rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter Gewinnfeststellung 1984. Gewerbesteuermeßbetrag und Gewerbesteuer 1984

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. Sachstand

Die Klägerin begehrt für das Streitjahr 1984 den Ansatz einer Rückstellung wegen Ungewisser Verbindlichkeiten.

Streitig ist die Berechtigung zur Bildung einer Garantierückstellung aus der Lieferung zweier Müllumschlagsstationen nebst Fuhrpark an die staatliche Handelsgesellschaft I in Caracas. Da sich der Senat mit dem Rückstellungsbedarf aus diesem Geschäft bereits in einem früheren Rechtsstreit, seinerzeit betreffend das Jahr der Lieferung 1979, auseinanderzusetzen hatte, kann wegen des Sachverhaltes auf das damalige, rechtskräftige Urteil vom 27. Mai 1992 I 45/89 Bezug genommen werden. Zu den Vertragsparteien sowie dem Streitstand heißt es dort einleitend:

„Die Klägerin ist eine im Export tätige Kommanditgesellschaft. Bei… I handelt es sich um (eine) venezolanische Aktiengesellschaft…, zu…(der) die Klägerin über die ihr nahestehende venezolanische Aktiengesellschaft K in Kontakt stand. … Im Komplex I ist streitig, in welcher Höhe die Garantieverpflichtungen aus einer mit K durchgeführten Belieferung der I anzusetzen sind. … Zugleich (ist) streitig, inwieweit die Klägerin aus der Zusammenarbeit mit K für deren geschäftliches Handeln einzustehen hat. Die Beziehungen der Klägerin nach Venezuela wurden durch ihren ursprünglich persönlich haftenden Gesellschafter R hergestellt, der … (1979) Geschäftsführer ihrer damaligen Komplementär-GmbH war.”

I. Beziehungen Klägerin – K

Zu den Beziehungen zwischen der Klägerin und K stellte der Senat fest:

„Im August 1975 wurde die K gemäß venezolanischem Recht durch zwei venezolanische Staatsbürger gegründet (Handelsregisterunterlagen Caracas: Strafakte Bl. 7 u. 1120 ff = Einspruchsakte 1974 ff Bl. 200 ff; Darstellungen der Klägerin vom 9./18. Januar 1980: Strafakte Bl. 187ff; vom 28. August 1980: Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakte Bd. III Bl. 55 ff; vom 26. März 1986: Arbeitsakte Bd. III Bl. 130 ff).

Hierbei wurde R als „Presidente” bestimmt (Strafakte Bl. 1128 ff vgl. Bl. 1136 f, Arbeitsakte Bd. I Bl. 40).

Von dem Kapital in Höhe von 1.000.000 Bs wurden am 22. August 1975 200.000 Bs eingezahlt. Die Unterschrift des Einzahlenden auf dem Bankbeleg soll „Ernst” lauten und von R stammen, der in Venezuela teilweise unter diesem Namen (seinem eigentlichen zweiten Vornamen) aufgetreten ist (Strafakte Bl. 1129, 1135 ff, 1269 f).

Ausdrückliche Vereinbarungen über eine Treuhänderstellung der Aktionäre der K oder der K selbst gegenüber R oder der Klägerin liegen ebensowenig vor wie eine Bürgschaft des R oder der Klägerin für die von den Aktionären der K oder von K in Venezuela eingegangenen Verpflichtungen.

Während einer ab 8. Januar 1979 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für 1975–1977 nebst anschließender Fahndungsprüfung wurden verschiedene Exemplare bzw. Kopien eines Vertrags über die Zusammenarbeit der Klägerin mit K mit Datum vom 15. August 1974 vorgelegt und sichergestellt (Strafakte Bl. 5 f, 240 ff; Übersetzung: Strafakte Bl. 209 f, 774 f).

Danach übernahm K für die Klägerin die Vertretung bestimmter Maschinenfabrikate in Venezuela gegen Provision. Zu den Pflichten der K gehörte auch der Reparaturservice. Die Klägerin ihrerseits gewährte der K insoweit eine technische Garantie für die ersten 18 Monate nach Einsatzdatum.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung erwiesen sich die Unterschriften auf den Vertragsexemplaren teilweise als gefälscht, rückdatiert oder blanko verwendet (vgl. richterliches Protokoll vom 19. Januar 1981 i.V.m. Vernehmungsniederschrift der Steuerfahndung vom 8. Januar 1981 nebst Verteidigerschrift vom 7. Januar 1981: Strafakte Bl. 455 ff, 436 ff, 429 f; Gutachten des Zollkriminalinstituts vom 13. Februar 1980: Strafakte Bl. 263; vgl. Ermittlungsvermerke vom 20. Juni 1979, vom 22. Februar 1980, vom 19. Juni 1980, vom 23. September 1981, vom 16. Mai 1983: Strafakte Bl. 79, 258 ff, 375 ff, 647 ff, 1078 ff; Fahndungsbericht vom 22. Juli 1986; Strafakte Bl. 1268 ff).

Als danach der Beweiswert von Unterlagen der K über geltend gemachte Betriebsausgaben der Klägerin in Zweifel gezogen wurde, bestritt die Klägerin Treuhandbindungen und verwies … auf die rechtliche Selbständigkeit der K (vgl. weitere Ermittlungsvermerke vom 8. Juni 1979, 21. Februar 1980, vom 21. Januar 1982: Strafakte Bl. 31, 250 f, 829, 839 f, 844; Betriebsprüfungsbericht 1975–1977 vom 7. Januar 1981: Strafakte Bl. 508, 511, 514; Einspruchsbegründung 1974 ff vom 7. September 1981 S. 7 ff, 10 ff, 13, 17, 36 ff, nebst Ergänzung vom 27. Mai 1982, S. 5, 15 f: Strafakte Bl. 681 ff, 684 ff, 687, 691, 710 f, 866, 876 f; Besprechungsvermerke vom 20./22. November 1979, vom 22./23. Juni 1983, vom 30. November 1983: Strafakte Bl. 184 ff, 1145, 1156 f; vom 5. Mai 1986: Arbeitsakte Bd. I Bl. 62 R). In der zitierten Besprechu...

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