Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer: Keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Fahrzeuge
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-PKW aufgrund der von einzelnen Kommunen verhängten Fahrverbote sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vor.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, dass Halter von Diesel-PKW, die von Fahrverboten betroffen sind, keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer erhalten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.
Der Kläger ist seit dem 07.11.2017 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sog. Selbstzünder, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt.
Mit Bescheid vom 16.11.2017 setzte das beklagte Hauptzollamt für das Fahrzeug des Klägers bezüglich des Zeitraumes 07.11.2017 bis 06.11.2018 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 192,00 Euro fest.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 16.11.2017 Einspruch und führte zur Begründung u. a. an: Die Steuer werde für die Benutzung von Straßen erhoben. Sein Kraftfahrzeug werde als Diesel unabhängig vom Schadstoffausstoß besteuert. Seit dem Jahr 2018 würden einzelne Städte und Gemeinden die Straßennutzung für sein Fahrzeug einschränken. Mit der Besteuerung werde er dadurch unrechtmäßig ungleich behandelt.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner am 25.07.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er macht im Wesentlichen geltend: Der angegriffene Steuerbescheid entspreche nach dem Erlass von Dieselfahrverboten in den Innenstädten nicht mehr dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung. Durch den Erlass eines Fahrverbotes werde sein Fahrzeug im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich, da es Stickoxide dort nicht (mehr) ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden. Da der Schadstoffausstoß Besteuerungsgrundlage sei, müsse sich dies im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung in einer herabgesetzten Kraftfahrzeugsteuer ausdrücken.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX niedriger als im angefochtene Bescheid ausgewiesen festzusetzen;
hilfsweise,
den Bescheid vom 16.11.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2018 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine geringere Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrt, ist die Klage unzulässig.
In § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO ist bestimmt, dass die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll. Ein Klagantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den geltend gemachten Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis konkret absteckt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung hinreichend erkennen lässt (§ 110 FGO), das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagtenseite abwälzt und schließlich die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Zwar erfordert die grundsätzliche Verpflichtung, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht die juristische Ausformulierung eines Antrags. Aus der Klage bzw. den Schriftsätzen des Klägers muss sich indes im Wege der Auslegung zuverlässig entnehmen lassen, in welchem Umfang der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, wobei bei rechtsunkundigen Klägern nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens maßgebend ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Grundsätze ist der vom Kläger gestellte (Haupt-)Antrag zu unbestimmt. Denn der Antrag lässt auch unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs im Einspruchsverfahren und der Schriftsätze im Klageverfahren nicht erkennen, in welcher Höhe der Kläger die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer angreift, oder mit anderen Worten, auf welchen Betrag konkret die festgesetzte Steuer reduziert werden soll.
2. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtsgrundlage für den vom Kläger angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG....