rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berücksichtigung von Abschlusskosten einer Kapitallebensversicherung und von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Leitsatz (redaktionell)
Rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten einer Kapitallebensversicherung sind als Forderungen anzusetzen. Der beschlossene und gebundene Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Normenkette
BewG §§ 2, 95, 97, 98a, 103, 109 Abs. 4; VAG § 56 Abs. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984 die rechnungsmäßigen Abschlusskosten für Lebensversicherungsverträge als Aktivwert (... Mio. DM) und die in den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen enthaltenen verbindlich festgelegten (gebundenen) Beitragsüberschussanteile nur mit 90 v.H. des ermittelten Überschussbetrages statt mit 100 v.H. (Differenz von ... Mio. DM) passiviert werden dürfen.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Kapitallebensversicherungsverträge abschließt. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesamtes für das Versicherungswesen (BAV) und arbeitet nach den vom BAV genehmigten Geschäftsplänen (§§ 5 ff Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Beim Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge entstehen Kosten für ärztliche Untersuchungen, Provisionen, Vertragsausfertigungen etc.
Nach dem vom BAV für das Streitjahr genehmigten Geschäftsplan (GP) für die Einzelkapitalversicherungstarife ist die Klägerin berechtigt, für die entstehenden Abschlusskosten in Höhe von 35 v.T. der Versicherungssumme Kostenzuschläge zu erheben (GP 309 Ziffer 4.3.1 Anl Bd Bl 22). Diese Kostenzuschläge müssen von den Versicherungsnehmern (VN) getragen werden. Sie werden dem einzelnen VN individuell zugerechnet und mit den eingehenden Lebensversicherungsbeiträgen verrechnet. Bei der Verrechnung bedient sich die Klägerin der sogenannten "Zillmerung". In den Lebensversicherungsverträgen ist dazu folgendes vereinbart (RBA Bl 90 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung (AVB)):
"§ 4 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherung
1. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit auf den Schluß des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat auf den Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens auf den Schluss der ersten zwölf Monate, ganz oder teilweise schriftlich kündigen. ...
2. Sind die Beiträge für mindestens drei Jahre oder für mindestens 1/10 der Beitragszahlungsdauer gezahlt, so wird der nach dem Geschäftsplan des Versicherers berechnete Rückkaufswert gewährt, soweit ein solcher geschäftsplanmäßig vorhanden ist. ...
3. Die Rückzahlung der Beiträge kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen.
Beigefügt werden den "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung" Hinweise über die "Garantiewerte für Kapitalversicherungen", aus denen sich die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungssummen je 1.000 DM in Abhängigkeit von der vereinbarten Beitragszahlungsdauer, den gezahlten Beiträgen und dem Alter des Versicherten bei Versicherungsbeginn ergeben (RbA Bl. 81). Wörtlich heißt es dort:
"Der Rückkaufswert ergibt sich aus der Deckungsrückstellung durch einen im Geschäftsplan vorgesehenen Abzug. Die Deckungsrückstellung wird durch verzinsliche Ansammlung eines Teiles der für die Versicherung gezahlten Beiträge gebildet. ... Der Rest der Beiträge ist dazu bestimmt, die durch Tod fällig werdende Versicherungssumme zu zahlen und die Kosten der Verwaltung, vor allem der Abschlusskosten, zu decken."
Hinsichtlich der Überschussbeteiligung heißt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen (RbA Bl 90 R):
"§ 16 Beteiligung am Überschuss
1. Die Versicherung ist nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes am Überschuss beteiligt ... .
2. Mindestens 95 % des jeweils im Geschäftsjahr erzielten Überschusses werden für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet. Dieser Betrag wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen, soweit er nicht den Versicherungsnehmern direkt gutgeschrieben worden ist.
3. Aus dieser Rückstellung werden den einzelnen Versicherungen jeweils zum Bilanztermin ..., erstmals nach einjährigem Bestehen Überschussanteile zugeteilt.
... ."
Beim sogenannten Zillmer-Verfahren (Zillmerung) dürfen die Abschlusskosten im Jahr der Entstehung und in den beiden Folgejahren nicht nur mit den Abschlusskostenanteilen der Prämie verrechnet werden, sondern darüber hinaus auch mit den Sparprämienanteilen. Dem Deckungsstock werden in diesen Jahren aus der betreffenden Versicherung keine oder nur geringere Sparprämienanteile zugeführt. In der Jahresbilanz des Versicherungsunternehmens wird die gemäß § 65 VAG zu bildende Deckungsrückstellung erst gebildet, wenn die Abschlusskosten abgedeckt...