Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Schulungskosten Arbeitslohn?
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstattung von Schulungskosten an Arbeitnehmer bzw. zukünftige Arbeitnehmer aus Gründen der Kulanz führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Normenkette
EStG §§ 19, 42d
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die teilweise Rückerstattung von Schulungskosten zur Erlangung der Lizenz zum Verkehrsflugzeugführer der Lohnsteuerpflicht unterliegt.
Die Klägerin (A) unterhielt bis Ende 1996 in Form eines unselbständigen Geschäftsbereichs eine Verkehrsfliegerschule, die im Zuge einer Umstrukturierung ab 01.01.1997 von ihrer 100prozentigen Tochtergesellschaft Training GmbH (im folgenden T) übernommen wurde. Hier werden sowohl Piloten für den Einsatz bei der Klägerin selbst bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften als auch für fremde Auftraggeber, z. B. die Bundeswehr oder andere Fluggesellschaften geschult. Die Schulungen gehen über die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen hinaus und berücksichtigen die besonderen Anforderungen, die an A-Piloten gestellt werden. In der Vergangenheit hatte die Klägerin Schulungsverträge zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) und der Langstreckenflugberechtigung abgeschlossen, mit denen ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei A nach Beendigung der Schulung nicht begründet wurde Die Schüler mussten sich mit 30.000 DM an den Kosten beteiligen. Im Rahmen von Sanierungsbemühungen der Klägerin wurden vorübergehend keine Schulungsverträge für künftige A-Piloten mehr abgeschlossen. Nachdem wieder Bedarf an Piloten entstanden war, wurden zwar wieder Schulungsverträge geschlossen, die Schüler mussten sich nunmehr aber zur Übernahme der entstehenden Kosten von ca. 120.000 DM verpflichten. Diese Kosten wurden fast ausschließlich durch Darlehen finanziert, die teils von der Klägerin, teils von den Banken gewährt wurden.
Die Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung der Schulungskosten aufgenommenen Darlehen führten bei einem geringen Anfangsgehalt als Copilot regelmäßig zu einer finanziell unverhältnismäßig starken Belastung. U.a. dies bewog die Klägerin zur Neuregelung ihrer bislang praktizierten Kostenverteilung. Sie entschloss sich, nur noch 80.000 DM Eigenanteil von den Pilotenschülern zu verlangen und die diesen Kostenbeitrag übersteigenden Schulungskosten selbst zu tragen. Für die Finanzierung des Eigenanteils bot die Klägerin ein Finanzierungsdarlehen an, das von Beginn des Schulungsverhältnisses bis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei A zins- und tilgungsfrei gestellt wird (§ 10 des Schulungsvertrages). Ferner stellte sie die Schulungsverträge um: Nach erfolgreicher Schulung zum Erwerb der ATPL und zur Musterberechtigung wird den Absolventen von der Klägerin oder einer Gesellschaft, die unter den Tarifvertrag für das Cockpitpersonal fällt, ein Cockpitarbeitsplatz bei einer dieser Gesellschaften angeboten, sofern ein Personalbedarf ausgewiesen ist und einem solchen Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen.
Darüber hinaus entschloss sich die Klägerin, ab einem bestimmten Lehrgang (... ff), bei dem die Schüler die erhöhten Schulungskosten von 120.000 DM getragen hatten, den Differenzbetrag gegenüber den nunmehr geschuldeten 80.000 DM zu erstatten. Von den Erstattungen betroffen waren 363 Piloten, die sich noch nicht in einem Anstellungsverhältnis bei der Klägerin befanden, 67 Piloten, die bei Tochtergesellschaften beschäftigt waren oder dort später beschäftigt wurden, sowie 30 Piloten, die zunächst bei fremden Fluggesellschaften (18 bei B und 12 bei C) beschäftigt waren und später in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin übernommen werden sollten. Die letztgenannten mussten allerdings eine Rückzahlungsverpflichtung unterschreiben, wonach der Schulungsteilnehmer die Erstattung der Schulungskosten unverzüglich zurückzuzahlen hatte, sofern er nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach erfolgter Kostenerstattung ein Angebot für ein Cockpit-Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den Tarifvertrag bei A fällt, angenommen oder ein solches, zuvor angenommenes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres gekündigt hatte bzw. ein solches aus von ihm zu vertretenen Gründen beendigt werde.
Für die hier streitigen Fälle erfolgten die Gutschriften über rund 39.000 DM am 17.09.1998 mit dem Hinweis, dass die Gutschrift im Kulanzwege erfolge und kein Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung berge, sondern der persönlichen finanziellen Entlastung diene (Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.10.2000).
Im Rahmen einer Anrufungsauskunft erzielten die Beteiligten Einigkeit dahin, dass bei den nach den neuen Vertragsbedingungen geschulten Piloten "faktische Ausbildungsverhältnisse" begründet worden seien, mit der Folge, dass die Rückzahlungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt seien und es sich nicht um steuerpflic...