rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs ist nicht allein deshalb zu versagen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat.
Gehört es zum beruflichen Aufgabenbereich einer Steuerpflichtigen, Telefongespräche auf Spanisch zu führen und spanische Korrespondenz zu verfassen bzw. zu übersetzen, so besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen Sprachkurs und beruflicher Tätigkeit.
Bei einem zweiwöchigen Sprachkurs, der an jedem Wochentag 5 Zeitstunden umfasst, ist die Befriedigung privater Interessen auch dann von nur untergeordneter Bedeutung, wenn der Kurs in einem touristisch interessanten Gebiet stattfindet und das Wochenende zwischen den beiden Kurswochen unterrichtsfrei ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für einen auswärtigen Sprachkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Die Klägerin war im Streitjahr als Teamassistentin bei der A GmbH, einem international tätigen Zulieferunternehmen der ... X-Branche, beschäftigt. Sie war dort am Empfang tätig und nahm alle eingehenden Telefongespräche an, die zum Teil aus dem englisch- oder spanischsprachigen Ausland kamen. Im Auftrag der Verkaufsabteilung, in der niemand des Spanischen mächtig war, übersetzte sie spanische Briefe ins Deutsche und umgekehrt und führte Telefongespräche mit Geschäftspartnern auf Spanisch.
Um ihre Spanischkenntnisse zu verbessern, absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 08.05. bis zum 19.05.2000 einen Intensivsprachkurs in Spanien. Aufgrund einer entsprechenden Absprache mit ihrer Arbeitgeberin beantragte und erhielt die Klägerin hierfür Bildungsurlaub sowie einen Zuschuss der Arbeitgeberin in Höhe von DM 500,-. Auf die Bescheinigung der A GmbH vom 05.09.2000 (Lohnsteuerhefter - LStH - Bl. 15) wird Bezug genommen. Die Klägerin buchte die gesamte Reise nach El Puerto de Santa Maria in Andalusien einschließlich des Fluges über das Sprachinstitut B (vgl. Anmeldeformular vom 07.03.2000, LStH Bl. 13, und Anmeldebestätigungen gem. Rechtsbehelfsakten - RbA - Bl. 12, 13 und 15). Die Klägerin reiste bereits am 05.05.2000 an und am 19.05.2000 ab.
Der Sprachkurs wurde durch das "Estudio ..." (S) durchgeführt (vgl. Bescheinigung vom 19.05.2000, LStH Bl. 19). An jedem Vormittag fand ein eineinhalbstündiger Einzelunterricht statt (in der ersten Woche jeweils von 9.00 bis 10.30 Uhr und in der zweiten Woche jeweils von 11.00 bis 12.30) und an jedem Nachmittag ein Gruppenunterricht, jeweils in der Zeit von 13.30 bis 17.00 Uhr. In dem Gruppenunterricht mit maximal 10 Teilnehmern wurde im Wesentlichen die spanische Grammatik behandelt und im Einzelunterricht das kaufmännische Spanisch, insbesondere die Geschäftskorrespondenz.
In ihrer am 29.03.2001 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2000 machte die Klägerin folgende Aufwendungen für den Kursaufenthalt in Spanien als Werbungskosten geltend:
Kursgebühr: |
DM 1.224,- |
Unterbringung in Gastfamilie: |
DM 657,- |
Flug: |
DM 566,- |
Verpflegung: |
DM 880,- |
Taxi: |
DM 76,40 |
Auslandsversicherung (RbA Bl. 14): |
DM 80,- |
Generalkarte von Andalusien: |
DM 12,80 |
|
= DM 3.496,20 |
abzüglich Arbeitgeberzuschuss: |
DM 500,- |
|
= DM 2.996,20 |
Der Beklagte erließ am 07.05.2001 einen Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem er lediglich die Kursgebühren, reduziert um den Arbeitgeberzuschuss, also DM 724,-, als Werbungskosten berücksichtigte, weil durch die frühere Anreise eine private Mitveranlassung des Auslandsaufenthaltes zu erkennen sei. Hieraus ergaben sich ein zu versteuerndes Einkommen von DM ... und eine festgesetzte Einkommensteuer von DM ... .
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit am 06.06.2001 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Eine spätere Anreise sei nach dem Flugplan der Fluggesellschaft F (RbA Bl. 3) nicht möglich gewesen; diese Gesellschaft habe den Flughafen Jerez nur freitags angeflogen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Anerkennung weiterer Aufwendungen für den Sprachkurs als Werbungskosten stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegen. Dass die Spanienreise durch nicht ganz untergeordnete private Motive mitveranlasst gewesen sei, ergebe sich daraus, dass in dem Unterricht überwiegend allgemeine und nicht speziell berufsbezogene Kenntnisse vermittelt worden seien. Zudem habe nach dem um 17.00 Uhr endenden Unterricht und an dem Wochenende zwischen den Kurswochen ausreichend Freizeit für private Unternehmungen zur Verfügung gestanden.
Hiergegen richtet sich die am 10.12.2001 bei Gericht eingegangene Klage. Der erkennende Senat hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2002 (Az. II 468/01) als unbegründet abgewiesen, weil der Auslandsaufenthalt auch einen erheblichen touristischen Erlebniswert gehabt hab...