Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsverletzung bei überhöhter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos; Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen
Leitsatz (amtlich)
Nimmt das Finanzamt zu Unrecht das Vorliegen einer verdeckten Einlage an und erhöht das steuerliche Einlagekonto entsprechend, liegt hierin keine Rechtsverletzung gegenüber der Körperschaft als Klägerin. Ihr selbst entstehen hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen, und für die Anteilseigener ist die Feststellung im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorteilhaft.
Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Abgabe von Steuererklärungen) und großen Manipulationsmöglichkeiten, wie sie bei ausschließlichen Bargeschäften bestehen, kann sich das Finanzamt bei seiner Schätzung am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientieren.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 2; AO § 162
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Döner-Imbiss und einen Kiosk im x-Weg, ab dem 01.08.2001 eine Dönerproduktion in der x-Straße in V., vom 05.07.2001 bis zum 27.10.2002 einen Kiosk in der y-Straße und seit dem 01.12.2002 einen weiteren Imbiss und Kiosk in der z-Straße in W. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.06.2001 (Akte Allgemeines Bl. 2) gegründet und am 09.10.2001 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war Herr A, der an der Klägerin zunächst zu 75 % und seit dem 12.04.2002 zu 100 % beteiligt war. Er hatte den Betrieb zuvor als Einzelunternehmen geführt und ihn in die Klägerin eingebracht.
Im April 2002 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2001 durch. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass im Voranmeldungsverfahren erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 12.442,75 DM nicht anzuerkennen seien, da die Belege nicht die erforderlichen formellen Voraussetzungen erfüllten. Auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vom 22.04.2002 (Betriebsprüfungsakten -BpA-) wird Bezug genommen.
Am 19.02.2003 reichte die Klägerin bei dem Beklagten den Jahresabschluss, die Körperschaft- und die Gewerbesteuererklärung für 2001 ein, in denen sie einen Verlust von 9.495 DM und einen negativen Gewerbeertrag von 8.344 DM erklärte. Mit am selben Tag eingegangener Umsatzsteuererklärung für 2001 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 221.622 DM, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 254.487 DM und Vorsteuerbeträge von 131.498,30 DM. Die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag wurden mit Bescheiden vom 19.03.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst auf jeweils 0 DM festgesetzt. Mit berichtigten Erklärungen vom 26.05.2003 erklärte die Klägerin einen Verlust von 203.435 DM bzw. einen negativen Gewerbeertrag von 202.284 DM.
In der Zeit vom 12.05.2003 bis zum 25.09.2003 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für das Jahr 2001 durch. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass keine ordnungsgemäße Buchführung vorliege, da ein Kassenbuch fehle, die Geschäftsvorfälle unvollständig und nicht zeitnah erfasst worden seien und zahlreiche Ein- und Ausgangsrechnungen fehlten, und nahm Hinzuschätzungen vor, die er als verdeckte Gewinnausschüttungen (in Höhe von 421.174,69 DM) behandelte. Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 21.10.2003 (BpA) wird Bezug genommen.
Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 04.12.2003 für 2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, geänderte Bescheide auf den 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und über die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG sowie einen Umsatzsteuerbescheid, denen er die Ergebnisse der Außenprüfung und der vorherigen Umsatzsteuersonderprüfung zugrunde legte.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2003 Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 23.01.2004 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 9) begründete. Die Betriebsprüfung sei von zu hohen Umsätzen ausgegangen.
Am 27.01.2004 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Hamburg-1 ein Strafverfahren gegen Herrn A ein. Die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin wurden für den Zeitraum 01.01.2001 bis 30.09.2003 geprüft. Am 30.03.2004 durchsuchte die Steuerfahndungsstelle die Betriebsräume der Klägerin. Hierbei stellte sie einen schwarzen Jahreskalender für 2001 sicher mit handschriftlichen Aufzeichnungen über Einnahmen (aus Dönerverkauf, Kiosk und Telefonkartenverkauf) und Ausgaben für die Zeit vom 05.02.2001 bis zum 09.04.2002 (Tz. 12 des Berichtes über die steuerlichen Verhältn...