Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a.
Leitsatz (amtlich)
Ein Anwendungsfall der Allgemeinen Vorschrift 2. a. liegt vor, wenn getrennt verpackte Waren, die für sich genommen Teile einer Ware darstellen, gemeinsam gestellt werden und zusammengesetzt eine fertige Ware ergeben. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a. setzt nur eine gemeinsame Bestellung voraus, unerheblich ist, ob mehrere Zollanmeldungen abgegeben werden. Die Allgemeine Vorschrift 1. bietet verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, die gleichrangig nebeneinander stehen.
Normenkette
ZK Allgemein
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 31.05.2010 meldete die Klägerin eine, als Satellitenreceiver ohne Tuner bezeichnete Ware zur Überführung in den freien Verkehr an. Versender war eine Firma in A. Die Ware wurde gemeinsam mit den passenden Tunern in gleicher Zahl gestellt. Sowohl die Receiver als auch die Tuner wurden mit separaten Einfuhranmeldungen als Waren der Unterposition 8529 9092 99 angemeldet. Das zuständige Zollamt Hamburg-1 ordnete eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau an. Das Zollamt stellte Receiver des Typs X... ohne Tuner in einer Einzelhandelsverkaufsverpackung, mit einer nur mit einer Schraube gesicherten und für den Einbau des Tuners vorbereiteten Gehäuseschale fest. Das Zollamt reihte beide Waren (Receiver und Tuner) in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a) gemeinsam in die Warennummer 8528 7119 00 0 ein.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.05.2010 (AT/C/-1) setzte der Beklagte für die Satellitenreceiver ohne Tuner Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 19.101,92 € (7.367,35 € Zoll und 11.734,57 € Einfuhrumsatzsteuer) fest. Mit - hier nicht streitgegenständlichem - Einfuhrabgabenbescheid vom 31.05.2010 (AT/C/-2) setzte der Beklagte Einfuhrabgaben für die Tuner fest.
Am 05.07.2010 erhob die Klägerin Einspruch gegen beide Einfuhrabgabenbescheide. Die Allgemeine Vorschrift 2. a) sei nicht anwendbar. Aus der Allgemeinen Vorschrift 1. ergebe sich, dass die Allgemeine Vorschrift 2. a) gegenüber dem Positionswortlaut subsidiär sei. Der Wortlaut der Position 8529 9092 99 erfasse aber explizit Teile für Geräte der Position 8525 bis 8528. Damit existiere eine spezielle Tarifposition für Bauteile von Satellitenreceivern. Durch diese Position solle die Einfuhr von Bauteilen gefördert werden, deren Endmontage erst in der Europäischen Union stattfinde. Dies würde durch die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a) unterlaufen. Zudem lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Die eingeführten Receiver ohne Tuner und die Tuner wiesen nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen, fertigen Fernsehempfangsgeräts der Unterposition 8528 71190 00 auf. Es reiche nicht, die Tuner einfach in das Gehäuse zu integrieren. Vielmehr müsse nach dem mehrere Arbeitsschritte umfassenden Einbau des Tuners in das Gehäuse zunächst eine Software aufgespielt werden, damit Rundfunkprogramme empfangen werden könnten. Die eingeführten Receiver ohne Tuner seien lediglich mit einer Produktionssoftware ausgestattet, mit der das montierte Gerät eingeschaltet werden könne, um dann die Betriebssoftware zu installieren. Die Betriebssoftware gehöre zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen des Geräts, da sie die Inbetriebnahme des Geräts überhaupt erst ermögliche und die Funktionsweise und Werthaltigkeit des Gerätes bestimme. Die Funktionsfähigkeit des Gerätes selbst sei ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal des Gerätes. Zudem müsse in die Geräte eine nicht enthaltene HD+-Karte gesteckt werden. Insofern fehle zum Zeitpunkt der Einfuhr auch das für einen HD+-Receiver wesentliche Beschaffenheitsmerkmal, hochauflösende Fernsehsignale empfangen zu können.
Zur Einspruchsbegründung nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Schreiben vom 02.03.2012 Stellung. Es führte aus, dass sich die Ware nach Einbau des Tuners insgesamt als ein Empfangsgerät mit digitalem Tuner für den Fernseh- und Rundfunkempfang über Satellit in einem Gehäuse mit Antennenanschluss sowie Anschlüssen für Video- und Audiosignale darstelle. Derartige Fernsehempfangsgeräte mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät würden von der Position 8528 erfasst, innerhalb der Position seien sie entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Funktion der Codenummer 8528 7119 00 0 zuzuweisen. Die noch nicht zusammengesetzten, aber gemeinsam gestellten Bestandteile für Satellitenreceiver seien in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1. und 2. a) gemeinsam, als noch nicht zusammengesetztes Empfangsgerät in die Position 8528 einzureihen. Eine Subsidiarität der Allgemeinen Vorschriften gegenüber dem Positionswortlaut sei der Allgemeinen Vorschrift 1. Satz 2 nicht zu entnehmen. Der Wortlaut der Position 8528 schließe noch nicht zusammengesetzte Geräte wie die streitigen Waren nicht aus. Beschränkungen ergäben sich auch nicht aus den Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zum Kapitel 85. Durch die gemeinsame G...