Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist des Beförderungspapiers und falscher Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Zu den formellen Anforderungen an Seefrachtbriefe gem. § 642 HGB als Nachweispapiere gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c VO Nr. 800/1999 i.V.m. § 4 Abs. 4 Ausfuhrerstattungsverordnung bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist und wenn durch eine beliebige Unterschrift vorgetäuscht wird, dass das Beförderungspapier von einem Berechtigten unterzeichnet worden ist.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 49 Abs. 4, Art. 50 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit 13 Ausfuhranmeldungen im Zeitraum vom 9.9.1999 bis zum 5.10.2000 meldete die Klägerin die Ausfuhr eines kakaohaltigen Brotaufstrichs zur Ausfuhr auf dem Seeweg in verschiedene Drittländer an. Das Zollamt (Z) vermerkte jeweils auf der Rückseite der Ausfuhranmeldung, dass und wann die Ware ausgeführt worden ist und dass ein Beförderungspapier (Bill of Lading, B/L) mit Angabe eines Bestimmungshafens außerhalb der EU vorgelegt wurde.
Mit insgesamt 13 Bescheiden vom 10.12.1999, 25.1.2000, 22.2.2000, 8.3.2000, 9.6.2000, 24.7.2000, 26.10.2000, 5.12.2000 und 13.12.2000 setzte der Beklagte daraufhin antragsgemäß Ausfuhrerstattung endgültig fest.
Im März 2001 wies das seinerzeitige Hauptzollamt Hamburg-F den Beklagten darauf hin, dass die Ausgangsbestätigungen in den streitgegenständlichen Ausfuhrfällen wegen unzureichender Bill of Lading (B/L) nicht hätten erteilt werden dürfen. Die Beförderungspapiere seien, wie sich im Zuge der Ermittlungen herausgestellt habe, in drei Fällen zunächst nicht unterschriebenen gewesen, nach einem Hinweis des Zollamtes auf die fehlende Unterschrift seien sie dann von der Exportsachbearbeiterin der Klägerin, Frau A, unterzeichnet vorgelegt worden. In den weiteren 10 Fällen, seien die Papiere direkt von der Exportsachbearbeiterin der Klägerin unterzeichnet eingereicht worden. Hinweise auf ein etwaiges Vertretungsverhältnis habe es nicht gegeben. Zur Unterzeichnung der B/L sei die Exportsachbearbeiterin jedoch nicht befugt gewesen, weshalb die Ausgangsbestätigungen zurückzunehmen seien.
In einigen Fällen haben die Verfrachter auf Nachfrage des Beklagten erklärt, Frau A zur Zeichnung der jeweils erforderlichen Kopie bevollmächtigt zu haben.
Mit 13 Berichtigungsbescheiden vom 5.6.2002 forderte der Beklagte die gezahlten Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 40.611,91 EUR zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Ausfuhrbestätigungen hätten zurückgenommen werden müssen, weil keine ordnungsgemäß unterschriebenen Beförderungspapiere vorgelegt worden seien.
Mit Bescheid vom 17.6.2002 setzte der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 20.305,97 EUR fest.
Gegen die Berichtigungsbescheide und den Sanktionsbescheid legte die Klägerin am 2.7.2002 Einspruch ein. Darin rügt sie, dass ihr die angebliche Rücknahme der Ausfuhrbestätigungen nicht bekannt gegeben und diese damit nicht wirksam geworden sei. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 22.8.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Ausfuhrerstattung sei materiell zu Recht gewährt worden, da die Ware tatsächlich innerhalb der vorgegebenen Frist ausgeführt worden sei. Daher sei die Rückforderung unberechtigt. Sie räumt ein, dass die von ihrer Exportsachbearbeiterin unterzeichneten B/L nicht geeignet gewesen seien, den Ausfuhrnachweis zu erbringen. Entscheidend müsse jedoch sein, dass ordnungsgemäße B/L zum Zeitpunkt der Verschiffung vorgelegen hätten. Insoweit legt sie mit Schriftsatz vom 20.11.2003 in den streitgegenständlichen Ausfuhrfällen Kopien der B/L vor, die - nach ihrem Vortrag - vom jeweiligen Verfrachter oder dessen Agenten unterzeichnet worden sind. Allein das Versäumen der Vorlagefrist könne nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs führen.
Die Klägerin beantragt, die in der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 22.7.2003 genannten 13 Berichtigungsbescheide vom 5.6.2002, den Sanktionsbescheid vom 17.6.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.7.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, zum Nachweis der Ausfuhr auf dem Seeweg habe der Ausführer der Ausgangszollstelle das Beförderungspapier mit Angabe einer Endbestimmung in einem Drittland zum Zwecke der Bestätigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Das Beförderungspapier müsse durch den Frachtführer oder durch einen ihn vertretenden Agenten unterzeichnet sein. Die vorliegenden Beförderungspapiere seien jedoch, soweit sie fristgerecht vorgelegt worden seien, von der Exportsachbearbeiterin der Klägerin unterzeichnet worden. Dass diese Exportsachbearbeiterin in einigen Fällen nachträglich vom Verfrachter bzw. dessen Agenten bevollmächtigt worden sei, sei unerheblich. Da jeweil...