Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte Vermittlungsleistungen (Zentralregulierung)
Leitsatz (amtlich)
Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage hat im Falle von Preisnachlässen, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto für den Warenbezug gewährt (sog. Zusatzskonto - vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2008 V R 70/06, BStBl II 2008, 997), unter Berücksichtigung des für die von dem Zentralregulierer erbrachten Vermittlungsleistungen geltenden Regelsteuersatzes zu erfolgen. Ein „Durchgriff“ auf den für die vermittelten Leistungen geltenden (teilweise) ermäßigten Steuersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch unter dem Gesichtspunkt der „Neutralität“ der Umsatzsteuer nicht geboten.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG wegen der Weitergabe von Provisionen durch einen Zentralregulierer an seine Anschlusskunden.
1. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter ist die A AG. Kommanditisten der Klägerin sind vor allem … regionale eingetragene Genossenschaften (eG) der A-Gruppe. Diese halten 97 % der Kommanditanteile; die übrigen 3 % werden von der A Bank und (gegenwärtig) … natürlichen Personen gehalten.
Die Klägerin betreibt als sog. Zentralregulierer das Warengeschäft von zurzeit … A-Großhandlungen und … weiteren Handelsunternehmen (sog. Anschlusskunden). Die Großhandlungen sind je zur Hälfte Tochtergesellschaften der als Kommanditisten an der Klägerin beteiligten eingetragenen Genossenschaften und einer (hundertprozentigen) Tochtergesellschaft der Klägerin. Auf die beiden von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2011 vorgelegten Übersichten zur Unternehmensstruktur wird Bezug genommen (Bl. 43 und 44 der FG-Akte).
Zum Zwecke der Zentralregulierung schließt die Klägerin mit den Lieferanten ihrer Anschlusskunden sogenannte Verrechnungsabkommen. Darin verpflichtet sich die Klägerin, sich für den Absatz bestimmter Waren der Lieferanten einzusetzen und zudem im Wege des Schuldbeitritts das Delkredere und die Zentralregulierung für alle Lieferungen an die Anschlusskunden zu übernehmen, die unter das Abkommen fallen; für diese Geschäfte, bei denen es sich um Garantiegeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG handelt, ist der Klägerin eine Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen erteilt worden (s. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.07.2010). Soweit diese Leistungen nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind, hat die Klägerin gemäß § 9 UStG auf Steuerbefreiung verzichtet.
Die Verträge über die jeweiligen - zentralregulierten - Warenlieferungen werden unmittelbar und ausschließlich zwischen den Lieferanten und den Anschlusskunden geschlossen. Die Rechnungen für die Lieferungen werden von den Lieferanten auf den Namen des jeweiligen Anschlusskunden ausgefertigt und der Klägerin als zusammengefasste Sammelrechnungen übersandt. Die von der Klägerin an die Lieferanten geleisteten Zahlungen erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die Anschlusskunden (zu den Zahlungsmodalitäten s. S. 3 f. der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 15.09.2011, Bl. 35 ff. der Gerichtsakte).
Die Klägerin erhält von den Lieferanten für die von ihr erbrachten Leistungen eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes auf den Bruttowarenwert (Warenwert vor Abzug von Skonto und Boni zuzüglich berechneter Umsatzsteuer). Die Höhe dieser Provision wird mit den einzelnen Lieferanten individuell vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 15.04.2009 vorgelegte Muster-Verrechnungsabkommen und den Beispielsfall zur Erläuterung der Abläufe und Berechnungen Bezug genommen (Bl. 3 ff. der Sonderakte zur Umsatzsteuer).
Einen Teil der erhaltenen Provisionen gibt die Klägerin jeweils als sog. Verrechnungsvergütung (VVG) und Zusatzvergütung (ZVG) an die Anschlusskunden weiter. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Großhandlungen liegen hierzu nicht vor; es gibt aber nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eine seit wenigstens 1968 bestehende Praxis, die damals durch Gespräche mit der Finanzbehörde abgesichert worden war. Entsprechende Vereinbarungen sind mit den weiteren Handelsunternehmen (Kooperationspartnern) getroffen worden (sog. Verrechnungsvereinbarungen); die Klägerin hat hierzu als Muster eine am … 2009 getroffene Vereinbarung vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (s. Anlagenband zur Gerichtsakte). Die Großhandlungen und die Kooperationspartner leisten keine Zahlungen an die Klägerin. Der Aufwand der Klägerin wird durch die Provisionszahlungen der Lieferanten abgegolten. Weder die VVG noch die Z...