Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung von Rindfleisch in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes als Überführung in den freien Verkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Überführung (hier von Rindfleisch) in den freien Verkehr des Bestimmungsdrittlandes ist in Fällen differenzierter Erstattung Erstattungsvoraussetzung. Eine Überführung der Ware in das Zollverfahren nach Art. 54 des kroatischen Zollgesetzes stellt eine Überführung in den freien Verkehr dar. In diesem Verfahren werden die Waren zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt, sofern sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstandenen Bearbeitungskosten, erhöhte und sie in Jahresfrist wiederausgeführt werden. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll, etwa weil die Ware nicht wieder ausgeführt, sondern in Kroatien auf den Markt gelangen soll, muss der Einführer ergänzende Zollabgaben entrichten, ohne jedoch die Waren in ein weiteres Zollverfahren überführen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich dieses Zollverfahren von dem der aktiven Veredelung.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen VII R 59/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 17.2.1995 meldete die Klägerin die Ausfuhr von 19.525,70 kg Rindfleisch der MO-Nr. 0202 3090 4000 zur Ausfuhr nach Kroatien an und beantragte die Zahlung von Ausfuhrerstattung.

Mit Schreiben vom 22.3.1995 legte die Klägerin neben dem CMR-Frachtbrief eine Verzollungsbescheinigung aus Kroatien vor. Die Verzollungsbescheinigung erkannte der Beklagte nicht an, da in Feld 35 die "9" und links oben "CL 54 CZ" eingetragen sei. Des Weiteren sei ein Wertzoll von 1 % angegeben worden. Dies deute auf eine Verarbeitung zur späteren Wiederausfuhr der Waren hin. Aus einem Vermerk in der Sachakte ergibt sich, dass bestimmte Waren nach dem kroatischen Zolltarif zu einem verminderten Zollsatz von 1 % eingeführt werden dürfen, wenn sich ihr Wert im Land um 30 %, bedingt durch die vor Ort zusätzlich entstehenden Bearbeitungskosten, erhöht und sie binnen Jahresfrist wieder ausgeführt werden. Dem entsprächen die Eintragung "CL 54 CZ" links oben im Zolldokument und der Code 9 in Feld 35.

Diese Bedenken teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.4.1995 mit und bat, Zollquittungen über die Entrichtung der vollen Zollabgaben als Nachweis des Verbleibs der Waren in Kroatien vorzulegen.

Die Klägerin legte daraufhin eine Bescheinigung des Warenempfängers in Kroatien vom 14.4.1995 vor, wonach die gelieferte Ware nicht in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen EU-Staat zurückgeliefert worden ist. Weiter reichte sie ein mit "Sekundär-Bescheinigung" überschriebenes Schreiben des kroatischen Generalkonsulats in Hamburg vom 28.7.1995 ein, in dem die Überführung der Ware in den freien Verkehr Kroatiens bestätigt wurde. Telefonisch teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch diese Bescheinigung nicht anerkannt werden könne.

Schließlich übersandte die Klägerin ein "secondary certificate of arrival" der ... Kontrollgesellschaft, Rijeka (K), vom 29.9.1995, wonach die Waren in Kroatien angekommen und abgeladen worden sind. Dieses Papier erkannte der Beklagte - wie sich aus einem Vermerk ergibt - nach Prüfung im Beisein eines Vertreters der Klägerin als Sekundärnachweis im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c VO Nr. 3665/87 an.

Mit Bescheid vom 14.12.1995 gewährte der Beklagte daraufhin antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von 46.823,27 DM.

Im Rahmen von Überprüfungen von KÜG-Bescheinigungen durch die Sondergruppe "Unregelmäßigkeiten Rindfleisch" wurde festgestellt, dass die K in der Europäischen Union nicht zugelassen ist. Zudem ergebe sich aus dem Papier nur die Entladung, nicht aber der endgültige Verbleib der Waren in Kroatien. Daher forderte der Beklagte die gewährte Ausfuhrerstattung mit Berichtigungsbescheid vom 8.2.1999 zurück.

Am 4.3.1999 legte die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch ein. Weiter legte die Klägerin ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Kroatien in Hamburg vom 18.9.1995 vor. Darin heißt es, die Einfuhr gemäß Art. 54 Zollgesetz stelle eine reguläre Einfuhr der Waren dar, die in der Herstellung anderer für die Ausfuhr bestimmter Waren eingesetzt würden und deshalb bei der Einfuhr nur mit 1 % verzollt würden. Werde die eingeführte Ware in der gesetzlichen Frist in der Herstellung anderer für die Ausfuhr bestimmter Waren nicht eingesetzt, so würden weitere Zollabgaben entrichtet.

Weiter legte sie das nunmehr mit zwei Vermerken versehene kroatische Verzollungspapier im Original vor. In dem Vermerk vom 25.7.1995 heißt es: "Hiermit wird bescheinigt, dass die Ware gemäß der Einfuhrzolldeklaration Nr. ...5 als Produktionsmaterial eingeführt und in der Republik von Kroatien regelmäßig verzollt wurde". In einem weiteren Vermerk auf dem Einfuhrdokument vom 12.6.2002 heißt es, dass mit der Ein...

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