rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsvorschriften für begonnene Verfahren: Zinsanspruch nach § 233a AO
Leitsatz (redaktionell)
Die in Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO angeordnete Erstreckung der Neuregelung auf alle anhängigen Verfahren stellt keine Rechtsänderung, sondern eine Klarstellung dar.
Eine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO kommt vor Entstehen eines Erstattungsanspruches grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
AO § 233a Abs. 1, 3, § 168 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, nach welcher Bemessungsgrundlage sich der Zinsanspruch des § 233a AO im Streitfall richtet und ob eine Steuernachforderung trotz Verrechnungsmöglichkeit mit Vorsteuerguthaben entstand.
Die Klägerin betrieb in dem Streitjahr auf dem Grundstück X-Weg in Hamburg-... ein Kaufhaus und nutzte außerdem das Grundstück Y-Straße als Parkhaus. Beide Grundstücke waren ihr bis zum 31.12.1992 von der Grundstücksgemeinschaft H und A (künftig: BGB-Gesellschaft) überlassen worden. Die BGB-Gesellschaft hatte dabei auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung des Parkhauses verzichtet, während sie für die Vermietung des Kaufhauses keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Nachdem das Kaufhaus im Jahr 1989 mit einem Investitionsvolumen von 17,45 Mio. DM umgebaut worden war, wurden die Vorsteuern aus den Baukosten von der Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen 1989 und 1990 geltend gemacht, obwohl die Rechnungen an die BGB-Gesellschaft adressiert waren.
Mit Vertrag vom 19.8.1992 wurden die beiden Grundstücke von der BGB-Gesellschaft auf die 1992 errichtete G-Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG (künftig: GmbH & Co. KG), deren einzige Kommanditisten ebenfalls die Brüder H und A sind, übertragen. Diese Veräußerung wurde zunächst als umsatzsteuerfrei behandelt. Der seit 1993 von der Klägerin an die GmbH & Co. KG gezahlte Mietzins wurde dagegen der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Hamburg-... bei der Klägerin und den beiden weiteren genannten Unternehmen im Jahr 1996 gelangte die Betriebsprüferin zu der Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuerbeträge aus den Baukostenrechnungen 1989 und 1990 zu Unrecht geltend gemacht habe, da sie weder Rechnungs- noch Leistungsempfängerin gewesen sei. Die beteiligten Unternehmen gaben daraufhin am 2.12.1996 folgende berichtigte bzw. erstmalige Umsatzsteuererklärungen ab:
- Mit berichtigten Umsatzsteuererklärungen für 1989 bis 1992 verzichtete die BGB-Gesellschaft auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für die Grundstücksvermietung an die Klägerin und machte nun ihrerseits den Vorsteuerabzug für die Baukosten (1.089.985,03 DM für 1989, 99.365,40 DM für 1990) geltend.
- Mit erstmaliger Umsatzsteuererklärung für 1993 verzichtete die BGB-Gesellschaft auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG für den Umsatz aus der Grundstücksübertragung auf die GmbH und Co. KG.
- Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 1996, die am 9.12.1996 bei dem Beklagten einging, hat die Klägerin die ihr nachträglich von der BGB-Gesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Grundstücksvermietung 1989 bis 1992 (1.328.550,43 DM) als Vorsteuer geltend gemacht.
- Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 1996 hat die GmbH & Co. KG die ihr von der BGB-Gesellschaft nachträglich für die Grundstücksübertragung per 1.1.1993 (X-Weg und Parkhaus) in Rechnung gestellten Umsatzsteuern (1.548.776,12 DM) als Vorsteuern geltend gemacht.
Im Begleitschreiben zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für November 1996 haben die BGB-Gesellschaft und die GmbH & Co. KG auf die Auszahlung des von ihnen berechneten Vorsteuerguthabens verzichtet und durch entsprechende Abtretungsanzeigen Umbuchungen auf die zu erwartenden Umsatzsteuernachzahlungen der Klägerin für das Streitjahr veranlasst. Durch den Wegfall der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern aus dem Umbau des Kaufhauses ergaben sich für die Klägerin Umsatzsteuererhöhungen in Höhe von 2.043.076,61 DM für 1989 und 239.634,20 DM für das Streitjahr. Den Antrag der Klägerin, von einer Zinsfestsetzung für diese Nachforderungsbeträge nach § 233a Abs. 1 AO gemäß § 163 AO wegen sachlicher Unbilligkeit abzusehen, hat der Beklagte mit Schreiben vom 25.3.1997 abgelehnt. Ihren dagegen eingelegten Einspruch vom 8.4.1997 hat die Klägerin u.a. damit begründet, dass Nachforderungszinsen nicht festgesetzt werden dürften, da die Steuerschulden im Zeitpunkt der Festsetzung durch Umbuchungen aufgrund der Abtretung von Vorsteuerguthaben der BGB-Gesellschaft bzw. der GmbH & Co. KG bereits getilgt gewesen seien. Außerdem sei die Neufassung des § 233a Abs. 1 AO, durch die das Tatbestandsmerkmal "Steuernachforderung" durch "Unterschiedsbetrag" ersetzt worden sei, erst für Zeiträume, die nach dem 1.1.1997 beginnen, anzuwenden. Ergänzend hat die Klägerin die Aufrechnung der Umsatzsteuerforderungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November mit den noch nicht festgesetzten Nachforderungen für die Jahre 1989 und 1990 erklärt.
Die ursprünglich mit Bescheid vom 3...