Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbart die Gesellschaft bei einem Darlehensvertrag mit ihrem Gesellschafter, dass der Zinssatz, welcher ursprünglich vereinbart worden ist, herabgesetzt wird, so ist die Reduzierung des Zinssatzes eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter keinen Anspruch auf die Herabsetzung gehabt hat und ein fremder Dritter diese Herabsetzung nicht vorgenommen hätte.
2. Werden die vereinbarten Gehälter an die Gesellschaftergeschäftsführer nicht wie im Geschäftsführervertrag geregelt, monatlich ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaftergeschäftsführer beherrschende Gesellschafter sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).
Die Klägerin war eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1997 gegründete GmbH (Handelsregister - Amtsgericht A, HRB .../...). Gesellschafter waren Herr B und der ... C, alias ... (beide jeweils zu 50 %). Seit Anfang 2009 ist der Beklagte für die Besteuerung der Klägerin zuständig. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... 2009 ist die Gesellschaft aufgelöst worden.
Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Gesellschafter. Diese bezogen gem. § 7 der Anstellungsverträge vom ... 1998, die den Präambeln zu diesen Verträgen zufolge auf Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag beruhten, ein festes Monatsgehalt in Höhe von 5.000 DM, welches den genannten Verträgen zufolge zum Ende eines jeden Monats gezahlt werden sollte. In 1998 hatte die Klägerin für kurze Zeit auch noch weitere Arbeitnehmer, in 1999 und 2000 nicht.
Zudem gewährte die Klägerin ihren Gesellschaftern mit Verträgen vom ... 1998 Darlehen in Höhe von 809.000 DM (B) und 968.000 DM (C) sowie mit Vertrag vom ... 1998 dem Gesellschafter B ein weiteres Darlehen in Höhe von 81.000 DM. Gemäß Ziff. 3 des jeweiligen Vertrages wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Die Darlehen sollten jeweils bis zum 31.12.2000 laufen. Regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen wurden nicht festgelegt; Sondertilgungen sollten jederzeit möglich sein. Eine verbleibende Restschuld sollte durch Verrechnung von Teilabtretungen aus Gehaltszahlungen beglichen werden, spätestens bis zum 31.12.2005. Eine Besicherung der Darlehen wurde nicht vereinbart. Eine Zinsanpassungsklausel enthielten die Darlehensverträge nicht.
Einem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom ... 2000 zufolge wurden die Gehälter mit Wirkung ab 01.06.2000 auf 1.000 DM herabgesetzt. Als Grund wird eine "Reduzierung des Arbeitseinsatzes durch Wegfall der erwarteten Aufträge" angegeben.
Für die Streitjahre 1998 bis 2000 führte das damals noch zuständige Finanzamt D aufgrund einer Prüfungsanordnung vom ... 2004 eine Betriebsprüfung durch. Im Verlauf dieser Prüfung beanstandete die Prüferin (unter anderem), dass die Gesellschafter die von ihnen geschuldeten Darlehenszinsen ab dem Jahr 1999 nicht mehr in voller Höhe gezahlt hätten und dass die Geschäftsführergehälter nicht monatlich ausgezahlt worden seien. Auf die Arbeitsakten der Prüferin wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (s. Bp-Arbeitsakten, Bd. II, Bl. 8 ff. und Bl. 226 ff.). Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2005 ein Protokoll über eine Gesellschafterversammlung vom ... 2000 vor, demzufolge der Zinssatz für die den Gesellschafter-Geschäftsführern gewährten Darlehen zur "Angleichung an den marktüblichen Zinssatz" auf 2,75 % herabgesetzt wurde. Nach einem Hinweis der Prüferin, dass die Herabsetzung nicht rückwirkend berücksichtigt werden könne, legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2006 zwei weitere Protokolle über Gesellschafterversammlungen vom ... 1998 und vom ... 1999 vor, denen zufolge bereits zu diesen Zeitpunkten (jeweils) eine Herabsetzung des Zinssatzes auf 2,75 % beschlossen worden war. Die Prüferin hielt fest, dass es in Anbetracht der beiden älteren Beschlüsse nicht nachvollziehbar sei, warum in dem Protokoll vom Dezember 2000 - erneut - von einer "Herabsetzung" des vereinbarten Zinssatzes und einer "Angleichung" an den marktüblichen Zinssatz gesprochen werde. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die Protokolle vom Dezember 1998 und 1999 nicht bereits mit dem Schreiben vom 22.08.2005 vorgelegt worden seien. Die Annahme liege nahe, dass diese Protokolle nachträglich erstellt worden seien. Einem Aktenvermerk vom 11.01.2007 zufolge konnte im Rahmen einer Besprechung vom 09.01.2007 in beiden Punkten keine Einigung erzielt werden.
In dem Prüfungsbericht vom 21.05.2007 führte die Prüferin aus:
Gegenüber einem fremden Dritten hätte die Klägerin nicht auf die ihr vertraglich zustehenden Zinsen verzichtet. Der Zinsverzicht in Höhe von 3,25 % sei daher gesellschaftsrechtlich veranlasst und stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 6 % werde dabei nicht beanstandet. In den Jahren 1999 und 2000 ...