Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer
Leitsatz (amtlich)
- Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt.
- Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 1, 3, §§ 4, 12; SpielV §§ 12-13
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit Juni 2007 in Hamburg mehrere Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hat. Im August 2007 weitete sie ihren Geschäftsbetrieb erheblich aus. Die Klägerin gab für die hier streitigen Monate Juni 2007 bis November 2007 in dem jeweiligen Folgemonat Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Für August 2007 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2007 die Spielvergnügungsteuer auf der Grundlage mehrer für diesen Monat abgegebener Anmeldungen fest. Den Steueranmeldungen bzw. dem Bescheid sind die folgenden Angaben zu entnehmen:
Datum |
Steuer in € |
Monat |
Gewinnspielgeräte |
07.09.2007 |
3.395,01 |
Juni 2007 |
36 |
07.09.2007 |
5.638,40 |
Juli 2007 |
36 |
19.10.2007 |
21.837,08 |
August 2007 |
250 |
09.10.2007 |
60.149,45 |
September 2007 |
250 |
16.11.2007 |
63.804,84 |
Oktober 2007 |
252 |
12.12.2007 |
74.048,20 |
November 2007 |
264 |
Summe |
228.872,98 |
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Die Klägerin hatte in den Spielhallen ganz überwiegend Spielgeräte aufgestellt, die nach der ab dem 01.01.2006 geltenden Spielverordnung (vom 27.01.2006, BGBl 2006 I 260, SpielV n. F.) zugelassen waren. In dem streitigen Zeitraum hatte sie bei einer erheblichen Anzahl von Geräten den Spieleinsatz nach der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 1 HmbSpVStG ermittelt.
Die Klägerin legte jeweils mit der Abgabe der Steueranmeldungen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2008 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Am 04.02.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die angefochtenen Steuerfestsetzungen rechtswidrig seien. Die Besteuerung nach dem Spieleinsatz sei mit dem Charakter einer Aufwandsteuer nicht vereinbar. Der Aufwand des Spielers werde darin nicht zutreffend abgebildet. Durch einen Spieleinsatz, der auch den durch den Spieler erzielten Gewinn einbeziehe, werde ein akademischer "Vergnügungsaufwand" des Spielers erfasst, der nicht als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrachtet werden könne. Vielmehr sei der Aufwand des Spielers im Sinne einer örtlichen Aufwandsteuer wirtschaftlich zu betrachten. Der Begriff Aufwand bezeichne eindeutig eine Ausgabe, die der Spieler nicht habe, wenn er Gewinne an dem Automaten erzielt und zum Spielen wieder eingesetzt habe. Die Steuer erfasse nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn sie den Aufwand des Spielers im weiteren Sinne als "Aufwand für das zu erlangende Spielvergnügen", also ohne den konkreten wirtschaftlichen Bezug, definiere. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner Entscheidung zur Umsatzsteuer ausgeführt, dass der aus dem Spieleinsatz ausgezahlte Gewinn des Spielers keinen Aufwand des Spielers und damit kein steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Aufstellers darstelle. Entgelt sei nur der tatsächlich durch den Spieler eingesetzte Geldbetrag, abzüglich der an den Spieler ausgezahlten Gewinne (vgl. EuGH vom 05.05.1994, Rs. C - 38/93, Glawe, Slg. 1004 S. 1 -1679). Diese Rechtsprechung lege fest, dass die Umsatzsteuer nur an Gegenleistungen anknüpfen dürfe, die den Leistungserbringer tatsächlich erreichten. Diese Voraussetzung habe auch für die kommunale Vergnügungsteuer zu gelten, denn wesentliches Kriterium sei auch für sie, dass der Endverbraucher belastet werden solle.
Die Steuererhebung übe auch nicht eine die hohe Belastung rechtfertigende Lenkungswirkung aus, denn nur eine Festlegung des Aufwands als Ergebnis von aufgewendetem Geld des Spielers abzüglich des erzielten Gewinns führe zu einer wirklichen Belastung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und gebe ihm einen Beweggrund für sein künftiges Tun oder Unterlassen. So führe das Gesetz zu einer nicht zulässigen Abgabenbelastung der Automatenaufsteller, weil der Kasseninhalt mit einer unverhältnismäßig hohen Abgabe belastet sei. Die Vergnügungsteuer sei auch tatsächlich nicht abwälzbar. Die sogenannte kalkulatorische Abwälzbarkeit sei eine Leerformel, weil sie sich von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass der Verbraucher mit seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden solle, distanziere. Die durch den Gesetzgeber beabsichtigte steuerliche Belastung des Spielers erfordere ein System der Aufwandst...