Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei einem Lehrer für Arbeitsmittel
Leitsatz (redaktionell)
Zum Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel eines Lehrers (u.a. PC- Zubehör und PC-Literatur).
Normenkette
EStG §§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung diverser Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie weiterer Betriebsausgaben bei seiner selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er hat zwei Kinder, die 1980 geborene Tochter hat 1999 Abitur gemacht und studiert seither Grafik- Design, der Sohn ist 1982 geboren. Der Kläger ist von Beruf Studienrat an einer Gewerbeschule mit den Unterrichtsfächern "Betriebssysteme und Netzwerke" sowie "Installations- und Montagetechnik" Ausweislich eines Befähigungsberichtes seiner Schule vom 20.06.2001 (Anl. 2 zum Schriftsatz v. 24.10.2001) unterrichtet er seit 1978 Klassen der Berufsvorbereitungsschule, der Kommunikationselektroniker und der Berufsfachschule "Technische Assistenz für Informatik". Diese Berufsfachschule "Technische Assistenz für Informatik (TAI)" hat er vor 15 Jahren an der Schule mit eingerichtet und seitdem ständig weiter entwickelt. Der Kläger war einer der ersten Lehrer an dieser Schule, die eine EDV-Schulung für den Unterricht aufbereitet haben. Er hatte maßgeblich die Ausstattung der Schule mit Computern geplant und eingerichtet und ist an der Beschaffung von Hard- und Software beteiligt. Seit 1998 ist der Kläger von seinen Kollegen zum Fachgruppensprecher der Fachgruppe "Technische Assistenz für Informatik" gewählt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit verwaltet er die Finanzen der Fachgruppe, plant die Einrichtung neuer Fachräume, führt Bestellungen aus und inventarisiert die Geräte. Ferner entwirft er u. a. für die Fachgruppe den Stundenplanentwurf und leitet den Lehrplanausschuss. In den Schulferien hat der Kläger sich durch Schulungen der Firma NOVELL zum "Certified Networking Engineer" ausbilden lassen. Er ist Mitglied im Bundesarbeitskreis "Netze in Schulen". Seit 1997 ist er auch Leiter des Hamburger Arbeitskreises der Systemverwalter Hamburger Berufsschulen. Seit diesem Zeitpunkt läuft bundesweit und in Hamburg die Aktion "Schulen ans Netz/Internet". Zwischenzeitlich ist der Kläger zum Abteilungsleiter der Berufsschule aufgestiegen. Neben seiner Tätigkeit als Studienrat unterrichtet er an der Fortbildungseinrichtung (F) - im Streitjahr 1995 "Netzwerkarbeit und Systemverwaltertätigkeit unter NOVELL und INES" - und an der Volkshochschule.
Der Kläger erklärte in den Streitjahren neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Studienrat solche aus freiberuflicher Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Dozenten-Tätigkeit, und zwar im Streitjahr 1995 in Höhe von 6.958,45 DM und nach Abzug diverser Betriebsausgaben einen Gewinn von 8,48 DM .
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger folgende Werbungskosten:
Fahrten zur Schule |
1.407,00 DM |
Fahrten als Dienstgänge |
1.136,72 DM |
Arbeitsmittel |
2.295,45 DM |
Arbeitsmitte Computer |
10.634,78 DM |
Arbeitszimmer |
3.620,84 DM |
Arbeitsmittel Telefonkosten |
1.733,88 DM |
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20.828,67 DM |
Für das Streitjahr 1996 erklärte er Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von 8.890,16 DM und ermittelte nach Abzug von Fahrtkosten einen Gewinn von 8.268,24 DM. Dieser ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger folgende Werbungskosten:
Fahrten zur Schule |
1.393 DM |
Fahrten als Dienstgänge |
473,20 DM |
Dienstreisen inkl. CeBit-Besuch |
3.369,00 |
Arbeitsmittel Telefonkosten |
1.293,95 DM |
Arbeitsmittel |
3.403,56 DM |
Arbeitsmitte Computer |
3.777,40 DM |
Reisekosten |
512,00 DM |
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17.385,48 DM |
Unter dem 22.12.1997 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er für 1995 Betriebsausgaben in Höhe von 5412,34 DM und Werbungskosten in Höhe von 12.708,67 DM und im Streitjahr 1996 Werbungskosten in Höhe von 8257,52 DM nicht zum Abzug zuließ. Die Kürzung beruhte vornehmlich auf der Nichtberücksichtigung von Computer-Zubehör und einer Kürzung der Telefonkosten (auf die Anlage zu den Einkommensteuerbescheiden wird Bezug genommen). Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 16.01.1998, mit dem er auf seine vielfältigen Einsätze im Zusammenhang mit EDV hinwies. Im Rechtsbehelfsverfahren hielt der Beklagte seinen Standpunkt aufrecht, dass eine private Nutzung der PCïs aufgrund der Ausstattung (Internetteilnahme, E-Mail, Überweisungen vom Konto per BTX, Soundkarte, Lautsprecher und dergleichen) einen Abzug gem. § 12 EStG ausschließe. Daher könnten auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung neuer PCïs steuerlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit kündigte der Beklagte eine Verböserung an. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.1999 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und erhöhte die Einkommensteuer 1995 auf ... DM und die Einkommensteuer 1996 auf ... DM. Dabei ließ der Beklagte 1995 im Bereich der freiberuflichen...