Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Die an Geflügelschlachtkörper gemäß Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1538/91zu stellenden Mindestanforderungen sollen insbesondere ästhetischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.
Weist ein Geflügelschlachtkörper einen offenen Bruch eines Knochens auf, ist eine handelsübliche Qualität im Sinne des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 nicht mehr gegeben.
Zur Feststellung der Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel ist die Entnahme einer Stichprobe ausreichend, wenn der Ausführer in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist,
Ein Verwertungsverbot für Mängel der Ausfuhrware, die nicht schon im Rahmen der Beschau, sondern erst im Rahmen der Begutachtung einer Probe festgestellt werden, besteht nicht.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1; EWGV 1538/91 Art. 6 Abs. 1-2; ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 71 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin meldete im Dezember 1997 und Februar 1998 beim Hauptzollamt H jeweils eine Warensendung gefrorene Grillhähnchen der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 bestehend aus 2.647 bzw. 2.750 Kartons (insgesamt 43.996 kg) zur Ausfuhr nach Bahrain an. Im Rahmen der Beschau der Warensendungen öffnete das Zollamt jeweils 20 Kartons und entnahm den Sendungen jeweils eine Untersuchungs- und Rückstellprobe, die zur Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg gesandt wurden. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg kam in ihren Untersuchungszeugnissen und Einreihungsgutachten vom 29.12.1997 bzw. 20.3.1998 zu dem Ergebnis, dass die unter der Marktordnungs-Warenlistennummer angemeldete Ware in die Codenummer 0207 1290 000 einzureihen sei. Die Ware sei nur eingeschränkt von gesunder und handelsüblicher Qualität, da der rechte Oberarmknochen gebrochen und teilweise ohne Gewebe außerhalb des Schlachtkörpers sei (Probe Dezember 1997) bzw. die linke Flügelspitze einen offenen Bruch aufweise (Probe Februar 1998).
Auf die Zahlungsanträge der Klägerin vom 29.1.1998 und 18.5.1998 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.2.1998 bzw. 9.7.1998 die Ausfuhrerstattung für die vorgenannten Warensendungen auf jeweils DM 0,00 fest und verwies zur Begründung auf das entsprechende Untersuchungszeugnis der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. In ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen wandte die Klägerin ein, dass das Untersuchungsergebnis einer Probe nicht repräsentativ sei im Hinblick auf die gesamte Ausfuhrsendung. Sie berief sich insoweit auf eine Äußerung des in Dänemark ansässigen Instituts für Lebensmittelprüfungen und Ernährung vom 17.6.1998, wonach bei einer Ausfuhrsendung mit einem Gesamtgewicht von über 2 Tonnen bei Kartonwaren mindestens 5 Einheiten, normalerweise aber ein ganzer Karton von 10 bis 12 Einheiten hätten geprüft werden müssen.
Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung der Rückstellproben durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. Hinsichtlich der aus der Ausfuhrsendung vom Dezember 1997 gezogenen Rückstellprobe stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in ihrem Untersuchungszeugnis und Einreihungsgutachten vom 22.5.1998 u.a. fest, dass der rechte Schenkel zweimal und der linke Schenkel einmal gebrochen sei und dass sich Knochen teilweise ohne Gewebe außerhalb des Schlachtkörpers befänden. Die angemeldete Ware, die angesichts dieser Einschränkungen nur bedingt von gesunder und handelsüblicher Qualität sei, sei deshalb unter die Codenummer 0207 1290 000 einzureihen. Im Hinblick auf die Ausfuhrsendung vom Februar 1998 kam die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg in ihrem Untersuchungszeugnis und Einreihungsgutachten vom 7.9.1998 zu dem Ergebnis, dass die untersuchte Ware (Rückstellprobe) augenscheinlich von gesunder und handelsüblicher Qualität und für die menschliche Ernährung geeignet sei. Mit Schreiben vom 6.10.1998 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg sodann fest, dass das untersuchte Huhn bei Rükkenansicht im Bereich der linken Flügelspitze einen offenen Bruch mit herausragenden Knochen aufweise und deshalb nicht die tariflichen Anforderungen der unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9190 aufgelisteten Waren erfülle.
Der Beklagte wies daraufhin die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 14.1.1999 zurück. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 17.2.1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der...