. Hierzu trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor: Wegen der vorzüglichen Lichtverhältnisse durch vorhandenes Oberlicht und großzügige Glasverkleidung der in der X-Straße vom Kläger gemieteten Dachterassen-Wohnung sei diese für seine beruflichen Zwecke (Werbefotografie, insbesondere Arbeiten für den Katalog der Firma K-Versand) besonders geeignet gewesen. Er habe deswegen das Atelier einschließlich der vorhandenen Küchenzeile (jedoch ohne die vorhandene Loggia) fast ausschließlich beruflich genutzt und diesen Raum statt mit Privatmöbeln mit Möbeln ausgestattet, die er für Dekoration und Styling der abzubildenden Gegenstände genutzt habe. Ferner sei das Atelier mit einem ausschließlich beruflich genutzten Lampenpark, bestehend aus 8 bis 10 Beleuchtungskörpern und Lichtstrahlern, und den entsprechenden Stativen ausgestattet gewesen. Die Küchenzeile sei von ihm für die Bewirtung von Vertretern der Auftraggeber und dritten Personen, die an der Vorbereitung der zu fotografierenden Gestaltungsobjekte beteiligt gewesen seien, genutzt worden. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Kläger auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugen N und V (Bl. 36 f GA) sowie auf Fotos, Negative und Auszüge aus dem entsprechenden Katalog laut Anlagen 8 bis 10 zum Schriftsatz vom 20.10.1997. Privat habe er lediglich Schlafraum, Bad und Loggia dieser Wohnung genutzt, so daß sich die aus Bl. 44 und 46 GA ersichtliche Aufteilung mit einem beruflichen Nutzungsanteil der Wohnung in Höhe von 73,9 v. H. ergebe. Da der Instandhaltungsaufwand ausschließlich den be...